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Betrifft: Betreuung 10

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Anlagen<br />

A. Standard zur Sachverhaltsaufklärung der<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörde nach § 8<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz (BtBG)<br />

In die folgende Fassung des Standards für die Sachverhaltsermittlung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

sind Anregungen des Göttinger Workshops eingearbeitet worden. Die<br />

Ergebnisse wurden auf der Jahrestagung der Leiter und Leiterinnen von <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

im April 2009 vorgestellt. Angestrebt wird, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden zusammen mit den kommunalen<br />

Spitzenverbänden eine gemeinsame Empfehlung zur Sachverhaltsermittlung der<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden herausgibt.<br />

Standard für die Sachverhaltsermittlung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde nach<br />

§ 8 BtBG<br />

1. Allgemeine Grundsätze des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

Mit der Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts 1992 wurden Grundsätze<br />

der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und kranker Menschen in das<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht aufgenommen. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet sowohl<br />

einen Eingriff in die Rechtsautonomie wie auch das Angebot von Hilfe. Über die<br />

Frage, ob ein Betreuer bestellt wird, entscheiden Gerichte. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

unterstützt nach § 8 BtBG das Vormundschaftsgericht hierbei, insbesondere bei der<br />

Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und bei<br />

der Gewinnung geeigneter Betreuer. Auch für die Aufklärung des Sachverhalts sind<br />

die allgemeinen Grundsätze des <strong>Betreuung</strong>srechts Orientierung und Handlungsgrundlage.<br />

Wohl und Wünsche des Betroffenen<br />

Das <strong>Betreuung</strong>srecht orientiert sich am Wohl des Betroffenen. Für ihn sollen die erforderlichen<br />

Hilfen, die sich an seinen Wünschen, Vorstellungen und Möglichkeiten orientieren,<br />

zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruch auf ein selbständiges und<br />

selbstbestimmtes Leben hat Vorrang. Die Sichtweise der Betroffenen auf ihre Lebenssituation,<br />

auf Probleme und die Potenziale zu deren Lösung sind Ausgangspunkt der<br />

Bewertung betreuungsrechtlicher Maßnahmen. Der Eingriff in die Autonomie des<br />

Betroffenen muss auf das unerlässlich notwendige Maß beschränkt bleiben.<br />

Erforderlichkeit<br />

Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 nur bestellt werden für Aufgabenkreise, in denen<br />

eine <strong>Betreuung</strong> erforderlich ist. Eine <strong>Betreuung</strong> darf nur eingerichtet werden, wenn<br />

der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten nicht regeln kann. Sie darf nur in<br />

dem erforderlichen Umfang eingerichtet werden, die Aufgabenbereiche sind eng zu<br />

fassen. Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist es, insbesondere zur Vermeidung der<br />

<strong>Betreuung</strong> oder zur Verringerung des <strong>Betreuung</strong>sbedarfs, anderweitige Hilfen zu<br />

erschließen. Die Erschließung anderer Hilfen kann in der Zusammenarbeit mit sozialen<br />

Diensten und weiteren unterstützenden Hilfesystemen erfolgen. Im Einzelfall berät<br />

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