Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
täglichen Lebens (Lebensmittel, Kleidung, Mietzahlung, Deckung des Pflegebedarfs),<br />
auf das Geltendmachen von Ansprüchen auf soziale Leistungen sowie auf die<br />
Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Sie gilt nicht für sogenannte schwerwiegende<br />
Eingriffe wie Operationen oder Magensonden. Die vertretene Person kann<br />
dieser Vertretungsbefugnis jederzeit über das Gericht oder einen Notar widersprechen.<br />
Dies kann dann aber zur Einleitung eines Sachwalterverfahrens führen.<br />
Geregelt wurde ferner die Ausstellung von Vorsorgevollmachten für den Fall eines<br />
späteren Verlustes der Handlungsfähigkeit. Die Sachwaltervereine bieten dazu Beratung<br />
an. Nur wenn eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich auch für „schwerwiegende<br />
Vertretungshandlungen“ wie Operationen, die Bestimmung des Wohnortes und größere<br />
Vermögensangelegenheiten gelten soll, muss sie bei einem Notar, einem<br />
Rechtsanwalt oder bei Gericht beantragt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann auch<br />
dann jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, wenn dieser inzwischen<br />
geschäftsunfähig geworden ist.<br />
III. Unabhängige Patientenanwälte im Krankenhaus<br />
Während in Deutschland über einen zwangsweisen Aufenthalt in einem psychiatrischen<br />
Krankenhaus ein Betreuer (mit entsprechendem Aufgabenkreis) oder die Kommunalverwaltung<br />
(nach dem PsychKG) entscheiden, existiert in Österreich für die<br />
Legitimation einer Unterbringung nur eine Verfahrensform, nämlich, dass zwei Fachärzte<br />
im Krankenhaus jeweils von einander unabhängig diese anordnen. Dies muss<br />
dann unverzüglich der im VertretungsNetz tätigen Patientenanwaltschaft gemeldet<br />
werden. Die Patientenanwälte/innen vertreten die untergebrachten Patienten/innen<br />
zum einen im gerichtlichen Unterbringungsverfahren, zum anderen gegenüber dem<br />
Krankenhaus. Dabei können die Patienten auch ihre Rechte selbst wahrnehmen und<br />
werden dann von den Patientenanwälten/innen unterstützt. Nach der Mitteilung der<br />
Klinik sucht ein/e Patientenanwalt/anwältin den/die untergebrachte/n Patienten/in<br />
auf, bespricht mit ihm/ihr die aktuelle Situation und bemüht sich, deren Anliegen<br />
möglichst frühzeitig an Ärztinnen und Pflegemitarbeiter heranzutragen. Zu diesem<br />
Erstgespräch gehört ferner, die Patienten auf die gerichtliche Erstanhörung vorzubereiten,<br />
in der das Bezirksgericht die Unterbringung auf ihre Zulässigkeit überprüft.<br />
Neben der Möglichkeit, mit den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal Rücksprache<br />
zu halten, haben Patientenanwälte das Recht, in die Krankengeschichten<br />
untergebrachter Patienten Einsicht zu nehmen.<br />
Insgesamt arbeiten im VertretungsNetz e.V. 43 Patientenanwälte für 29 psychiatrische<br />
Krankenhäuser bzw. Abteilungen. Monatlich nehmen sie im Rahmen ihrer Vertretungsfunktion<br />
1.200 Gerichtstermine wahr. Ihr Büro haben sie in den jeweiligen<br />
Krankenhäusern, sind aber von der Krankenhausleitung völlig unabhängig. Sie halten<br />
regelmäßig Kontakt zu den Stationen und beraten auch die nicht untergebrachten<br />
Patienten sowie Angehörige und andere Interessierte. Zu ihren Aufgaben gehört<br />
auch, auf strukturelle Verbesserungen zur Reduzierung von Unterbringungen hinzuwirken.<br />
Die als Patientenanwälte tätigen Mitarbeiter des VertretungsNetz e.V. sind in<br />
der Regel Juristen, Psychologen oder Sozialarbeiter, die in den örtlichen Stützpunkten<br />
im Team zusammenarbeiten. Die Aufsicht über ihre gesamte Tätigkeit obliegt<br />
dem Justizministerium.<br />
IV. Kompetente Bewohnervertretung in Pflegeheimen<br />
Wird in stationären oder teilstationären Einrichtungen der Altenpflege oder Behindertenhilfe<br />
sowie in nicht-psychiatrischen Krankenhäusern für einen Bewohner eine Freiheitsbeschränkung<br />
mittels Bauchgurt, Bettseitenteile oder z.B. medikamentöser<br />
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