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Betrifft: Betreuung 10

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D. Kommentar aus rechtswissenschaftlicher Sicht<br />

Es hat Konsequenzen aber auch für die Formulierung des Aufgabenkreises. Wird er<br />

zu eng formuliert, entsteht ein Vakuum: Angelegenheiten, die der Betroffene nicht<br />

selbst wahrnehmen kann und sein Betreuer ebenfalls nicht. Die – dann notwendige –<br />

Erweiterung des Aufgabenkreises kann bedeuten, dass Gericht und Behörde solche<br />

Angelegenheiten einer Vorab-Zweckmäßigkeitskontrolle unterwerfen. Privatautonomie<br />

ist aber eben Privatautonomie ohne solche Einschränkung durch staatliche Institutionen.<br />

Ein Betreuer muss in allen Bereichen, in denen der Betreute seiner<br />

Rechtsfürsorge bedarf, agieren und darf nicht nur reagieren können. Daher ist es<br />

nach wie vor richtig, dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betroffenen explizit zur<br />

Wahrnehmung zu übertragen, wenn sein Zustand einer ist, in dem er keine seiner<br />

Angelegenheiten selbst besorgen kann. Auch hier muss es „so eng wie möglich, aber<br />

so weit wie nötig“ heißen.<br />

II. Verfahrensstellung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde kann im erstinstanzlichen Verfahren des Vormundschaftsgerichts<br />

– ab 1. September 2009: des <strong>Betreuung</strong>sgerichts – in zwei unterschiedlichen<br />

Rollen tätig werden, nämlich<br />

• als Erkenntnisquelle für das Gericht im Sinne von § 68a Satz 1 FGG (§ 279 Abs. 2<br />

FamFG-E),<br />

• als Verfahrensbeteiligte.<br />

Ob die Behörde als Erkenntnisquelle vonnöten ist, entscheidet das Gericht im Rahmen<br />

der allgemeinen Amtsaufklärungspflicht (§ 12 FGG, §§ 26, 29 Abs. 1 FamFG-E),<br />

wenn es nicht durch ein entsprechendes Anhörungsverlangen des Betroffenen<br />

gebunden ist.<br />

Die Behörde gehört darüber hinaus aber zu den Stellen, die vom Gericht als Beteiligte<br />

zum Verfahren hinzugezogen werden oder aufgrund einer eigenen Entscheidung ihre<br />

Beteiligung verlangen können3 . Sie kann dann sowohl Sach- als auch Verfahrensanträge<br />

stellen. Sie ist nicht mehr nur Unterstützerin des Gerichts i.S.v. § 8 Satz 1 BtBG,<br />

sondern trägt dann selbst Mitverantwortung für die Rechtmäßigkeit sowohl des Verfahrens<br />

als auch der verfahrensabschließenden Entscheidung, wie aus der besonderen<br />

Beschwerdebefugnis des § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG (§ 303 Abs. 1 FamFG-E) folgt.<br />

Diese Aufgabe ist durch § 9 BtBG im Verwaltungsrecht der Behörde verankert.<br />

Die Standards zu § 8 BtBG sollten m.E. um einen Passus ergänzt werden, der die<br />

„Wachsamkeit“ der Behörde hinsichtlich des <strong>Betreuung</strong>sverfahrens im Ganzen<br />

anregt und ihr Hinweise darauf gibt, ab wann es sinnvoll sein kann, in die Beteiligtenrolle<br />

zu schlüpfen.<br />

Soweit die Behörde konkrete Entscheidungsvorschläge unterbreitet – wozu sie m.E.<br />

aufgrund von § 8 BtBG nur hinsichtlich der in Frage kommenden Personen (Betreuer<br />

oder Verfahrenspfleger) verpflichtet, wohl aber auch sonst berechtigt ist – muss klar<br />

sein, ob sie dies nur als Entscheidungshilfe für das Gericht verstanden wissen will<br />

oder als Antrag, bei dem sie sich die Durchsetzung durch Anrufung der nächsten<br />

Instanz vorbehält.<br />

Wird die Behörde auf Verlangen des Betroffenen angehört, verändert dies ihre Verfahrensstellung<br />

nicht. Sie wird dadurch nicht zum Interessenvertreter des Betroffenen,<br />

sondern unterstützt auch dann das Gericht als Erkenntnisquelle mit dem<br />

3 Vgl. §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 3 FamFG-E, dazu dass dies in etwa auch schon jetzt geltendes Recht<br />

ist: Fröschle/Fröschle § 13 FGG Rn. 3 f.<br />

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