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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

III. Themenfelder, die vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention<br />

in ihrer aktuellen Fassung von Seiten der<br />

Politik überdacht und gegebenenfalls fortentwickelt werden<br />

müssen<br />

1. Themenfelder<br />

• Allgemein<br />

Als erstes Themenfeld gilt die allgemeine deutsche Behindertenpolitik, die unter<br />

Berücksichtigung der Präambel der BRK – insbesondere im Hinblick auf den in ihr<br />

zum Ausdruck gebrachten Ansatz, Behindertenpolitik als Menschenrechtspolitik zu<br />

begreifen – zu untersuchen wäre. Weitere Artikel der BRK, die dem Themenfeld der<br />

allgemeinen Behindertenpolitik zugeordnet werden können, sind Art. 1, wonach die<br />

volle und gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte durch alle Behinderte der<br />

Zweck der Konvention ist. Auch die in Art. 3 aufgeführten Prinzipien sowie die in Art. 4<br />

genannten allgemeinen Staatenpflichten können als Leitlinien für die allgemeine<br />

Behindertenpolitik in den Mitgliedstaaten herangezogen werden, wenngleich ihre<br />

eigentliche rechtliche Bedeutung in ihrer horizontalen Wirkung auf den materiellen<br />

Teil der BRK und damit auf einzelne inhaltliche Bestimmungen der BRK liegt. Das in<br />

Art. 5 enthaltene Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgebot kann ebenfalls dem<br />

Themenfeld der allgemeinen Behindertenpolitik zugeordnet werden, da es als Herzstück<br />

der Konvention gilt. Schließlich sind die in Art. 8 enthaltenen Aufklärungs- und<br />

Informationspflichten zum Abbau von Klischees und Vorurteilen über Behinderte und<br />

zur Sensibilisierung des gesellschaftlichen Bewusstseins über ein Leben mit Behinderungen<br />

diesem Themenfeld zuzuordnen.<br />

• Insbesondere Selbstbestimmung<br />

Das Themenfeld Selbstbestimmung ist ein zentraler Punkt im Kontext von Menschenrechten<br />

und Behinderung. Selbstbestimmung als Ausdruck von Autonomie wird<br />

behinderten Menschen selten zugestanden, oft bereits weil die Existenz einer Beeinträchtigung<br />

im medizinischen Sinne als Unfähigkeit zur Ausübung von Autonomie<br />

gesehen wird. Dabei ist die Fähigkeit, autonome Entscheidungen zu treffen, nicht so<br />

sehr von der psychischen oder physischen Verfassung eines Menschen abhängig,<br />

als vielmehr von den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen werden.<br />

Insbesondere in stationären Einrichtungen ist Selbstbestimmung im Alltag häufig<br />

unmöglich, weil die Selbstbestimmung der BewohnerInnen mit der Heimordnung<br />

konfligiert. Selbstbestimmung als Themenfeld wird durch verschiedene Normen der<br />

BRK bestimmt: Art. 12 (Gleichberechtigte Anerkennung als rechts- und handlungsfähige<br />

Person), Art. 19 ( Unabhängiges Leben und Teilhabe an der Gemeinschaft),<br />

Art. 22 (Schutz der Privatsphäre), Art. 23 (Achtung vor Heim und Familie) und Art. 26<br />

(Habilitation und Rehabilitation).<br />

• Insbesondere Freiheits- und Teilhaberechte/Barrierefreiheit<br />

Zum Themenfeld der Freiheits- und Teilhaberechte/Barrierefreiheit sind insbesondere<br />

folgende Normen der BRK zu zählen: Art. 9 (Zugänglichkeit), Art. 13 (Zugang zur Justiz),<br />

Art. 18 (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit), Art. 20 (Persönliche Mobilität),<br />

Art. 29 ( Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben) und Art. 30 (Teilhabe am<br />

kulturellen Leben, Erholung, Freizeit und Sport).<br />

• Insbesondere Solidaritätsrechte<br />

Das Themenfeld Solidaritätsrechte umfasst die normativen Bestimmungen, die herkömmlich<br />

dem Feld der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zugeordnet<br />

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