Betrifft: Betreuung 10
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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />
Diskussion zum Kommentar aus rechtswissenschaftlicher<br />
Sicht<br />
Im Mittelpunkt stand die Frage, wer eigentlich Adressat des Berichtes ist: der Richter<br />
oder auch der Betreuer? Sofern der Bericht auch Grundlage für das Betreuerhandeln<br />
sein soll – etwa als Grundlage für seine <strong>Betreuung</strong>splanung – ist ein höherer Komplexitätsgrad<br />
erforderlich. Muss man hier in Bezug auf die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung<br />
der Behörde nicht auch Grenzen ziehen?<br />
Von Seiten der Wissenschaft der Sozialen Arbeit wird zu dieser Frage betont, dass –<br />
nicht nur aus sozialwissenschaftlicher Sicht, sondern auch von den Anforderungen<br />
des <strong>Betreuung</strong>srechts her – es für eine Entscheidung über eine Intervention, wie sie<br />
die richterliche Entscheidung über eine Betreuerbestellung darstelle, zwingend sei,<br />
das gesamte soziale Koordinatensystem zu betrachten – schon um eine Problemhierarchie<br />
zu erstellen. Genau diese sei die Grundlage für die Feststellung des Gerichts<br />
zur Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung. Wenn zur Begründung der Intervention<br />
eine breite soziale Anamnese erforderlich sei, dann sei es folgerichtig und notwendig,<br />
diese dem Gericht auch zur Verfügung zu stellen. Und wenn dieses Wissen schon<br />
vorhanden sei, bedeute es eigentlich keinen oder kaum Mehraufwand, dieses auch<br />
nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine solche Anamnese und Darstellung von Problemhierarchien<br />
könne dann natürlich auch Grundlage planvollen Betreuerhandelns<br />
sein.<br />
Gegen diese Betrachtung wurde von rechtswissenschaftlicher Seite eingewandt,<br />
dass nur die zur Betreuerbestellung notwendigen Sachverhalte zu ermitteln seien.<br />
Auch datenschutzrechtliche Fragen seien hierbei zu beachten. Alles nicht Notwendige<br />
sei unter diesem Gesichtspunkt bedenklich. Dies setze dem Ermittlungsumfang<br />
Grenzen. Es könne allerdings hilfreich sein, wenn die Gerichte den <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
zur Sachverhaltsermittlung spezifischere Fragen stellen würden.<br />
Da es keine spezifische datenschutzrechtliche Regelung für die <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
gebe, gelten die Landesdatenschutzgesetze, die der <strong>Betreuung</strong>sbehörde enge Grenzen<br />
setzen. So sei die Ermittlung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde bei Dritten in aller Regel nur<br />
mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen zulässig. Aus der Praxis wurde<br />
berichtet, dass hierzu ein Formular entwickelt worden sei, mit dem der Betroffene der<br />
Behörde erlauben könne, Ermittlungen auch bei Dritten durchzuführen.<br />
Zum Standard einiger <strong>Betreuung</strong>sbehörden gehört, den Betroffenen mit dem<br />
Betreuer, den die Behörde vorzuschlagen beabsichtigt, bekannt zu machen, bevor<br />
dem Gericht berichtet wird. Viele Betroffene möchten wissen, wer sich später um sie<br />
kümmern wird. Diese Fragestellung werde selbstverständlich mit dem Betroffenen<br />
erörtert, wenn ein Betreuer aus dem sozialen Umfeld vorgeschlagen werde. Das<br />
sollte daher auch bei einem fremden Betreuer so sein.<br />
Dies, so wird von Richterseite akzentuiert, sei bedenklich, denn das Gericht könnte<br />
eigene Vorstellungen darüber entwickeln, welcher Betreuer geeignet ist.<br />
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