Betrifft: Betreuung 10
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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />
Sieht die Behörde sich tatsächlich an der Befragung von Personen rechtlich gehindert,<br />
deren Befragung sie zur Aufklärung für notwendig hält, muss ihr Bericht dies<br />
deutlich machen. Unvollständige Sachverhaltsaufklärung führt zu falschen Endentscheidungen.<br />
Der Bericht muss das Gericht dann in die Lage versetzen, die Lücke<br />
durch eigene – wohl dann förmliche – Beweisaufnahmen zu füllen (wozu die Nennung<br />
einer ladungsfähigen Anschrift gehört) und darf im Übrigen nicht den Eindruck erwecken,<br />
er sei trotz der Lücke vollständig. Einer abschließenden Stellungnahme soll die<br />
Behörde sich in diesem Falle enthalten.<br />
VI. Zur Betreuerbestellung<br />
Die gesetzlichen Vorschriften zur Auswahl des Betreuers binden auch die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
insoweit, als sie ihr die Richtung vorgeben, in der sie den Sachverhalt<br />
zu untersuchen hat. Nennt sie dem Gericht Umstände, die rechtlich nicht relevant<br />
sind, ist das weder sinnvoll noch in irgendeiner Weise nützlich. Die §§ 1897 bis 1900<br />
BGB geben damit auch der Behörde die Prüfungsreihenfolge vor13 . Hierzu möchte<br />
ich zweierlei bemerken:<br />
Existiert ein Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerbestellung, so muss der Vorgeschlagene<br />
bestellt werden, falls das dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft<br />
(§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Die positive Feststellung seiner Eignung ist dafür nicht von<br />
Bedeutung, auch nicht, ob die Behörde den Vorschlag „unterstützt“. Sie sollte vielmehr<br />
konkret aufzeigen, ob und wenn ja, wodurch sie das Wohl des Betroffenen im<br />
Falle der Bestellung des Vorgeschlagenen beeinträchtigt sieht. Es gibt eine Fülle von<br />
Entscheidungen dazu, wann das u.U. angenommen werden kann14 . Selbst wenn der<br />
Betroffene einen Betreuer vorschlägt, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VBVG<br />
erfüllt, gilt grundsätzlich nichts anderes15 . Hier ist nur zusätzlich zu untersuchen, ob<br />
stattdessen ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, weil § 1897<br />
Abs. 6 Satz 1 BGB im allgemeinen Vorrang vor § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat16 .<br />
Es gibt starke Tendenzen in der Literatur, abstrakte Ausschlusskriterien dafür zu<br />
entwickeln, wann sich eine <strong>Betreuung</strong> abstrakt nicht für die Übernahme im Ehrenamt<br />
eignet 17 . M.E. widerspricht dies dem Gesetz. § 1897 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 BGB<br />
verlangen die umgekehrte Prüfung vor, ob sich ein konkreter ehrenamtlicher Betreuer<br />
für die Übernahme der <strong>Betreuung</strong> eignet. Das ist auch die richtige Frage, denn selbst<br />
wenn für die <strong>Betreuung</strong> – ausnahmsweise – besondere fachliche Qualifikationen<br />
erforderlich sein sollten (man beachte übrigens, dass auch § 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG<br />
nur deren Nützlichkeit, nicht Erforderlichkeit voraussetzt), gibt es keine, die im Einzelfall<br />
nicht bei einem ehrenamtlichen Betreuer vorgefunden werden könnten.<br />
VII. Weitere Verfahrensarten<br />
§ 68a Satz 1 FGG (= § 279 Abs. 2 FamFG-E) betrifft nicht nur Verfahren zur (erstmaligen)<br />
Betreuerbestellung. Er erfasst schon seinem eigenen Wortlaut nach auch Ver-<br />
13 Zu dieser im Einzelnen Jurgeleit/Jurgeleit § 1897 Rn. 55 ff.<br />
14 Ausführlich aufgezählt z.B. in BtKomm/A.Roth B Rn. 54 ff.<br />
15 Sehr instruktiv zu dieser Frage: OLG Hamm BtPrax 2006,187 zum „Bochumer Modell“.<br />
16 H.M, vgl. Thür. OLG NJW-RR 2001, 796 (auch zu denkbaren Ausnahmen, die sich aus dem<br />
„soll“ in Abs. 6 S. 1 BGB ergeben); Heidelberger Kommentar- <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht/Bauer<br />
§ 1897 Rn. 60; Erman/A.Roth § 1897 Rn. 9; bedenkenswert ist, ob Abs. 6 S. 1 BGB<br />
seinem fiskalischen Zweck entsprechend nicht dahin einschränkend ausgelegt werden kann,<br />
dass er gegenüber dem Vorschlag des bemittelten Betroffenen generell nicht entgegensteht, so<br />
Bamberger/Roth/G.Müller § 1897 Rn. 23; ganz a.A. (für generellen Vorrang von Abs. 4): Münchener<br />
Kommentar-BGB/Schwab § 1897 Rn. 24.<br />
17 Vgl. Heidelberger Kommentar – <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht/Bauer § 1897 Rn. 34.<br />
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