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Betrifft: Betreuung 10

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A. Die Arbeitsergebnisse<br />

Für eine Implementierung in der Praxis gibt es ein strukturelles Problem: Es gibt kein<br />

Gremium oder eine wie immer auch zu bezeichnende Stelle, die das Mandat hätte,<br />

diesen Standard vorzuschreiben. Ein wichtiger Teil der Implementierung allerdings<br />

war bereits der Prozess der Entstehung: Der Wunsch aus der Praxis heraus, etwas zu<br />

entwickeln. Die breiten Diskussionen auf den Tagungen in Erkner haben bereits zu<br />

qualitativen Veränderungen der Praxis geführt. Darüber werden Herr Kersten und<br />

Herr Schmitter berichten. Daneben sollen weitere Implementierungsschritte sein:<br />

• Der VGT e.V. wird die Ergebnisse in seiner Reihe „<strong>Betrifft</strong> <strong>Betreuung</strong>“ zusammen<br />

mit den Tagungsmaterialien zum 11. Vormundschaftsgerichtstag veröffentlichen.<br />

Ein entsprechender Beschluss wurde bereits im Vorstand gefasst.<br />

• Auf der nächsten Tagung der Leiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden im April 2009 werden<br />

die Ergebnisse vorgestellt und weitere Verbreitung finden.<br />

• Im „Ausschuss für <strong>Betreuung</strong>sangelegenheiten“ in der „Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen Sozialhilfeträger“, in der die überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

zusammengeschlossen sind, sollen die Ergebnisse mit dem Ziel einer<br />

Empfehlung beraten werden.<br />

• Wünschenswert wäre, dass die kommunalen Spitzenverbände und/oder der<br />

Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge Wege finden könnten, Empfehlungen<br />

an ihre Mitglieder auszusprechen.<br />

IV. Perspektiven<br />

Uns ist bewusst, dass mit den auf diesem Workshop zu behandelnden „Standards für<br />

die Sachverhaltsermittlung“ nicht alle Fragen der Qualitätsentwicklung der Arbeit von<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden oder gar des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens der<br />

Betreuerbestellung insgesamt beantwortet sind.<br />

Selbst wenn eine <strong>Betreuung</strong>sbehörde sich an diesem Standard orientiert, kann im<br />

schlechtesten Fall ein schlecht ausgefüllter Vordruck dabei herauskommen. Immerhin:<br />

eine gewisse Vollständigkeit der für eine Betreuerbestellung entscheidungserheblichen<br />

Gesichtspunkte wird nicht zu vermeiden sein. Von außerordentlicher<br />

Bedeutung für die Qualität eines Berichtes ist die Qualifikation der Mitarbeiter. Sie<br />

nehmen das soziale System eines Betroffenen, seine Sichtweise auf die Dinge, seine<br />

Möglichkeiten, Defizite und Abhängigkeiten wahr und bewerten strukturiert. Wir sprechen<br />

dann von Methoden Sozialer Arbeit, wir sprechen von Sozialer Diagnose.<br />

Das, um mit Alice Salomon zu sprechen, „setzt … Sozialbeamte voraus, die hohe<br />

Anforderungen an die eigenen Leistungen stellen und die imstande sind, vom Besonderen<br />

auf das Allgemeine zu schließen, aus dem Erlebnis den Grundsatz abzuleiten,<br />

in den bestehenden Zuständen und Gesetzen Probleme zu sehen und an der Entwicklung<br />

der Gesetze und Reformen schöpferisch mitzuarbeiten.“ Und:<br />

„... Diagnose ist ExpertInnenaufgabe“.<br />

Eine methodisch gesicherte Soziale Diagnose fehlt bisher im betreuungsrechtlichen<br />

Verfahren. Die Soziale Diagnose aber ist – mehr noch als die medizinische – Voraussetzung<br />

dafür, dass Richter Entscheidungen treffen, die – um mit dem <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

zu sprechen – dem Wohl und den Wünschen Betroffener ebenso verpflichtet<br />

sind wie dem Grundsatz der Nachrangigkeit des rechtlichen Eingriffs durch eine<br />

Betreuerbestellung. Unter den gegebenen Strukturen können <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden wünschen sich bei der Entwicklung dieser Qualitäten methodische<br />

und praxistaugliche Unterstützung durch die Wissenschaft der Sozialen Arbeit.

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