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Betrifft: Betreuung 10

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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

führung zu finden und diese dann – im gutgemeinten Interesse und zum Wohl des<br />

Betroffenen – mit der <strong>Betreuung</strong>seinrichtung verbessern zu wollen. Das ist aber nicht<br />

Sinn der <strong>Betreuung</strong>. Hinter jeder Fragestellung des Berichtes muss als wichtige<br />

Angabe stehen: Wünsche und Vorstellungen, eigener Lebensentwurf der Betroffenen.<br />

2. Zur Art der Darstellung<br />

Eine übersichtliche Darstellung der Informationen ist hilfreich, kann aber auf Kosten<br />

des Eindruckes gehen. Es kann der BearbeiterIn im Einzelfall überlassen bleiben,<br />

welche Form gewählt wird. Der Katalog sollte als Checkliste dienen, muss aber nicht<br />

Punkt für Punkt abgearbeitet werden, sondern nach individuellem Bedürfnis. Ein Mitarbeiter<br />

in Hannover hat großes Einfühlungsvermögen und dazu eine literarische<br />

Begabung. Durch dessen Beschreibung wird die Person lebendig. Die zu betreuende<br />

Person besteht nicht nur aus Zahlen, Daten, Fakten. Um den für sie angemessenen<br />

subjektiven Hilfe- und Regelungsbedarf feststellen zu können, muss im Sozialbericht<br />

Raum sein für die individuelle Persönlichkeit, s.o. So ist im Einzelfall eine Beschränkung<br />

auf einen vorübergehenden Unterstützungsbedarf oder die Beschreibung des<br />

konkreten Regelungsbedarfes – evtl. mit Empfehlung einer <strong>Betreuung</strong>splanung –<br />

sinnvoller als eine umfassende Darstellung der sozialen Situation.<br />

Dazu gehört neben der Empfehlung der Aufgabenkreise auch die Empfehlung einer<br />

Überprüfungsfrist und dem Hinweis, dass die Behörde auch bei der Überprüfung<br />

beteiligt sein möchte und sich ggf. selber eine Frist setzt und nach Ablauf nachfragt.<br />

Soweit möglich sollten konkrete Rehabilitationsmaßnahmen benannt werden.<br />

3. Anregungen<br />

• Zum Standard sollte die Frage nach bestehenden Vollmachten gehören. (Ist eine<br />

Kontovollmacht ausreichend zur Regelung aller finanziellen Angelegenheiten?)<br />

• Es sollte, soweit möglich, geklärt werden, ob die zu Betreuende auf Grund des<br />

Vermögens oder der Einkünfte vermögend ist, also als Selbstzahlerin eingestuft<br />

wird. Bei empfohlener Berufsbetreuung ist die Akzeptanz hinsichtlich der Kosten<br />

mitentscheidend.<br />

• § 15 SGB X, Bestellung eines Behördenvertreters auf Ersuchen der Sozialbehörde,<br />

sollte bei geeigneten Fällen in Erwägung gezogen werden.<br />

III. Anmerkung<br />

Sehr hilfreich wäre, wenn die Behörde sich tatsächlich auch für die Vermittlung anderer<br />

Hilfen zuständig fühlt und im Rahmen ihrer kommunalen Möglichkeiten darauf hinwirkt,<br />

dass andere Hilfen auch zur Verfügung stehen. Ein Teil der rechtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>en wäre dann nämlich nicht erforderlich.<br />

Die immer wieder vorgetragenen Bedenken, dass die <strong>Betreuung</strong> einen Eingriff in die<br />

Rechte der Betreuten darstelle und deswegen auf das notwendigste Maß zu<br />

beschränken sei, beschreibt nur die eine Seite. Sie betrifft sozusagen die obere<br />

Grenze zur Eigengefährdung und erfordert unter Berücksichtung des Willens eine<br />

strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auch hierzu ist im Sozialbericht eine Einschätzung<br />

abzugeben. Hier gilt: So wenig <strong>Betreuung</strong> wie möglich.<br />

In der Praxis besteht aber viel häufiger ein Problem mit der Abgrenzung nach unten,<br />

also der Erforderlichkeit, konkret: der Verweis auf andere Hilfen. Die rechtliche<br />

<strong>Betreuung</strong> wird benötigt, weil die sozialstaatlichen Hilfen immer mehr auf dem Rück-<br />

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