Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
<strong>Betreuung</strong>sangebote gleich kostspielig oder sogar teurer werden, als eine stationäre<br />
Unterbringung. Auch die Tatsache, dass ein so genannter Strukturausgleich für<br />
Ambulantisierungsmaßnahmen lediglich zeitlich begrenzt, nämlich als Übergangshilfe<br />
gewährt wird, spricht eindeutig gegen diesen Weg. Um Selbstbestimmung und<br />
Teilhabe zu ermöglichen, sind flexible <strong>Betreuung</strong>s-, Assistenz- und Beratungsangebote<br />
notwendig, die vor allem unbegrenzt zur Verfügung stehen müssen.<br />
Nicht zu vergessen ist hier der Bedarf der Integration der gesetzlichen Betreuer und<br />
der Angehörigen. Durch die Orientierung an der Ambulantisierung und an dem Persönlichen<br />
Budget entsteht der Bedarf nach einer Aufklärungsarbeit einerseits und der<br />
Absicherung der auftretenden Risiken andererseits, um die verantwortlichen Beteiligten<br />
tatsächlich in diese Angebote einzubinden. Es geht zum einen um Aufklärung<br />
dahingehend, welche Ressourcen die Menschen mit Behinderung tatsächlich haben.<br />
Zum anderen ist maßgeblich, den Verantwortlichen deutlich zu machen, dass die<br />
Risiken durch Selbstbestimmung und Teilhabe auch abgesichert sind, dass es nicht<br />
zu einer Mehrbelastung der Familie oder zu rechtlichen Konsequenzen kommen<br />
kann. Diese Beratungs- und Investitionsbedarfe werden derzeit nicht ausreichend<br />
abgedeckt.<br />
• Steuerungsanforderungen: Effizienz als Kristallisationspunkt der<br />
Reform und Modernisierung kommunaler Sozialpolitik<br />
Es müssen die erhöhten Steuerungsanforderungen kommunaler Politik unter dem<br />
Gesichtspunkt der Allokations-Effizienz befragt werden. Laut einem Artikel in der<br />
„Demokratische Gemeinde“ (2001, 8) sei eine zentrale Ursache für die angespannte<br />
Situation kommunaler Finanzen der drastische Anstieg kommunaler Sozialausgaben<br />
in den 90er Jahren. „Während die gesamten kommunalen Ausgaben in den alten<br />
Ländern von 1980 bis 1996 um knapp 80% gewachsen sind, mussten die Ausgaben<br />
für soziale Leistungen insgesamt mehr als verdreifacht werden.“ (Karrenberg/Münstermann<br />
1998, 456). Der rapide Anstieg der Eingliederungshilfen auf mittlerweile 53%<br />
der Sozialhilfeausgaben steht dafür. Die Forderung nach Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit,<br />
Effizienz, Wirksamkeit usw. ist mittlerweile nicht nur in wesentlichen Gesetzestexten<br />
wie dem SGB VII und SGB XII zu finden – auch gehört sie zum Standardrepertoire<br />
sozialpolitischer Steuerungsdiskurse. So fordert Christian Ude im Rahmen der weiteren<br />
Entwicklung kommunaler Arbeitsmarktpolitik und des Konzeptes eines kooperativen<br />
Jobcenters zwischen Kommune und Arbeitsagentur: 1 „Eingliederungsleistungen<br />
müssen abgestimmt und effizient erbracht werden.“ Ebenso könnte man hier das<br />
Vergaberecht, die EU-Dienstleistungsrichtlinien und die Neuen Steuerungsmodelle<br />
anführen, womit mehr Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit ermöglicht werden<br />
sollen. Strittig ist, ob Ansätze der Ambulantisierung, Privatisierung, des persönlichen<br />
Budgets und der Aktivierung bzw. Verselbständigung vorangetrieben werden, weil<br />
dadurch Teilhabe realisiert oder Leistungsoptimierung erhofft wird.<br />
Aus dem Vergleich mit dem KJHG (SGB IIIV) wird deutlich, was es bedeutet, dass das<br />
SGB IX nicht als Leistungsrecht konstruiert wurde. Es besteht zwar ein Recht auf Leistungen,<br />
aber das Gesetz unterliegt der Nachrangsregelung. Menschen mit Behinderung<br />
haben eine schlechtere Ausgangslage bei einer Leistungsgewährung. So sind<br />
die unterschiedliche Leistungen und Bedarfe mit kommunalen oder landesspezifischen<br />
Finanzierungsmodellen konfrontiert, die „nicht den konkreten Bedarf, sondern<br />
im Wesentlichen die Haushaltslage der Länder und Kommunen berücksichtigen“<br />
(Deinert/ Walther 2006, 42). Am Beispiel der <strong>Betreuung</strong>svereine lässt sich zeigen,<br />
dass aus § 6 Abs.1 BtBG kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine Förderung<br />
abgeleitet werden kann. Obwohl die rechtliche <strong>Betreuung</strong> also ein sozialstaatliche<br />
1 http://www.staedtetag.de/<strong>10</strong>/presseecke/pressedienst/artikel/2008/04/22/00545/index.html.<br />
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