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Betrifft: Betreuung 10

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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

Kommentar aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts<br />

Eva Moll-Vogel<br />

Ausgangspunkt soll zunächst die Frage sein, welche <strong>Betreuung</strong>sverfahren üblicherweise<br />

ins Rechtsmittel gehen. Dabei handelt es sich aus meiner langjährigen Erfahrung<br />

aus mehreren Instanzen insbesondere um die Verfahren, in denen es<br />

• Streit um die Notwendigkeit der <strong>Betreuung</strong> (krankheitsuneinsichtiger Betroffener)<br />

und/oder<br />

• Streit um Betreuerbestellung trotz Bevollmächtigung und/oder<br />

• Streit um die Betreuerauswahl (übergangener Angehöriger/Ablösung eines zuvor<br />

bestellten Betreuers) gibt.<br />

Soweit die Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg bieten und nicht nur Ausdruck der in diesen<br />

Verfahren vermehrt auftretenden krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Einsicht in<br />

bestimmte Notwendigkeiten bzw. auch Ausdruck von vorhandenem Querulantentum<br />

sind, liegen die festgestellten Mängel der <strong>Betreuung</strong>sverfahren häufig im Bereich<br />

einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, sodass damit ein Verstoß gegen<br />

den Grundsatz der Amtsermittlung des § 12 FGG gegeben ist.<br />

§ 12 FGG gilt sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren.<br />

Das Beschwerdegericht tritt vollständig an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts<br />

(Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., Rdnr. 63 zu § 12 FGG). Im Beschwerdeverfahren<br />

können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (§ 23 FGG).<br />

Sämtliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung<br />

ist zu berücksichtigen. Eine Präklusion neuen Vorbringens findet<br />

anders als im Berufungsverfahren nach §§ 530, 531 ZPO im Beschwerdeverfahren<br />

der sog. Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statt.<br />

Die notwendigen Ermittlungen nimmt das Beschwerdegericht, welches – soweit die<br />

erstinstanzliche Entscheidung angefochten ist – voll an die Stelle des erstinstanzlichen<br />

Gerichts tritt, grundsätzlich selbst vor und wird auch, soweit dies nach § 12 FGG<br />

geboten ist, Ermittlungen der ersten Instanz wiederholen müssen. Auch die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen persönlichen Anhörungen des Betroffenen und ggf. sonstiger<br />

Beteiligten müssen in der Beschwerdeinstanz wiederholt werden, es sei denn, dass<br />

sich aus dem Akteninhalt einwandfrei ergibt, dass eine erneute persönliche Anhörung<br />

in der Beschwerdeinstanz nichts zur Sachaufklärung beitragen wird (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler,<br />

15. Aufl., Rdnr. 72 zu § 12).<br />

Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt. Das<br />

Gericht kann sich daher nicht darauf beschränken, Ermittlungen zu den neu vorgetragenen<br />

Tatsachen durchzuführen und neuen Beweisanträgen nachzugehen. Vielmehr<br />

müssen im Beschwerdeverfahren auch die notwendigen Ermittlungen nachgeholt<br />

werden, die das erstinstanzliche Gericht vor der Beschwerde – ggf. von den Beteiligten<br />

völlig unbeanstandet – pflichtwidrig unterlassen hat.<br />

Für die Gerichte der weiteren Beschwerde (OLG, künftig BGH) ist eine Nachprüfung<br />

der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich ausgeschlossen,<br />

da die weitere Beschwerde ebenso wie in der Revision die angefochtene<br />

Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob diese auf einer Verletzung des Rechts<br />

beruht (§ 27 Abs.1 S.1 FGG). Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts<br />

sind im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (§ 27 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 559<br />

Abs. 1 ZPO). Eine fehlende Amtsermittlung ist jedoch eine solche Verletzung des<br />

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