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Betrifft: Betreuung 10

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D. Kommentar aus rechtswissenschaftlicher Sicht<br />

schaltung eines Rechtsanwalts und Beantragung von Prozesskostenhilfe (§ 14 FGG,<br />

künftig: Verfahrenskostenhilfe §§ 76 ff. FamFG-E) hin und/oder schlägt dem Gericht<br />

die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor. Es ist richtig, dass sie zu einem schon<br />

bestellten Betreuer nicht in Konkurrenz treten soll. Ebenso wenig aber soll sie dies<br />

zum Verfahrenspfleger oder Rechtsanwalt des Betroffenen.<br />

Andere Hilfen, die die <strong>Betreuung</strong> entbehrlich machen können, sollen in der Stellungnahme<br />

nach § 8 BtBG aufgezeigt werden. Sie in die Wege zu leiten, kann zwar ebenfalls<br />

kommunale Aufgabe sein – und im Rahmen der Selbstverwaltungshoheit<br />

derselben Stelle übertragen, die auch für die Stellungnahme nach § 8 BtBG zuständig<br />

ist – gehört aber nicht zu den unmittelbaren Aufgaben der <strong>Betreuung</strong>sbehörde.<br />

V. Datenschutz<br />

Richtig ist, dass § 7 BtBG die einzige Datenschutzvorschrift für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

darstellt. Eine „bereichsspezifische Regelung“ im engeren Sinne ist dies jedoch nicht,<br />

denn sie ist offensichtlich nicht als abschließend gedacht 9 . Sie ergänzt lediglich die<br />

nach den Datenschutzgesetzen der Länder bestehenden Übermittlungsbefugnisse<br />

um eine weitere. Die Übermittlung von Daten durch die <strong>Betreuung</strong>sbehörde an das<br />

Gericht ist deshalb keineswegs nur unter den Voraussetzungen des § 7 BtBG zulässig<strong>10</strong><br />

, vielmehr kann sich die Zulässigkeit auch aus den Datenschutzgesetzen der<br />

Länder ergeben.<br />

Im Rahmen des § 8 BtBG dürfen alle Daten, die eigens zur Sachverhaltsaufklärung<br />

erhoben worden sind, dem Gericht schon deshalb übermittelt werden, weil die Nutzung<br />

von rechtmäßig erhobenen Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden<br />

sind, stets zulässig ist (siehe z.B. § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 LDSG-NRW). Genau deshalb<br />

muss der Betroffene ja auch darüber aufgeklärt werden, dass seine Daten zur Übermittlung<br />

an das Gericht erhoben werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LDSG-NRW). Es ist im<br />

Übrigen auch kein Vertrauensbruch, das zu tun, was man vorher angekündigt hat, tun<br />

zu wollen.<br />

Wichtig wäre in diesem Zusammenhang freilich der Hinweis, dass die sich direkt aus<br />

dem Auftrag des § 8 BtBG ergebende Datenübermittlungsbefugnis nicht weiter reicht<br />

als eben dieser Auftrag, sich also auf die Fragen begrenzt, die vom Gericht an die<br />

Behörde gestellt worden sind. Für darüber hinausgehende Informationen gilt tatsächlich<br />

§ 7 BtBG11 .<br />

Richtig ist der Hinweis, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind<br />

und mit seiner Einwilligung auch bei Dritten erhoben werden dürfen.<br />

Es fehlt allerdings der Hinweis, dass es eine ganze Reihe von Situationen gibt, in<br />

denen nach den Datenschutzgesetzen der Länder die Datenerhebung bei Dritten<br />

auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist12 (vgl. dazu z.B. §§ 12 Abs. 1<br />

Satz 3, 13 Abs. 2 LDSG-NRW). Hierzu gehört z.B. der Fall, dass der Betroffene zur<br />

(wirksamen) Erteilung der Einwilligung nicht in der Lage ist, aber davon ausgegangen<br />

werden kann, dass er seine Einwilligung erteilen würde, wenn er dazu eine Entscheidung<br />

treffen könnte (also der Fall einer mutmaßlichen Einwilligung: §§ 12 Abs. 1<br />

Satz 3, 13 Abs. 2e LDSG-NRW).<br />

9 Heidelberger Kommentar – <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht/Klie § 7 BtBG Rn. 1.<br />

<strong>10</strong> So aber wohl Heidelberger Kommentar- <strong>Betreuung</strong>s- und Unterbringungsrecht/Klie § 8 BtBG<br />

Rn. <strong>10</strong>.<br />

11 Jurgeleit/Kania/Langholf/Schmidt § 8 BtBG Rn. 3.<br />

12 Fröschle/Kuhrke § 8 BtBG Rn. 17.<br />

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