Betrifft: Betreuung 10
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B. Kommentare aus Sicht der Gerichte<br />
Rechts, die zumindest dazu führt, dass das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene<br />
Entscheidung aufhebt und das Verfahren zur Nachholung der gebotenen Sachverhaltsaufklärung<br />
an das erstinstanzliche oder an das Beschwerdegericht<br />
zurückverweist.<br />
Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben somit allen Anlass, zur Aufklärung des<br />
Sachverhalts von den <strong>Betreuung</strong>sbehörden Sozialberichte zumindest in konflikt- und<br />
damit in aller Regel auch beschwerdeträchtigen Verfahren einzuholen. Nach allgemeiner<br />
Auffassung besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur<br />
Einholung eines Sozialberichts. Eine solche könnte sich allenfalls aus § 68a S.1 FGG<br />
ergeben, nach dem das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder vor der<br />
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der zuständigen Behörde dann Gelegenheit<br />
zur Äußerung gibt, wenn es entweder der Sachaufklärung dient oder der Betroffene<br />
es verlangt. Denklogisch wird ein solcher Bericht – wenn dieser auch nur in<br />
Ansätzen den in Rede stehenden Standards entspricht – immer für eine weitere Aufklärung<br />
des Sachverhalts nützlich sein, so dass abweichend von der tatsächlichen<br />
Praxis eigentlich ganz regelmäßig ein Sozialbericht einzuholen sein dürfte (Bienwald<br />
Rdnr. 12 zu § 68a FGG; Mertens in Jürgens, 3. Aufl. Rdnr. 3 zu § 68a FGG). Im<br />
ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich von einer obligatorischen<br />
Beteiligung der Behörde abgesehen worden, um so Gerichte und Behörden<br />
von „einer Vielzahl von Routinearbeiten zu entlasten“ (BT-Drs. 11/4528, S. 173). Die<br />
von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“ noch einmal erwogene<br />
gesetzliche Verpflichtung, einen Sozialbericht einzuholen, ist im 2. BtÄndG ebenso<br />
nicht umgesetzt worden.<br />
In der von mir übersehenen Praxis (sowohl aus der erstinstanzlichen Sicht als auch<br />
aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts) wird in der ganz überwiegenden Vielzahl<br />
der Fälle kein ausführlicher Sozialbericht eingeholt. Vielmehr führen die Gerichte oft<br />
selbst Ermittlungen durch, die – angesichts der personellen und sachlichen Ausstattung<br />
ohne weiteres nachvollziehbar – oft völlig ungenügend sind, sodass auch inhaltlich<br />
„richtige“ Entscheidungen entsprechend nachgebessert und insbesondere im<br />
Tatsächlichen „angefüttert“ werden müssen. Diese Feststellung gilt insbesondere in<br />
den konflikt- und damit beschwerdeträchtigen Verfahren. In diesem Zusammenhang<br />
drängt sich die Frage auf, ob zumindest ein Teil dieser Konflikte auch darauf zurückzuführen<br />
ist, dass Entscheidungen nicht auf Grund hinreichender Ermittlungen<br />
getroffen worden sind bzw. ob nicht durch eine ausreichende Beteiligung wirklich<br />
aller Betroffenen der Konflikt von vornherein zu vermeiden gewesen wäre.<br />
Sofern das Gericht alle notwendigen Fragestellungen durch eigene Ermittlungen<br />
abgearbeitet hat, kann auch das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Einholung eines<br />
Sozialberichts erzwingen. Es steht den Gerichten nämlich völlig frei, auf welche Art<br />
und Weise die notwendigen Tatsachen ermittelt werden. Da anders als bei den nach<br />
§ 68b FGG einzuholenden Gutachten Sozialberichte nicht zwingend erforderlich sind,<br />
führen nicht eingehaltene Standards in diesen Berichten auch nur dann zu Problemen,<br />
als der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt allein<br />
auf diesen Berichten und nicht auf eigenen Ermittlungen des Gerichts beruht. Stellt<br />
das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen eingeholten Sozialbericht<br />
ab, so wird dieser vergleichbaren Anforderungen wie ein Gutachten nach § 68b FGG<br />
entsprechen müssen. D.h. die Ausführungen müssen insbesondere nachprüfbar<br />
sein, das Gericht muss sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der im Sozialbericht<br />
gezogenen Schlüsse machen können. Dabei müssen die Sozialberichte so verfasst<br />
sein, dass eine verantwortliche richterliche Prüfung auf fachliche Fundierung, Logik<br />
und Schlüssigkeit vorgenommen werden kann. Dazu wird im Bericht insbesondere<br />
darzulegen sein, von welchen Anknüpfungstatsachen ausgegangen worden ist und