Betrifft: Betreuung 10
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A. Die Arbeitsergebnisse der Tagungen der<br />
Leiterinnen und Leiter der <strong>Betreuung</strong>sbehörden 1<br />
Was erwarten wir vom Workshop und wie soll es weiter<br />
gehen?<br />
Margrit Kania, Reinhard Langholf<br />
I. Wie kam es zum Workshop?<br />
§ 8 BtBG besagt: „Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht. Dies gilt insbesondere<br />
für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig<br />
hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer.“<br />
Hält das Vormundschaftsgericht im betreuungsrechtlichen Verfahren den Sachverhalt<br />
für aufklärungsbedürftig, macht es von der „Vormundschaftsgerichtshilfe“ durch<br />
die Behörde Gebrauch. Sachvershaltsaufklärung hört sich nach wertfreier, objektiver<br />
Ermittlungsarbeit an. Es geht aber anscheinend um mehr.<br />
Im Verfahren ist gesichert, dass es vor einer Betreuerbestellung ein Sachverständigengutachten<br />
geben muss, in der Regel ein medizinisches Gutachten. Reicht es nicht<br />
aus, wenn dem Gericht solch ein medizinisches Gutachten vorliegt? Das Gericht<br />
muss Erkenntnisse über die soziale Lebenssituation des Betroffenen haben, um dem<br />
gesetzlichen Auftrag der Prüfung der Erforderlichkeit der <strong>Betreuung</strong> nachkommen zu<br />
können. Das medizinische Gutachten wird evtl. noch auf sozialmedizinische Aspekte<br />
einer Erkrankung oder Behinderung eingehen, aber weniger auf die soziale Situation<br />
des Betroffenen, ob und wie er in soziale Systeme eingebunden ist, ob es Potentiale<br />
für eine weitestgehend selbständige Lebensführung gibt, oder wo Unterstützungen<br />
und Hilfestellungen erschlossen werden können.<br />
Nehmen wir den genauen Wortlaut des § 8 BtBG, geht es lediglich um die Feststellung<br />
eines Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält. Offenbar<br />
erwarten Gerichte mehr von der Behörde als nur die Schilderung eines Sachverhalts.<br />
Sie erwarten auch eine Bewertung der Lebenssituation des Betroffenen, seiner sozialen<br />
Kompetenzen und der Kompetenzen seines sozialen Umfeldes. Durch ihre kommunale<br />
Einbindung kann die <strong>Betreuung</strong>sbehörde auch die Erforderlichkeit einer<br />
Betreuerbestellung im Kontext anderer Hilfen beurteilen. Sind insbesondere Sachverhaltsaufklärungen<br />
angezeigt, die soziales Fachwissen erfordern, zieht daher das Vormundschaftsgericht<br />
in der Regel die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hinzu.<br />
Diese Unterstützung der Vormundschaftsgerichte bei der Aufklärung des Sachverhalts<br />
macht den Hauptteil der betreuungsbehördlichen Aufgaben aus. 2 Die rechtstatsächlichen<br />
Forschungen des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik<br />
e.V. (ISG) zum <strong>Betreuung</strong>srecht ergaben, dass ca. 60 bis 65 % der Zeitanteile und<br />
damit auch der Personalressourcen der <strong>Betreuung</strong>sbehörden für die Aufgaben nach<br />
1 Alle Beiträge befinden sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, auf dem Stand von Oktober<br />
2008. Gesetzesänderungen wurden nicht berücksichtigt.<br />
2 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS): „Orientierungshilfen<br />
zur Umsetzung des <strong>Betreuung</strong>srechts“ vom <strong>10</strong>.02.2006, Münster/Westf.<br />
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