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Betrifft: Betreuung 10

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D. Kommentar aus rechtswissenschaftlicher Sicht<br />

fahren, die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zum Gegenstand haben.<br />

Er gilt ferner kraft Verweisungen für Verfahren über:<br />

• die Genehmigung einer Sterilisation (§ 69d Abs. 3 FGG, § 297 Abs. 2 FamFG-E),<br />

• die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der <strong>Betreuung</strong> oder des Einwilligungsvorbehaltes<br />

(§ 69i Abs. 1 bis 3 FGG, §§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 1 FamFG-E),<br />

• die Bestellung eines zusätzliche Betreuers (§ 69i Abs. 5 FGG),<br />

• die Verlängerung der <strong>Betreuung</strong> oder des Einwilligungsvorbehaltes (§ 69i Abs. 6<br />

FGG, § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG-E) und<br />

• die Neubestellung eines Betreuers nach Tod oder Entlassung des Vorgängers<br />

(§ 69i Abs. 8 FGG, § 296 Abs. 2 Satz 3 FamFG-E).<br />

§ 70 Abs. 1 Nr. 6 FGG sieht außerdem zwingend (also nicht nur, wenn es der Sachaufklärung<br />

dient oder der Betroffene verlangt) die Anhörung der Behörde vor einer<br />

Unterbringungsmaßnahme vor, § 70i Satz1 FGG auch vor der Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme<br />

und § 70i Abs. 2 Satz 1 FGG für den Fall ihrer Verlängerung18 .<br />

Es sollte darüber nachgedacht werden, inwieweit die vorgelegten Leitlinien auch bei<br />

diesen anderen Verfahrensgegenständen Anwendung finden können und für welche<br />

dieser Verfahren ggf. gesonderte Leitlinien entwickelt werden müssen.<br />

18 Dies wird durch das FGG-ReformG abgeschwächt: Nach §§ 320 Satz 2, 329 Abs. 2 Satz 1, 330<br />

Satz 2 FamFG-E soll die Behörde in diesen Verfahren nur noch angehört werden.<br />

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