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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

täglichen Lebens (Lebensmittel, Kleidung, Mietzahlung, Deckung des Pflegebedarfs),<br />

auf das Geltendmachen von Ansprüchen auf soziale Leistungen sowie auf die<br />

Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Sie gilt nicht für sogenannte schwerwiegende<br />

Eingriffe wie Operationen oder Magensonden. Die vertretene Person kann<br />

dieser Vertretungsbefugnis jederzeit über das Gericht oder einen Notar widersprechen.<br />

Dies kann dann aber zur Einleitung eines Sachwalterverfahrens führen.<br />

Geregelt wurde ferner die Ausstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall eines<br />

späteren Verlustes der Handlungsfähigkeit. Die Sachwaltervereine bieten dazu Beratung<br />

an. Nur wenn eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich auch für „schwerwiegende<br />

Vertretungshandlungen“ wie Operationen, die Bestimmung des Wohnortes und größere<br />

Vermögensangelegenheiten gelten soll, muss sie bei einem Notar, einem<br />

Rechtsanwalt oder bei Gericht beantragt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann auch<br />

dann jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, wenn dieser inzwischen<br />

geschäftsunfähig geworden ist.<br />

III. Unabhängige Patientenanwälte im Krankenhaus<br />

Während in Deutschland über einen zwangsweisen Aufenthalt in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus ein Betreuer (mit entsprechendem Aufgabenkreis) oder die Kommunalverwaltung<br />

(nach dem PsychKG) entscheiden, existiert in Österreich für die<br />

Legitimation einer Unterbringung nur eine Verfahrensform, nämlich, dass zwei Fachärzte<br />

im Krankenhaus jeweils von einander unabhängig diese anordnen. Dies muss<br />

dann unverzüglich der im VertretungsNetz tätigen Patientenanwaltschaft gemeldet<br />

werden. Die Patientenanwälte/innen vertreten die untergebrachten Patienten/innen<br />

zum einen im gerichtlichen Unterbringungsverfahren, zum anderen gegenüber dem<br />

Krankenhaus. Dabei können die Patienten auch ihre Rechte selbst wahrnehmen und<br />

werden dann von den Patientenanwälten/innen unterstützt. Nach der Mitteilung der<br />

Klinik sucht ein/e Patientenanwalt/anwältin den/die untergebrachte/n Patienten/in<br />

auf, bespricht mit ihm/ihr die aktuelle Situation und bemüht sich, deren Anliegen<br />

möglichst frühzeitig an Ärztinnen und Pflegemitarbeiter heranzutragen. Zu diesem<br />

Erstgespräch gehört ferner, die Patienten auf die gerichtliche Erstanhörung vorzubereiten,<br />

in der das Bezirksgericht die Unterbringung auf ihre Zulässigkeit überprüft.<br />

Neben der Möglichkeit, mit den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal Rücksprache<br />

zu halten, haben Patientenanwälte das Recht, in die Krankengeschichten<br />

untergebrachter Patienten Einsicht zu nehmen.<br />

Insgesamt arbeiten im VertretungsNetz e.V. 43 Patientenanwälte für 29 psychiatrische<br />

Krankenhäuser bzw. Abteilungen. Monatlich nehmen sie im Rahmen ihrer Vertretungsfunktion<br />

1.200 Gerichtstermine wahr. Ihr Büro haben sie in den jeweiligen<br />

Krankenhäusern, sind aber von der Krankenhausleitung völlig unabhängig. Sie halten<br />

regelmäßig Kontakt zu den Stationen und beraten auch die nicht untergebrachten<br />

Patienten sowie Angehörige und andere Interessierte. Zu ihren Aufgaben gehört<br />

auch, auf strukturelle Verbesserungen zur Reduzierung von Unterbringungen hinzuwirken.<br />

Die als Patientenanwälte tätigen Mitarbeiter des VertretungsNetz e.V. sind in<br />

der Regel Juristen, Psychologen oder Sozialarbeiter, die in den örtlichen Stützpunkten<br />

im Team zusammenarbeiten. Die Aufsicht über ihre gesamte Tätigkeit obliegt<br />

dem Justizministerium.<br />

IV. Kompetente Bewohnervertretung in Pflegeheimen<br />

Wird in stationären oder teilstationären Einrichtungen der Altenpflege oder Behindertenhilfe<br />

sowie in nicht-psychiatrischen Krankenhäusern für einen Bewohner eine Freiheitsbeschränkung<br />

mittels Bauchgurt, Bettseitenteile oder z.B. medikamentöser<br />

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