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Betrifft: Betreuung 10

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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

Diskussion zu den Arbeitsergebnissen der Tagungen der<br />

Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Im Vordergrund der Diskussion standen Strukturfragen wie die unterschiedliche Ausstattung<br />

von <strong>Betreuung</strong>sbehörden, interne Strukturen der Aufgabenwahrnehmung<br />

und die Qualifikation von Mitarbeitern. Die unterschiedlichen Verhältnisse wirken sich<br />

auf die Möglichkeiten zur Implementierung und Einhaltung von Standards der Sachverhaltsermittlung<br />

aus.<br />

So werden nicht in allen <strong>Betreuung</strong>sbehörden die Sachverhaltsermittlungen von den<br />

Mitarbeitern der <strong>Betreuung</strong>sstellen durchgeführt; mancherorts (z.B. in Düsseldorf<br />

und Bremen) sind es andere Soziale Dienste, die von Mitarbeitern der <strong>Betreuung</strong>sstellen<br />

beauftragt werden, die Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. Die <strong>Betreuung</strong>sstelle<br />

überwacht dann die Einhaltung der Standards, bevor das Ergebnis der<br />

Ermittlungen an die Gerichte weitergeleitet wird.<br />

Es wurden Zweifel geäußert, ob bei dieser Konstellation die durchführenden Dienste<br />

nicht verleitet sein könnten, kollidierende Sichtweisen und Interessen zu verfolgen,<br />

denn sie könnten sich mit der Bestellung eines Betreuers von eigenen Aufgaben entlasten.<br />

Einige <strong>Betreuung</strong>sbehörden arbeiten zwar mit Standards zur Sachverhaltsermittlung,<br />

diese sind aber nicht verbindlich. Ob Verbindlichkeit erforderlich oder sinnvoll ist,<br />

könnte zweifelhaft sein, denn die Fallkonstellationen sind sehr unterschiedlich und<br />

nicht in jedem Fall erscheint es erforderlich, die gesamten Anforderungen eines standardisierten<br />

Berichtes zu erfüllen. Es könnte auch nach Qualität und Quantität differenziert<br />

werden. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, ob es sinnvoll sei,<br />

den unterschiedlichen Konstellationen und Notwendigkeiten dadurch Rechnung zu<br />

tragen, dass differenzierte Standards entwickelt werden im Sinne von Minimal- und<br />

Maximalstandards. Zu einem Minimalstandard könnte z.B. das Aufsuchen des Betroffenen<br />

gehören, ein Maximalstandard würde die gesamten Anforderungen an einen<br />

standardisierten Bericht umfassen.<br />

Auch die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden ist unterschiedlich.<br />

So sind z.B. in Düsseldorf Verwaltungsmitarbeiter in den <strong>Betreuung</strong>sstellen<br />

beschäftigt, überwiegend aber werden Sozialarbeiter in <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

tätig.<br />

Die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter schwankt in <strong>Betreuung</strong>sbehörden sehr. Dies<br />

trägt zu sehr unterschiedlicher Qualität und unterschiedlichen Erledigungsfristen bei.<br />

Auf Nachfrage wurden Erledigungszeiten zwischen 2 Wochen (als verbindlicher Standard)<br />

und 6 Wochen genannt.<br />

Auch die Gerichte verhalten sich sehr verschieden. Es gibt Gerichte, die die Behörde<br />

in alle Verfahren einbeziehen. Dies ist aber eher selten. Auch dürfte es einen Zusammenhang<br />

zwischen Qualität und Erledigungsfristen des Berichtes der Behörde und<br />

der Häufigkeit der Inanspruchnahme durch die Gerichte geben.<br />

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob Gerichte nicht eine „Infrastrukturhilfe“ für <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

leisten könnten, indem sie vermehrt die <strong>Betreuung</strong>sbehörde zur qualifizierten<br />

Sachverhaltsermittlung auffordern.<br />

Betont wurde, dass es im Falle der Weiterentwicklung der bisherigen Ergebnisse zu<br />

Standards notwendig sei, mit der Implementierung zeitgleich die Praxistauglichkeit zu<br />

evaluieren, um Grundlagen für eine ggf. notwendige Nachsteuerung zu schaffen.<br />

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