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Betrifft: Betreuung 10

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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

III. Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde soll vollständig sein<br />

Dies heißt: nicht umfänglich, aber sie soll ein vollständiges Bild der Lebenssituation<br />

des Probanden liefern. Sie soll das familiäre Umfeld und die sonstigen sozialen Kontakte<br />

(Freunde und Kollegen) des Probanden benennen, weil hier wichtige Ressourcen<br />

für die Bewältigung von psychischen Krisen und prekären Lebenslagen liegen.<br />

Die Berichterstattung soll die bisher beteiligten Helfer nennen und deren (systematische<br />

oder unsystematische) Diagnostik in ihre Berichterstattung einbeziehen.<br />

IV. Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde soll präzise und<br />

differenziert sein<br />

Gerade wenn es um eine Benennung der notwendigen Aufgabenkreise einer <strong>Betreuung</strong><br />

geht, ist ein präziser und differenzierter Blick auf die noch vorhandenen Ressourcen<br />

notwendig. Wer mit komplizierten Antragsverfahren überfordert ist, kann vielleicht<br />

immer noch sein Girokonto verwalten. Wenn Angehörige oder Nachbarn einen<br />

Betroffenen unterstützen, kann eine präzise Aufgabenumschreibung der Betreuertätigkeit<br />

helfen, Konflikte und Konkurrenzen zu vermeiden.<br />

Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde muss also auf die Frage: „Welchen<br />

Handlungsbedarf gibt es in den einzelnen Aufgabenkreisen und wie begründet sich<br />

der Handlungsbedarf?“ in der Berichterstattung an das Amtsgericht zur Vorbereitung<br />

einer soliden Entscheidung unbedingt eingehen.<br />

V. Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde soll helfen, die<br />

Entscheidungen des Gerichts und die Interventionen des<br />

Betreuers vorzubereiten und zu begründen<br />

Sie soll diese Entscheidungen nicht vorwegnehmen, aber sie soll durch genaue<br />

Ermittlung des Sachverhalts und einer fachlich fundierte Zusammenfassung ihrer<br />

Erkenntnisse in einer Schlussempfehlung diese Entscheidungen vorbereiten. „Soziale<br />

Diagnostik muss die Komplexität des Falles erschließen und doch so strukturieren,<br />

dass Entscheidungen möglich werden.“ so Peter Pantucek auf der Jahrestagung<br />

2006 der LeiterInnen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden in Erkner.<br />

VI. Die Berichterstattung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde muss gegenüber<br />

dem Probanden dialogisch angelegt und wertschätzend sein<br />

Der Proband muss das Aufgeschriebene verstehen – wenn er es nicht billigt, ist das<br />

eine andere Sache. Eine exakt darstellende und nicht wertende Sprache sollte deshalb<br />

in der Berichterstattung selbstverständlich sein. Es empfiehlt sich, am Ende<br />

eines Anamnesegesprächs dem Probanden gegenüber den beabsichtigten Inhalt<br />

des Berichts kurz zusammenzufassen. In dieser Zusammenfassung muss der Proband<br />

seine persönlichen Beiträge und seine während des Gesprächs geäußerten<br />

Wünsche wieder erkennen können. Die Berichterstattung muss auf jeden Fall deutlich<br />

gekennzeichnet die Wünsche des Probanden zu einzelnen Aufgabenkreisen der<br />

<strong>Betreuung</strong> enthalten.<br />

Ist das nicht etwas viel? – so wird sich der Leser vielleicht fragen. Nein, nur durch eine<br />

fachlich qualifizierte Berichterstattung wird sich die <strong>Betreuung</strong>sbehörde von einer<br />

bloß administrativen Randinstanz im <strong>Betreuung</strong>sverfahren zu einer wirkkräftigen<br />

Fachbehörde, die ihre Kompetenzen kennt und sie sehr wohl in der sachverständigen<br />

Beratung gegenüber dem Gericht ins Spiel zu bringen weiß, weiterentwickeln.<br />

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