Betrifft: Betreuung 10
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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />
Die Übung der Gerichte oder der einzelnen <strong>Betreuung</strong>srichterInnen kann sehr unterschiedlich<br />
sein, sie sind in ihrer Ermittlungstätigkeit unter Berücksichtigung der<br />
gesetzlichen notwendigen Maßnahmen nach FGG frei.<br />
Wenn sich z.B. schon aus der Anregung ergibt, dass eine <strong>Betreuung</strong> evtl. gar nicht<br />
erforderlich ist, oder aber die Anregung nichtssagend ist und keinerlei Informationen<br />
enthält, bietet es sich an, zunächst ausschließlich einen Sozialbericht einzuholen.<br />
Oder das Gericht greift in Standardsituationen nach einem Standardvordruck, bei uns<br />
ist es das Eureka-Formular „Erstverfügung“ (siehe Anlage 3). In diesen Fällen wird<br />
meistens mit derselben Post ein Gutachten in Auftrag gegeben und die Betroffenen<br />
werden vom Gericht angeschrieben. Dann ist nicht unbedingt ein Sozialbericht nach<br />
§ 8 BtBG erforderlich, sondern der Behörde wird die Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
und zur Betreuerprüfung gegeben.<br />
Ein Unterschied in der Vorgehensweise ist auch davon abhängig, von wem die<br />
Betroffenen erstmals von der Anhängigkeit eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens beim <strong>Betreuung</strong>sgericht<br />
erfahren. In der Regel sollten sie vom Gericht darüber informiert werden<br />
und auch darüber, welche Ermittlungsschritte erfolgen. Der Vordruck der Eureka Erstverfügung<br />
sieht ein solches Schreiben an die Betroffenen vor. Darin ist aber zurzeit<br />
gerade kein Hinweis auf die <strong>Betreuung</strong>sbehörde enthalten.<br />
(Da die Formulare wegen der FGG – Änderung umgearbeitet werden müssen, könnte<br />
diese Chance genutzt werden, die Betroffenen zukünftig im ersten Anschreiben auf<br />
die Beteiligung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde hinzuweisen.)<br />
Wenn die individuelle erste Verfügung nach Eingang eines Antrages oder einer Anregung<br />
z.B. lautet: Doppel an <strong>Betreuung</strong>sstelle mit der Bitte um Sozialbericht, werden<br />
die Betroffenen möglicherweise nicht durch das Gericht informiert worden sein und<br />
die Mitarbeiterin der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist die erste, die die Betroffene überhaupt<br />
vom Verfahren in Kenntnis setzt.<br />
Sollte die <strong>Betreuung</strong>sbehörde mit dem Auftrag nicht darüber informiert worden sein,<br />
ob das Gericht auch die Betroffene angeschrieben hat, sollte sie nachfragen. In Ausnahmefällen<br />
ist es gerade sinnvoll und eine bewusste Entscheidung, dass nicht das<br />
Gericht, sondern die Behörde als „niederschwelligere“ Institution den Erstkontakt<br />
herstellt. Dies sollte zwischen Gericht und <strong>Betreuung</strong>sbehörde geklärt werden. Evtl.<br />
sollte grds. eine Absprache mit dem Gericht getroffen werden, ein Doppel des<br />
Anschreibens an die Betroffene der <strong>Betreuung</strong>sbehörde mit zu übersenden.<br />
Wie immer ist eine Kommunikation zwischen Gericht und Behörde sinnvoll.<br />
Je eher es in Betracht kommt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht vorliegt,<br />
desto eher sollte vor Einholung eines Gutachten ein Sozialbericht erstellt werden.<br />
Wenn gleichzeitig (nach Standard-Vordruck) Sozialberichts- und Gutachtenauftrag<br />
erteilt wurden, ist die Behörde häufig schneller als die GutachterIn. Dann sollte<br />
der Sozialbericht der GutachterIn zur Verfügung gestellt werden. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
könnte am Ende ihres Berichtes anregen, dass ihr Bericht der GutachterIn<br />
übersandt wird. Dies ist nämlich nicht die Regel.<br />
II. Zu den bisher erarbeiteten Standards<br />
1. Inhalt<br />
Grundsätzlich ist das Bemühen, den Sachverstand der <strong>Betreuung</strong>sbehörde über die<br />
sozialen Zusammenhänge und die möglichen alternativen Hilfen qualifiziert in das<br />
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