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Betrifft: Betreuung 10

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B. Kommentare aus Sicht der Gerichte<br />

Kommentar aus Sicht des <strong>Betreuung</strong>sgerichts<br />

Annette Loer<br />

I. Allgemeines zum gerichtlichen Verfahren<br />

Zur Einrichtung einer rechtlichen <strong>Betreuung</strong> müssen gem. § 1896 Abs.1 BGB drei<br />

Voraussetzungen kumulativ vorliegen:<br />

• Erkrankung/Behinderung<br />

• Erforderlichkeit<br />

• Kausalität.<br />

Sie sind gleichwertig, d.h., wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt, darf eine <strong>Betreuung</strong><br />

nicht eingerichtet werden, auch nicht mit dem Willen oder auf Antrag der Betroffenen.<br />

Es gibt keine vorgegebene Reihenfolge in der Prüfung. Das Gericht ist bei seinen<br />

Ermittlungen an das FGG (nunmehr das FamFG) gebunden.<br />

(Die Änderung der Verfahrensvorschriften wird auf die hier in Rede stehenden Fragen<br />

keinen Einfluss haben, auch wenn die Regelungen der Beteiligung neu gefasst werden.)<br />

Das Gericht hat gem. § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln. Im Verfahren sind die<br />

Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder zumindest eines ärztlichen Zeugnisses,<br />

§ 68b FGG (Pflegegutachten nach § 68b Abs.1 a FGG sind in der Regel nicht nutzbar)<br />

und die richterliche Anhörung, § 68 FGG, zwingend. Zur Einholung eines Sozialberichtes<br />

ist das Gericht nicht verpflichtet. Gem. § 68a FGG muss es der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn der Betroffene es verlangt oder es der<br />

Sachaufklärung dient. Ansonsten ist die Behörde erst von der ergangenen Entscheidung<br />

zu informieren, § 69a Abs. 2 FGG, schließlich hat sie ein eigenes Beschwerderecht.<br />

Die Behörde wird gem. § 8 BtBG erst im Auftrag des Gerichts tätig. Es liegt im Ermessen<br />

des Gerichts wie es ermittelt, auch ob und in welcher Form es die Behörde um<br />

Unterstützung zur Aufklärung des Sachverhaltes bittet. Die Behörde ist an diesen Auftrag<br />

und – soweit vorhanden – an die konkrete Fragestellung gebunden. Weitere<br />

Äußerungen stehen ihr frei.<br />

Die Sachverhaltsaufklärung kann in allen Phasen des Verfahrens erforderlich sein,<br />

auch im laufenden Verfahren bei konkretem Anlass. Dann wird der Auftrag in der<br />

Regel konkret formuliert sein.<br />

Wünschenswert wäre es, auch bei der Überprüfung der <strong>Betreuung</strong> die Behörde<br />

genauso zu beteiligen, wie bei Einrichtung, siehe § 69i Abs. 6 FGG. So manche<br />

<strong>Betreuung</strong> könnte bei gründlicher Prüfung nach Erledigung einer regelungsbedürftigen<br />

Angelegenheit mangels weiterer Erforderlichkeit wieder aufgehoben werden.<br />

Der häufigste Fall, in der die Behörde um Erstellung eines Sozialberichtes gebeten<br />

wird, dürfte aber wohl die Situation zu Beginn des Verfahrens nach Eingang der Anregung<br />

bei Gericht sein.<br />

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