Betrifft: Betreuung 10
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Anlagen<br />
A. Standard zur Sachverhaltsaufklärung der<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörde nach § 8<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz (BtBG)<br />
In die folgende Fassung des Standards für die Sachverhaltsermittlung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
sind Anregungen des Göttinger Workshops eingearbeitet worden. Die<br />
Ergebnisse wurden auf der Jahrestagung der Leiter und Leiterinnen von <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
im April 2009 vorgestellt. Angestrebt wird, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden zusammen mit den kommunalen<br />
Spitzenverbänden eine gemeinsame Empfehlung zur Sachverhaltsermittlung der<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden herausgibt.<br />
Standard für die Sachverhaltsermittlung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde nach<br />
§ 8 BtBG<br />
1. Allgemeine Grundsätze des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />
Mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts 1992 wurden Grundsätze<br />
der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und kranker Menschen in das<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht aufgenommen. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet sowohl<br />
einen Eingriff in die Rechtsautonomie wie auch das Angebot von Hilfe. Über die<br />
Frage, ob ein Betreuer bestellt wird, entscheiden Gerichte. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
unterstützt nach § 8 BtBG das Vormundschaftsgericht hierbei, insbesondere bei der<br />
Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und bei<br />
der Gewinnung geeigneter Betreuer. Auch für die Aufklärung des Sachverhalts sind<br />
die allgemeinen Grundsätze des <strong>Betreuung</strong>srechts Orientierung und Handlungsgrundlage.<br />
Wohl und Wünsche des Betroffenen<br />
Das <strong>Betreuung</strong>srecht orientiert sich am Wohl des Betroffenen. Für ihn sollen die erforderlichen<br />
Hilfen, die sich an seinen Wünschen, Vorstellungen und Möglichkeiten orientieren,<br />
zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruch auf ein selbständiges und<br />
selbstbestimmtes Leben hat Vorrang. Die Sichtweise der Betroffenen auf ihre Lebenssituation,<br />
auf Probleme und die Potenziale zu deren Lösung sind Ausgangspunkt der<br />
Bewertung betreuungsrechtlicher Maßnahmen. Der Eingriff in die Autonomie des<br />
Betroffenen muss auf das unerlässlich notwendige Maß beschränkt bleiben.<br />
Erforderlichkeit<br />
Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 nur bestellt werden für Aufgabenkreise, in denen<br />
eine <strong>Betreuung</strong> erforderlich ist. Eine <strong>Betreuung</strong> darf nur eingerichtet werden, wenn<br />
der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht regeln kann. Sie darf nur in<br />
dem erforderlichen Umfang eingerichtet werden, die Aufgabenbereiche sind eng zu<br />
fassen. Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist es, insbesondere zur Vermeidung der<br />
<strong>Betreuung</strong> oder zur Verringerung des <strong>Betreuung</strong>sbedarfs, anderweitige Hilfen zu<br />
erschließen. Die Erschließung anderer Hilfen kann in der Zusammenarbeit mit sozialen<br />
Diensten und weiteren unterstützenden Hilfesystemen erfolgen. Im Einzelfall berät<br />
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