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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

VertretungsNetz derzeit in Form einer Subvention vom Bundesministerium für Justiz.<br />

Ca. 13% werden direkt von den KlientInnen im Fachbereich Sachwalterschaft in Form<br />

von Aufwandsersatz und Entschädigung finanziert. Diese Ansprüche stehen dem<br />

Verein und nicht den haupt- oder ehrenamtlichen VereinssachwalterInnen zu. Über<br />

die Höhe entscheidet auf Antrag des Vereins das Pflegschaftsgericht. Wenn der/die<br />

Betroffene kein entsprechendes Einkommen und/oder nicht zumindest ein ruhendes<br />

Barvermögen von mindestens € 2.000,– hat, stellt der Verein keinen Antrag auf Kostenersatz.<br />

Weiterführende Informationen zu VertretungsNetz finden Sie im Internet unter der<br />

Webadresse www.vertretungsnetz.at.<br />

Der Fachbereich Sachwalterschaft ist der im Verein älteste, von Anfang an bestehende<br />

Aufgabenbereich. Seit dem Inkrafttreten des Sachwalterrechts im Jahre 1984<br />

sind VereinsachwalterInnen von VertretungsNetz in Österreich tätig.<br />

Hauptberufliche MitarbeiterInnen des Vereines vertreten – soweit möglich – zunächst<br />

Betroffene im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters, informieren sie über ihre<br />

Rechte und unterstützen sie bei deren Durchsetzung. Zuständig für diese Verfahren,<br />

in denen die Notwendigkeit geklärt und ev. die Bestellung eines Sachwalters erfolgt,<br />

sind die jeweiligen Bezirksgerichte. Der/Die Sachwalter/in regelt nach der Bestellung<br />

durch die RichterInnen die vom Gericht festgelegten Angelegenheiten eines psychisch<br />

kranken oder geistig behinderten Menschen. Soweit von der Kapazität her<br />

möglich, übernehmen MitarbeiterInnen des Vereins – hauptberuflich und ehrenamtlich<br />

– Sachwalterschaften, wobei die Kooperation mit den Betroffenen und die Förderung<br />

ihrer Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Seit der letzten Gesetzesnovelle, die<br />

im Juli 2007 in Kraft getreten ist, werden von den Gerichten nicht mehr die MitarbeiterInnen<br />

der Sachwaltervereine ad personam zum Sachwalter bestellt, sondern die<br />

jeweiligen Vereine. Die MitarbeiterInnen werden dann per Vereinsurkunde mit der<br />

Führung der jeweiligen Sachwalterschaft betraut.<br />

Die hauptberuflichen VereinssachwalterInnen bieten im Rahmen des ebenfalls in der<br />

Novelle neu geregelten Tätigkeitsbereichs Clearing weitere Leistungen an. Dies sind<br />

u. a. umfassende Beratungen für AnregerInnen, Betroffene von Sachwalterschaften<br />

sowie nahestehende/private SachwalterInnen. So kann Clearing dazu beitragen,<br />

dass Sachwalterschaften vermieden werden, dass der Bereich der zu regelnden<br />

Angelegenheiten im Umfang präziser festgelegt wird, und dass notwendige relevante<br />

Unterstützungsangebote für Sachwalterinnen außerhalb des Vereins erbracht werden<br />

können.<br />

Durch die 143 hauptberuflichen und ca. 720 ehrenamtlichen VereinssachwalterInnen<br />

von VertretungsNetz werden mehr als 5000 KlientInnen im Laufe eines Jahres im Rahmen<br />

von Sachwalterschaften vertreten. Das Hauptaugenmerk des Vereins liegt bei<br />

jenen KlientInnen, deren soziale Problematik hoch ist bzw. bei denen die Existenzsicherung<br />

vorrangig ist, und die Intervention eines Vereinssachwalters mit seinen speziellen<br />

Kenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Situation<br />

führt. Auf der anderen Seite müssen aber Fälle auch so gewählt werden, dass sie von<br />

einem der rund 700 ehrenamtlichen VereinssachwalterInnen übernommen werden<br />

können. Hier sind KlientInnen, die über gesicherte Wohn- und Lebensverhältnisse<br />

verfügen, die primäre Zielgruppe. Die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen kompensieren<br />

dabei den Mangel an geeigneten nahestehenden Sachwaltern und setzen damit jene<br />

Idee um, die eigentlich an der Wiege der Vereinssachwalterschaft stand.<br />

Seit vielen Jahren ist festzustellen, dass der Verein der Nachfrage der Gerichte nach<br />

VereinssachwalterInnen nicht ausreichend entsprechen kann. Dies gilt sowohl für<br />

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