Betrifft: Betreuung 10
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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />
Diskussion zu den Arbeitsergebnissen der Tagungen der<br />
Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Im Vordergrund der Diskussion standen Strukturfragen wie die unterschiedliche Ausstattung<br />
von <strong>Betreuung</strong>sbehörden, interne Strukturen der Aufgabenwahrnehmung<br />
und die Qualifikation von Mitarbeitern. Die unterschiedlichen Verhältnisse wirken sich<br />
auf die Möglichkeiten zur Implementierung und Einhaltung von Standards der Sachverhaltsermittlung<br />
aus.<br />
So werden nicht in allen <strong>Betreuung</strong>sbehörden die Sachverhaltsermittlungen von den<br />
Mitarbeitern der <strong>Betreuung</strong>sstellen durchgeführt; mancherorts (z.B. in Düsseldorf<br />
und Bremen) sind es andere Soziale Dienste, die von Mitarbeitern der <strong>Betreuung</strong>sstellen<br />
beauftragt werden, die Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Die <strong>Betreuung</strong>sstelle<br />
überwacht dann die Einhaltung der Standards, bevor das Ergebnis der<br />
Ermittlungen an die Gerichte weitergeleitet wird.<br />
Es wurden Zweifel geäußert, ob bei dieser Konstellation die durchführenden Dienste<br />
nicht verleitet sein könnten, kollidierende Sichtweisen und Interessen zu verfolgen,<br />
denn sie könnten sich mit der Bestellung eines Betreuers von eigenen Aufgaben entlasten.<br />
Einige <strong>Betreuung</strong>sbehörden arbeiten zwar mit Standards zur Sachverhaltsermittlung,<br />
diese sind aber nicht verbindlich. Ob Verbindlichkeit erforderlich oder sinnvoll ist,<br />
könnte zweifelhaft sein, denn die Fallkonstellationen sind sehr unterschiedlich und<br />
nicht in jedem Fall erscheint es erforderlich, die gesamten Anforderungen eines standardisierten<br />
Berichtes zu erfüllen. Es könnte auch nach Qualität und Quantität differenziert<br />
werden. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, ob es sinnvoll sei,<br />
den unterschiedlichen Konstellationen und Notwendigkeiten dadurch Rechnung zu<br />
tragen, dass differenzierte Standards entwickelt werden im Sinne von Minimal- und<br />
Maximalstandards. Zu einem Minimalstandard könnte z.B. das Aufsuchen des Betroffenen<br />
gehören, ein Maximalstandard würde die gesamten Anforderungen an einen<br />
standardisierten Bericht umfassen.<br />
Auch die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden ist unterschiedlich.<br />
So sind z.B. in Düsseldorf Verwaltungsmitarbeiter in den <strong>Betreuung</strong>sstellen<br />
beschäftigt, überwiegend aber werden Sozialarbeiter in <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
tätig.<br />
Die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter schwankt in <strong>Betreuung</strong>sbehörden sehr. Dies<br />
trägt zu sehr unterschiedlicher Qualität und unterschiedlichen Erledigungsfristen bei.<br />
Auf Nachfrage wurden Erledigungszeiten zwischen 2 Wochen (als verbindlicher Standard)<br />
und 6 Wochen genannt.<br />
Auch die Gerichte verhalten sich sehr verschieden. Es gibt Gerichte, die die Behörde<br />
in alle Verfahren einbeziehen. Dies ist aber eher selten. Auch dürfte es einen Zusammenhang<br />
zwischen Qualität und Erledigungsfristen des Berichtes der Behörde und<br />
der Häufigkeit der Inanspruchnahme durch die Gerichte geben.<br />
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob Gerichte nicht eine „Infrastrukturhilfe“ für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
leisten könnten, indem sie vermehrt die <strong>Betreuung</strong>sbehörde zur qualifizierten<br />
Sachverhaltsermittlung auffordern.<br />
Betont wurde, dass es im Falle der Weiterentwicklung der bisherigen Ergebnisse zu<br />
Standards notwendig sei, mit der Implementierung zeitgleich die Praxistauglichkeit zu<br />
evaluieren, um Grundlagen für eine ggf. notwendige Nachsteuerung zu schaffen.<br />
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