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Betrifft: Betreuung 10

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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

welche Nachforschungen, Anfragen und Gespräche dem Bericht zugrunde gelegt<br />

worden sind (vgl. Kayer in Keidel/Kuntze/Winkler, Rdnr. 6 zu § 68b FGG). Besonders<br />

praxisrelevant sind diese Überlegungen indes nicht, da in Streitfällen die umstrittenen<br />

Tatsachen ohnehin im Rahmen einer Beweisaufnahme aufgeklärt werden müssen.<br />

Der Bericht der <strong>Betreuung</strong>sbehörde kann bei einer solchen Beweisaufnahme weder<br />

als Gutachten noch als Urkunde Verwendung finden (Damrau/Zimmermann, 3. Aufl.;<br />

Rdnr. 3 zu § 8 BtBG; Mertens in Jürgens, 3. Aufl. Rdnr. 3 zu § 68a FGG; Dodegge in<br />

Dodegge/Roth, 2. Aufl., Rdnr. J 52; Locher in Fröschle, Rdnr. 2 zu § 68a FGG). In diesem<br />

Zusammenhang reicht auch ein noch so fundierter Sozialbericht nicht aus. Allerdings<br />

könnte der Verfasser des Sozialberichts als Zeuge zu dem von ihm ermittelten<br />

Sachverhalt befragt werden.<br />

§ 8 BtBG spricht zwar nur vom Vormundschaftsgericht, indes besteht die Unterstützungspflicht<br />

gegenüber allen gerichtlichen Entscheidungsträgern; selbst in Ausnahmefällen<br />

auch gegenüber der Rechtsbeschwerdeinstanz (Bienwald, Rdnr. 5 zu § 8<br />

BtBG). Die Behörde führt ihre Arbeit eigenständig durch. Ein Weisungsrecht des<br />

Gerichts, wie die Ermittlungen zu führen sind, besteht nicht (BT-Drs.11/4528, S. <strong>10</strong>1).<br />

Allerdings ist die Behörde bei einer entsprechenden Anfrage des Gerichts zum Tätigwerden<br />

verpflichtet (Winterstein in Jürgens, 3. Aufl., Rdnr. 3 zu § 68a FGG).<br />

Diskussion zu den Kommentaren aus Sicht der Gerichte<br />

Der Anspruch des vorgelegten Papiers wurde von den Teilnehmern als hoch qualifiziert.<br />

Sachverhaltsermittlungen könnten in allen Verfahren eine Rolle spielen. Eine<br />

besondere Bedeutung komme auch den Überprüfungen laufender <strong>Betreuung</strong>en zu.<br />

Dort, wo nach Standards gearbeitet werde, habe sich die Qualität der Berichte<br />

erkennbar verbessert und den Gerichten fundierte Hilfestellung bei der Entscheidung<br />

geliefert. Besondere Bedeutung habe auch der Blick der Behörde auf die Möglichkeiten<br />

anderer Hilfen. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörden würden besser als medizinische Gutachter<br />

oder Gerichte die örtlichen Verhältnisse, kommunale Hilfestrukturen und<br />

Möglichkeiten im Umfeld des Betroffenen ermitteln und für eine gerichtliche Entscheidung<br />

aufbereiten können. Wünschenswert sei auf jeden Fall, dass eine <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

nicht nur die Möglichkeiten anderer Hilfen ermittle und vermittle, sondern<br />

auch einleite und ggf. organisiere.<br />

Jedenfalls könnten viele Verfahren besser werden, wenn die <strong>Betreuung</strong>sbehörde von<br />

Beginn an eingeschaltet werde. Es sei auch Aufgabe der Gerichte, auf die Qualität der<br />

Sachverhaltsermittlungen Wert zu legen.<br />

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