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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Eröffnungsvorträge<br />

VIII. Wahrung des Selbstbestimmungsrechts<br />

Viele Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung werden von gesetzlichen<br />

Betreuern erbracht. Ich halte es daher für sehr wichtig, Sie auf diesem Weg mitzunehmen<br />

und Sie vielleicht sogar als Mitstreiter zu gewinnen. Ihr Auftrag ist es, dass<br />

Sie Ihr Handeln immer an den Interessen des behinderten Menschen auslegen.<br />

Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts prägt also auch das <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

entscheidend. Und das, obwohl das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />

und Pflegschaft für Volljährige, das sog. <strong>Betreuung</strong>sgesetz, bereits aus dem<br />

Jahre 1990 stammt und zum 1.1.1992 in Kraft getreten ist – also schon ein Jahrzehnt<br />

vor dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes.<br />

Auch im <strong>Betreuung</strong>srecht steht also der betroffene Mensch im Mittelpunkt. Gegen<br />

den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Betreuer<br />

hat sich nach den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten zu richten, soweit dies<br />

möglich und zumutbar ist. Ich weiß, dass die Praxis manchmal leider anders aussieht<br />

– und ich meine damit nicht die schwarzen Schafe in Ihrem Berufsstand, von denen<br />

man immer wieder in den Medien lesen kann.<br />

In meinem Arbeitsstab gehen Zuschriften betreuter, behinderter Menschen ein, die<br />

sich mitunter sehr bitter über das beklagen, was die Betreuerin oder der Betreuer<br />

macht bzw. nicht macht. Die Palette der Beschwerden ist sehr umfangreich: manche<br />

wünschen sich die Zuteilung von mehr Taschengeld oder eine neue Matratze für das<br />

Bett. Einige berichten über ihre Befürchtungen, von der Betreuerin oder dem Betreuer<br />

in ein Heim abgeschoben zu werden oder darüber, dass ihnen der Umgang mit<br />

bestimmten Menschen untersagt wird. Aus vielen Zuschriften spricht auch ein allgemeines<br />

Misstrauen gegenüber der Betreuerin bzw. dem Betreuer und der Wunsch<br />

nach einem Betreuerwechsel. Offensichtlich fühlen sich viele Betroffene nicht ernst<br />

genommen oder gar entrechtet und wissen nicht, wo sie Hilfe bekommen können,<br />

wenn es Probleme mit der Betreuerin oder dem Betreuer gibt.<br />

Auch die Bereitschaft, eine einmal bestehende <strong>Betreuung</strong> wieder aufzuheben, ist –<br />

aus subjektiv durchaus nachvollziehbaren Gründen – nur bei sehr wenigen Betreuern<br />

vorhanden. Das Ziel, den Betreuten in die Lage zu versetzen, ohne <strong>Betreuung</strong> wieder<br />

allein sein Leben organisieren zu können, wird vielfach nicht einmal genannt. Das<br />

Selbstbestimmungsrecht der Betreuten wird dadurch ausgehöhlt. Hier sind meines<br />

Erachtens Anpassungen zum Wohle der behinderten Menschen dringend erforderlich<br />

und das bedeutet eben auch, dass den Betreuerinnen und Betreuern eine fachliche<br />

und finanzielle Grundlage geboten wird, auf der sie die qualifizierte Unterstützung<br />

leisten können, die Menschen mit Behinderung erwarten können.<br />

IX. Ausblick<br />

Es bedarf daher dieser Diskussion über eine mögliche Überarbeitung des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

und über Anreize, die gesetzt werden müssen. Auch hier wird die UN-<br />

Konvention den Prozess sicherlich beleben.<br />

In Artikel 12 bekräftigen die Vertragsstaaten, dass behinderte Menschen überall das<br />

Recht haben, als rechtsfähige Person anerkannt zu werden. Sie erkennen an, dass<br />

behinderte Menschen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechtsund<br />

Geschäftsfähigkeit genießen. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um<br />

behinderten Menschen Zugang zu der Unterstützung zu ermöglichen, die sie bei der<br />

Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Aus meiner<br />

Sicht bedingt dies, zukünftig mehr Unterstützungs- und Assistenzmodelle für<br />

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