27.02.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 10

Betrifft: Betreuung 10

Betrifft: Betreuung 10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

Diskussion zum Kommentar aus rechtswissenschaftlicher<br />

Sicht<br />

Im Mittelpunkt stand die Frage, wer eigentlich Adressat des Berichtes ist: der Richter<br />

oder auch der Betreuer? Sofern der Bericht auch Grundlage für das Betreuerhandeln<br />

sein soll – etwa als Grundlage für seine <strong>Betreuung</strong>splanung – ist ein höherer Komplexitätsgrad<br />

erforderlich. Muss man hier in Bezug auf die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung<br />

der Behörde nicht auch Grenzen ziehen?<br />

Von Seiten der Wissenschaft der Sozialen Arbeit wird zu dieser Frage betont, dass –<br />

nicht nur aus sozialwissenschaftlicher Sicht, sondern auch von den Anforderungen<br />

des <strong>Betreuung</strong>srechts her – es für eine Entscheidung über eine Intervention, wie sie<br />

die richterliche Entscheidung über eine Betreuerbestellung darstelle, zwingend sei,<br />

das gesamte soziale Koordinatensystem zu betrachten – schon um eine Problemhierarchie<br />

zu erstellen. Genau diese sei die Grundlage für die Feststellung des Gerichts<br />

zur Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung. Wenn zur Begründung der Intervention<br />

eine breite soziale Anamnese erforderlich sei, dann sei es folgerichtig und notwendig,<br />

diese dem Gericht auch zur Verfügung zu stellen. Und wenn dieses Wissen schon<br />

vorhanden sei, bedeute es eigentlich keinen oder kaum Mehraufwand, dieses auch<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine solche Anamnese und Darstellung von Problemhierarchien<br />

könne dann natürlich auch Grundlage planvollen Betreuerhandelns<br />

sein.<br />

Gegen diese Betrachtung wurde von rechtswissenschaftlicher Seite eingewandt,<br />

dass nur die zur Betreuerbestellung notwendigen Sachverhalte zu ermitteln seien.<br />

Auch datenschutzrechtliche Fragen seien hierbei zu beachten. Alles nicht Notwendige<br />

sei unter diesem Gesichtspunkt bedenklich. Dies setze dem Ermittlungsumfang<br />

Grenzen. Es könne allerdings hilfreich sein, wenn die Gerichte den <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

zur Sachverhaltsermittlung spezifischere Fragen stellen würden.<br />

Da es keine spezifische datenschutzrechtliche Regelung für die <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

gebe, gelten die Landesdatenschutzgesetze, die der <strong>Betreuung</strong>sbehörde enge Grenzen<br />

setzen. So sei die Ermittlung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde bei Dritten in aller Regel nur<br />

mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen zulässig. Aus der Praxis wurde<br />

berichtet, dass hierzu ein Formular entwickelt worden sei, mit dem der Betroffene der<br />

Behörde erlauben könne, Ermittlungen auch bei Dritten durchzuführen.<br />

Zum Standard einiger <strong>Betreuung</strong>sbehörden gehört, den Betroffenen mit dem<br />

Betreuer, den die Behörde vorzuschlagen beabsichtigt, bekannt zu machen, bevor<br />

dem Gericht berichtet wird. Viele Betroffene möchten wissen, wer sich später um sie<br />

kümmern wird. Diese Fragestellung werde selbstverständlich mit dem Betroffenen<br />

erörtert, wenn ein Betreuer aus dem sozialen Umfeld vorgeschlagen werde. Das<br />

sollte daher auch bei einem fremden Betreuer so sein.<br />

Dies, so wird von Richterseite akzentuiert, sei bedenklich, denn das Gericht könnte<br />

eigene Vorstellungen darüber entwickeln, welcher Betreuer geeignet ist.<br />

244

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!