Betrifft: Betreuung 10
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D. Kommentar aus rechtswissenschaftlicher Sicht<br />
schaltung eines Rechtsanwalts und Beantragung von Prozesskostenhilfe (§ 14 FGG,<br />
künftig: Verfahrenskostenhilfe §§ 76 ff. FamFG-E) hin und/oder schlägt dem Gericht<br />
die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor. Es ist richtig, dass sie zu einem schon<br />
bestellten Betreuer nicht in Konkurrenz treten soll. Ebenso wenig aber soll sie dies<br />
zum Verfahrenspfleger oder Rechtsanwalt des Betroffenen.<br />
Andere Hilfen, die die <strong>Betreuung</strong> entbehrlich machen können, sollen in der Stellungnahme<br />
nach § 8 BtBG aufgezeigt werden. Sie in die Wege zu leiten, kann zwar ebenfalls<br />
kommunale Aufgabe sein – und im Rahmen der Selbstverwaltungshoheit<br />
derselben Stelle übertragen, die auch für die Stellungnahme nach § 8 BtBG zuständig<br />
ist – gehört aber nicht zu den unmittelbaren Aufgaben der <strong>Betreuung</strong>sbehörde.<br />
V. Datenschutz<br />
Richtig ist, dass § 7 BtBG die einzige Datenschutzvorschrift für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
darstellt. Eine „bereichsspezifische Regelung“ im engeren Sinne ist dies jedoch nicht,<br />
denn sie ist offensichtlich nicht als abschließend gedacht 9 . Sie ergänzt lediglich die<br />
nach den Datenschutzgesetzen der Länder bestehenden Übermittlungsbefugnisse<br />
um eine weitere. Die Übermittlung von Daten durch die <strong>Betreuung</strong>sbehörde an das<br />
Gericht ist deshalb keineswegs nur unter den Voraussetzungen des § 7 BtBG zulässig<strong>10</strong><br />
, vielmehr kann sich die Zulässigkeit auch aus den Datenschutzgesetzen der<br />
Länder ergeben.<br />
Im Rahmen des § 8 BtBG dürfen alle Daten, die eigens zur Sachverhaltsaufklärung<br />
erhoben worden sind, dem Gericht schon deshalb übermittelt werden, weil die Nutzung<br />
von rechtmäßig erhobenen Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden<br />
sind, stets zulässig ist (siehe z.B. § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 LDSG-NRW). Genau deshalb<br />
muss der Betroffene ja auch darüber aufgeklärt werden, dass seine Daten zur Übermittlung<br />
an das Gericht erhoben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LDSG-NRW). Es ist im<br />
Übrigen auch kein Vertrauensbruch, das zu tun, was man vorher angekündigt hat, tun<br />
zu wollen.<br />
Wichtig wäre in diesem Zusammenhang freilich der Hinweis, dass die sich direkt aus<br />
dem Auftrag des § 8 BtBG ergebende Datenübermittlungsbefugnis nicht weiter reicht<br />
als eben dieser Auftrag, sich also auf die Fragen begrenzt, die vom Gericht an die<br />
Behörde gestellt worden sind. Für darüber hinausgehende Informationen gilt tatsächlich<br />
§ 7 BtBG11 .<br />
Richtig ist der Hinweis, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind<br />
und mit seiner Einwilligung auch bei Dritten erhoben werden dürfen.<br />
Es fehlt allerdings der Hinweis, dass es eine ganze Reihe von Situationen gibt, in<br />
denen nach den Datenschutzgesetzen der Länder die Datenerhebung bei Dritten<br />
auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist12 (vgl. dazu z.B. §§ 12 Abs. 1<br />
Satz 3, 13 Abs. 2 LDSG-NRW). Hierzu gehört z.B. der Fall, dass der Betroffene zur<br />
(wirksamen) Erteilung der Einwilligung nicht in der Lage ist, aber davon ausgegangen<br />
werden kann, dass er seine Einwilligung erteilen würde, wenn er dazu eine Entscheidung<br />
treffen könnte (also der Fall einer mutmaßlichen Einwilligung: §§ 12 Abs. 1<br />
Satz 3, 13 Abs. 2e LDSG-NRW).<br />
9 Heidelberger Kommentar – <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht/Klie § 7 BtBG Rn. 1.<br />
<strong>10</strong> So aber wohl Heidelberger Kommentar- <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht/Klie § 8 BtBG<br />
Rn. <strong>10</strong>.<br />
11 Jurgeleit/Kania/Langholf/Schmidt § 8 BtBG Rn. 3.<br />
12 Fröschle/Kuhrke § 8 BtBG Rn. 17.<br />
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