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Betrifft: Betreuung 10

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B. Kommentare aus Sicht der Gerichte<br />

Rechts, die zumindest dazu führt, dass das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene<br />

Entscheidung aufhebt und das Verfahren zur Nachholung der gebotenen Sachverhaltsaufklärung<br />

an das erstinstanzliche oder an das Beschwerdegericht<br />

zurückverweist.<br />

Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben somit allen Anlass, zur Aufklärung des<br />

Sachverhalts von den <strong>Betreuung</strong>sbehörden Sozialberichte zumindest in konflikt- und<br />

damit in aller Regel auch beschwerdeträchtigen Verfahren einzuholen. Nach allgemeiner<br />

Auffassung besteht jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur<br />

Einholung eines Sozialberichts. Eine solche könnte sich allenfalls aus § 68a S.1 FGG<br />

ergeben, nach dem das Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder vor der<br />

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der zuständigen Behörde dann Gelegenheit<br />

zur Äußerung gibt, wenn es entweder der Sachaufklärung dient oder der Betroffene<br />

es verlangt. Denklogisch wird ein solcher Bericht – wenn dieser auch nur in<br />

Ansätzen den in Rede stehenden Standards entspricht – immer für eine weitere Aufklärung<br />

des Sachverhalts nützlich sein, so dass abweichend von der tatsächlichen<br />

Praxis eigentlich ganz regelmäßig ein Sozialbericht einzuholen sein dürfte (Bienwald<br />

Rdnr. 12 zu § 68a FGG; Mertens in Jürgens, 3. Aufl. Rdnr. 3 zu § 68a FGG). Im<br />

ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich von einer obligatorischen<br />

Beteiligung der Behörde abgesehen worden, um so Gerichte und Behörden<br />

von „einer Vielzahl von Routinearbeiten zu entlasten“ (BT-Drs. 11/4528, S. 173). Die<br />

von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“ noch einmal erwogene<br />

gesetzliche Verpflichtung, einen Sozialbericht einzuholen, ist im 2. BtÄndG ebenso<br />

nicht umgesetzt worden.<br />

In der von mir übersehenen Praxis (sowohl aus der erstinstanzlichen Sicht als auch<br />

aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts) wird in der ganz überwiegenden Vielzahl<br />

der Fälle kein ausführlicher Sozialbericht eingeholt. Vielmehr führen die Gerichte oft<br />

selbst Ermittlungen durch, die – angesichts der personellen und sachlichen Ausstattung<br />

ohne weiteres nachvollziehbar – oft völlig ungenügend sind, sodass auch inhaltlich<br />

„richtige“ Entscheidungen entsprechend nachgebessert und insbesondere im<br />

Tatsächlichen „angefüttert“ werden müssen. Diese Feststellung gilt insbesondere in<br />

den konflikt- und damit beschwerdeträchtigen Verfahren. In diesem Zusammenhang<br />

drängt sich die Frage auf, ob zumindest ein Teil dieser Konflikte auch darauf zurückzuführen<br />

ist, dass Entscheidungen nicht auf Grund hinreichender Ermittlungen<br />

getroffen worden sind bzw. ob nicht durch eine ausreichende Beteiligung wirklich<br />

aller Betroffenen der Konflikt von vornherein zu vermeiden gewesen wäre.<br />

Sofern das Gericht alle notwendigen Fragestellungen durch eigene Ermittlungen<br />

abgearbeitet hat, kann auch das Rechtsbeschwerdegericht nicht die Einholung eines<br />

Sozialberichts erzwingen. Es steht den Gerichten nämlich völlig frei, auf welche Art<br />

und Weise die notwendigen Tatsachen ermittelt werden. Da anders als bei den nach<br />

§ 68b FGG einzuholenden Gutachten Sozialberichte nicht zwingend erforderlich sind,<br />

führen nicht eingehaltene Standards in diesen Berichten auch nur dann zu Problemen,<br />

als der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt allein<br />

auf diesen Berichten und nicht auf eigenen Ermittlungen des Gerichts beruht. Stellt<br />

das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auf einen eingeholten Sozialbericht<br />

ab, so wird dieser vergleichbaren Anforderungen wie ein Gutachten nach § 68b FGG<br />

entsprechen müssen. D.h. die Ausführungen müssen insbesondere nachprüfbar<br />

sein, das Gericht muss sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit der im Sozialbericht<br />

gezogenen Schlüsse machen können. Dabei müssen die Sozialberichte so verfasst<br />

sein, dass eine verantwortliche richterliche Prüfung auf fachliche Fundierung, Logik<br />

und Schlüssigkeit vorgenommen werden kann. Dazu wird im Bericht insbesondere<br />

darzulegen sein, von welchen Anknüpfungstatsachen ausgegangen worden ist und

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