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Betrifft: Betreuung 10

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C. Kommentar aus Sicht der Sozialen Arbeit<br />

Zuletzt bliebe dann die Frage des gerichtlichen Auftrags. Es ist richtig, dass das<br />

Gericht manchmal von der <strong>Betreuung</strong>sbehörde nur die Aufklärung einzelner,<br />

begrenzter Sachverhalte erwartet. Besonders bei der Eingrenzung von Aufgabenkreisen<br />

oder der Beendigung einer <strong>Betreuung</strong> kann dies der Fall sein. Wenn das Gericht<br />

allerdings, wie bei einzelnen Amtsgerichten üblich, die Verfahrensakten übersendet<br />

„mit dem Ersuchen, zu den persönlichen Verhältnissen und dem sozialen Umfeld des<br />

Betroffenen zu berichten und dazu Stellung zu nehmen, ob und in welchem Umfang<br />

Hilfe durch <strong>Betreuung</strong> erforderlich ist“, so wünscht das Gericht ausdrücklich eine<br />

umfängliche Ermittlung, die dann den vollen Umfang einer Sozialen Diagnostik erreichen<br />

darf. Oder anders gewendet: nur durch eine ganzheitliche soziale Diagnostik ist<br />

es in vielen Fällen möglich, den notwendigen Umfang einer <strong>Betreuung</strong> zu bestimmen.

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