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Betrifft: Betreuung 10

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A. Die Arbeitsergebnisse der Tagungen der<br />

Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden 1<br />

Was erwarten wir vom Workshop und wie soll es weiter<br />

gehen?<br />

Margrit Kania, Reinhard Langholf<br />

I. Wie kam es zum Workshop?<br />

§ 8 BtBG besagt: „Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere<br />

für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig<br />

hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer.“<br />

Hält das Vormundschaftsgericht im betreuungsrechtlichen Verfahren den Sachverhalt<br />

für aufklärungsbedürftig, macht es von der „Vormundschaftsgerichtshilfe“ durch<br />

die Behörde Gebrauch. Sachvershaltsaufklärung hört sich nach wertfreier, objektiver<br />

Ermittlungsarbeit an. Es geht aber anscheinend um mehr.<br />

Im Verfahren ist gesichert, dass es vor einer Betreuerbestellung ein Sachverständigengutachten<br />

geben muss, in der Regel ein medizinisches Gutachten. Reicht es nicht<br />

aus, wenn dem Gericht solch ein medizinisches Gutachten vorliegt? Das Gericht<br />

muss Erkenntnisse über die soziale Lebenssituation des Betroffenen haben, um dem<br />

gesetzlichen Auftrag der Prüfung der Erforderlichkeit der <strong>Betreuung</strong> nachkommen zu<br />

können. Das medizinische Gutachten wird evtl. noch auf sozialmedizinische Aspekte<br />

einer Erkrankung oder Behinderung eingehen, aber weniger auf die soziale Situation<br />

des Betroffenen, ob und wie er in soziale Systeme eingebunden ist, ob es Potentiale<br />

für eine weitestgehend selbständige Lebensführung gibt, oder wo Unterstützungen<br />

und Hilfestellungen erschlossen werden können.<br />

Nehmen wir den genauen Wortlaut des § 8 BtBG, geht es lediglich um die Feststellung<br />

eines Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält. Offenbar<br />

erwarten Gerichte mehr von der Behörde als nur die Schilderung eines Sachverhalts.<br />

Sie erwarten auch eine Bewertung der Lebenssituation des Betroffenen, seiner sozialen<br />

Kompetenzen und der Kompetenzen seines sozialen Umfeldes. Durch ihre kommunale<br />

Einbindung kann die <strong>Betreuung</strong>sbehörde auch die Erforderlichkeit einer<br />

Betreuerbestellung im Kontext anderer Hilfen beurteilen. Sind insbesondere Sachverhaltsaufklärungen<br />

angezeigt, die soziales Fachwissen erfordern, zieht daher das Vormundschaftsgericht<br />

in der Regel die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hinzu.<br />

Diese Unterstützung der Vormundschaftsgerichte bei der Aufklärung des Sachverhalts<br />

macht den Hauptteil der betreuungsbehördlichen Aufgaben aus. 2 Die rechtstatsächlichen<br />

Forschungen des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik<br />

e.V. (ISG) zum <strong>Betreuung</strong>srecht ergaben, dass ca. 60 bis 65 % der Zeitanteile und<br />

damit auch der Personalressourcen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden für die Aufgaben nach<br />

1 Alle Beiträge befinden sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf dem Stand von Oktober<br />

2008. Gesetzesänderungen wurden nicht berücksichtigt.<br />

2 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS): „Orientierungshilfen<br />

zur Umsetzung des <strong>Betreuung</strong>srechts“ vom <strong>10</strong>.02.2006, Münster/Westf.<br />

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