Betrifft: Betreuung 10
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B. Kommentare aus Sicht der Gerichte<br />
Kommentar aus Sicht des <strong>Betreuung</strong>sgerichts<br />
Annette Loer<br />
I. Allgemeines zum gerichtlichen Verfahren<br />
Zur Einrichtung einer rechtlichen <strong>Betreuung</strong> müssen gem. § 1896 Abs.1 BGB drei<br />
Voraussetzungen kumulativ vorliegen:<br />
• Erkrankung/Behinderung<br />
• Erforderlichkeit<br />
• Kausalität.<br />
Sie sind gleichwertig, d.h., wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt, darf eine <strong>Betreuung</strong><br />
nicht eingerichtet werden, auch nicht mit dem Willen oder auf Antrag der Betroffenen.<br />
Es gibt keine vorgegebene Reihenfolge in der Prüfung. Das Gericht ist bei seinen<br />
Ermittlungen an das FGG (nunmehr das FamFG) gebunden.<br />
(Die Änderung der Verfahrensvorschriften wird auf die hier in Rede stehenden Fragen<br />
keinen Einfluss haben, auch wenn die Regelungen der Beteiligung neu gefasst werden.)<br />
Das Gericht hat gem. § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren sind die<br />
Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder zumindest eines ärztlichen Zeugnisses,<br />
§ 68b FGG (Pflegegutachten nach § 68b Abs.1 a FGG sind in der Regel nicht nutzbar)<br />
und die richterliche Anhörung, § 68 FGG, zwingend. Zur Einholung eines Sozialberichtes<br />
ist das Gericht nicht verpflichtet. Gem. § 68a FGG muss es der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn der Betroffene es verlangt oder es der<br />
Sachaufklärung dient. Ansonsten ist die Behörde erst von der ergangenen Entscheidung<br />
zu informieren, § 69a Abs. 2 FGG, schließlich hat sie ein eigenes Beschwerderecht.<br />
Die Behörde wird gem. § 8 BtBG erst im Auftrag des Gerichts tätig. Es liegt im Ermessen<br />
des Gerichts wie es ermittelt, auch ob und in welcher Form es die Behörde um<br />
Unterstützung zur Aufklärung des Sachverhaltes bittet. Die Behörde ist an diesen Auftrag<br />
und – soweit vorhanden – an die konkrete Fragestellung gebunden. Weitere<br />
Äußerungen stehen ihr frei.<br />
Die Sachverhaltsaufklärung kann in allen Phasen des Verfahrens erforderlich sein,<br />
auch im laufenden Verfahren bei konkretem Anlass. Dann wird der Auftrag in der<br />
Regel konkret formuliert sein.<br />
Wünschenswert wäre es, auch bei der Überprüfung der <strong>Betreuung</strong> die Behörde<br />
genauso zu beteiligen, wie bei Einrichtung, siehe § 69i Abs. 6 FGG. So manche<br />
<strong>Betreuung</strong> könnte bei gründlicher Prüfung nach Erledigung einer regelungsbedürftigen<br />
Angelegenheit mangels weiterer Erforderlichkeit wieder aufgehoben werden.<br />
Der häufigste Fall, in der die Behörde um Erstellung eines Sozialberichtes gebeten<br />
wird, dürfte aber wohl die Situation zu Beginn des Verfahrens nach Eingang der Anregung<br />
bei Gericht sein.<br />
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