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Betrifft: Betreuung 10

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E. Schlussdiskussion und Zusammenfassung<br />

E. Schlussdiskussion und Zusammenfassung<br />

Die Rolle der <strong>Betreuung</strong>sbehörde in dem gerichtlichen Verfahren zur Bestellung eines<br />

Betreuers ist normativ nur sehr allgemein ausgestaltet. Die Behörde kann vom Gericht<br />

in das Verfahren eingeschaltet werden. Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt<br />

im Ermessen des Gerichts. Das Gesetz regelt lediglich, dass die Behörde das Gericht<br />

bei der Feststellung des Sachverhaltes unterstützen und auf Anforderung des<br />

Gerichts eine Person vorschlagen soll, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet.<br />

Wann die Behörde eingeschaltet wird oder werden sollte, wie die Behörde die Aufgabe<br />

erledigt, an welchen Standards sie sich orientiert und welche Methoden sie<br />

anwendet, bleibt im Gesetz ungeregelt.<br />

So hat sich bei der Praxis der Gerichte, die <strong>Betreuung</strong>sbehörde einzuschalten, eine<br />

heterogene Sach- und Verfahrenslage entwickelt. Es gibt Gerichte, die die Behörde in<br />

jedem Verfahren beteiligen, in anderen Regionen ist dies eher eine Ausnahme bzw. in<br />

nur ausgewählten Verfahren der Fall. Auch die Gründe hierfür sind unterschiedlich.<br />

So können die Ausstattung einer Behörde und die Qualifikation ihrer Mitarbeiter und<br />

–hiermit zusammenhängend – die Qualität der Berichte genauso eine Rolle spielen<br />

wie eine mehr oder weniger gute „Kultur der Zusammenarbeit“, örtliche behördliche<br />

Strukturen aber auch personenabhängige Faktoren. Insgesamt nehmen die Gerichte<br />

die Unterstützung der Behörde aber zunehmend und in großer Breite in Anspruch<br />

und möchten auf diesen „Service“ nicht mehr verzichten.<br />

In der Regel spezifizieren Gerichte die Aufträge zur Sachverhaltsermittlung nicht, d.h.<br />

sie bitten die Behörde lediglich um Ermittlung des Sachverhaltes, meist verbunden<br />

mit der Bitte um Vorschlag eines geeigneten Betreuers. Nur in Ausnahmefällen wird<br />

ein spezifisch formulierter Auftrag erteilt. Bei der gegebenen Normen- und Sachlage<br />

haben <strong>Betreuung</strong>sbehörden daher aus der Praxis heraus beantwortet, wie sie diese<br />

Aufgabe erledigen. Hierbei sind sehr unterschiedliche Verfahren, Methoden und Qualitäten<br />

entstanden.<br />

Die Entwicklung von Standards, zu der der Workshop einen Zwischenschritt darstellt,<br />

soll darauf abzielen, die Rolle der <strong>Betreuung</strong>sbehörde zu klären. Das Vorgehen der<br />

Behörde muss methodisch fundiert sein und helfen sicherzustellen, dass die Ergebnisse<br />

des Berichts für das Gericht und den Betroffenen nachvollziehbar sind, und es<br />

muss sich an den für das Gericht entscheidungsrelevanten Gesichtspunkten orientieren.<br />

Die Frage, ob eine Krankheit oder Behinderung beim Betroffenen vorliegt und der<br />

Betroffene deshalb seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, wird im gerichtlichen<br />

Verfahren durch einen – in der Regel medizinischen – Sachverständigen beantwortet.<br />

Die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung hängt daneben aber vor allem<br />

davon ab, ob und welche Ressourcen beim Betroffenen, in seinem Lebensumfeld<br />

und bei sozialen Unterstützungssystemen vorhanden bzw. aktivierbar sind, denn ein<br />

Betreuer soll nur bestellt werden, wenn „andere Hilfen“ nicht greifen. Dieser Hinweis<br />

des Gesetzgebers zielt auf soziale Aspekte der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung<br />

ab. Im Kontext des gerichtlichen Verfahrens liegt genau hierin die Bedeutung<br />

von § 8 BtBG: Die Behörde sollte ihre Kompetenzen insbesondere bei der Klärung der<br />

Notwendigkeit einer Betreuerbestellung im Hinblick auf die sozialen Aspekte einbringen.<br />

Bei der Sachverhaltsermittlung im Auftrag des Gerichts sollen Mitarbeiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

nach allem also bei und mit dem Betroffenen dessen soziale Situation<br />

untersuchen und sie im Hinblick auf eine Betreuerbestellung analysieren und bewerten.<br />

Hierbei sind betreuungsrechtliche Erfordernisse genauso zu beachten wie – als<br />

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