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Betrifft: Betreuung 10

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Teil II Göttinger Workshop zur Sachverhaltsaufklärung nach § 8 BtBG<br />

§ 8 BtBG eingesetzt werden. 3 Unstrittig ist auch der Effekt der <strong>Betreuung</strong>svermeidung<br />

durch die Sachverhaltsaufklärung der Behörden, dieser wird in der ISG-Studie mit bis<br />

zu 25 % angegeben. 4<br />

Für diese Hauptaufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörden gibt das BtBG keine Vorgaben.<br />

Jede <strong>Betreuung</strong>sbehörde gestaltet die Aufgabenwahrnehmung selbst nach den ihr<br />

zur Verfügung stehenden Ressourcen. Es gibt keine Standards und Vorgaben über<br />

Art und Qualität der Sachverhaltsaufklärung und der Berichterstattung an das<br />

Gericht. Auf den Jahrestagungen der Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

bestand bei den Teilnehmern der Wunsch, zu einer Standardisierung für die Sachverhaltsaufklärung<br />

zu kommen. Zunächst wurde eine Grundlage, eine Empfehlung für<br />

die betreuungsbehördliche Arbeit, die „Orientierungshilfen zur Umsetzung des<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts“ erarbeitet. Die Erarbeitung eines Standards/eines Expertenstandards<br />

wurde konkret auf den letzen drei Jahrestagungen angegangen. In Arbeitsgruppen<br />

wurden „Best-Practice-Beispiele“ vorgestellt und diskutiert. Das Ergebnis ist<br />

in dem Arbeitspapier zum Workshop zusammengefasst.<br />

An dieser Stelle möchten wir allen Kollegen und Kolleginnen danken, die in den<br />

Arbeitsgruppen mitgearbeitet haben und/oder uns ihre vorhandenen Standards aus<br />

den örtlichen Behörden, ihre persönlichen Unterlagen, Fortbildungskonzepte und<br />

Diplomarbeiten usw. zur Verfügung gestellt haben.<br />

II. Was erwarten wir vom Workshop?<br />

Ein Standard allein bedeutet noch keine Qualitätsgarantie. Es kommt entscheidend<br />

auf den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin der <strong>Betreuung</strong>sbehörde an, mit welcher persönlichen<br />

und fachlichen Kompetenz sie dazu beitragen, dass sich die Praxis weiterentwickelt.<br />

Vom Workshop erwarten wir:<br />

Die Implementierung eines Standards,<br />

• der wissenschaftlich fundiert durch die Disziplinen Recht und Soziale Arbeit und<br />

im Dialog mit unseren „Kunden“ (Gerichten) entsteht,<br />

• der die Arbeit der <strong>Betreuung</strong>sbehörde im kommunalen Kontext unterstützt und<br />

• eine Handlungshilfe in der alltäglichen Praxis der <strong>Betreuung</strong>sbehörden ist.<br />

III. Wie geht es konkret weiter?<br />

Wir werden Erkenntnisse und Hinweise aus diesem Workshop aufgreifen und uns<br />

bemühen, sie in das Vorhandene zu integrieren bzw. Ergänzungen vornehmen. Wir<br />

gehen davon aus, dass dann ein Stand erreicht ist, der als „state of the art“ der<br />

betreuungsrechtlichen Praxis von <strong>Betreuung</strong>sbehörden empfohlen werden kann. Mit<br />

„state of the art“ ist gemeint: Aus der Praxis heraus – mit Unterstützung z.B. durch diesen<br />

Workshop – einen Standard zu entwickeln. Das mag schon andeuten, dass vielleicht<br />

noch etwas fehlt – dazu gleich noch eine Bemerkung.<br />

3 Sellin/Engels: Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher <strong>Betreuung</strong>,<br />

Köln 2003, (Rechtstatsächliche Forschung 2001-2002) S. 1<strong>10</strong> und Institut für Sozialforschung<br />

und Gesellschaftspolitik: Evaluation des Zweiten <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetzes im Auftrag<br />

des Bundesministeriums der Justiz -Zwischenbericht 2007, S. 142 ff.<br />

4 Sellin/Engels: Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher <strong>Betreuung</strong>,<br />

Köln 2003, S. 74.<br />

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