Betrifft: Betreuung 10
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D. Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
Die Patientenanwaltschaft selbst ist über Vereine organisiert, die seitens des Bundesministeriums<br />
für Justiz finanziert werden. Auf diese Weise wird die Unabhängigkeit<br />
der Patientenanwaltschaft vom Gesundheitswesen, dem Krankenhaus, seinem Träger<br />
oder dem für Krankenanstaltenrecht zuständigen Gesundheitsministerium abgesichert.<br />
In acht (von neun) Bundesländern stellt der Verein VertretungsNetz (www.patientenanwalt.at)<br />
den Gerichten PatientenanwältInnen zur Verfügung. PatientenanwältInnen<br />
arbeiten in multiprofessionellen Teams von JuristInnen, PsychologInnen, SoziologInnen,<br />
…. Dadurch fließen unterschiedliche Betrachtungsweisen in die fachliche Auseinandersetzung<br />
der Patientenanwaltschaft ein.<br />
Die Büros der Patientenanwaltschaft befinden sich direkt im Krankenhaus. Die Krankenhäuser<br />
sind gesetzlich verpflichtet, der Patientenanwaltschaft geeignete Räumlichkeiten<br />
zur Verfügung zu stellen. So sind PatientenanwältInnen für PatientInnen,<br />
die an psychiatrischen Abteilungen stationär aufgenommen sind, gut erreichbar. Die<br />
Patientenanwaltschaft hat ihre spezielle Expertise in der Sicherstellung des Rechtsschutzes<br />
in der Psychiatrie.<br />
Die Kerntätigkeit der PatientenanwältInnen liegt in der gesetzlichen Vertretung untergebrachter<br />
PatientInnen. Außerdem bietet die Patientenanwaltschaft kostenlose<br />
Beratungen und Unterstützung an<br />
• für alle PatientInnen von psychiatrischen Abteilungen, damit sie Aufenthalt und<br />
Therapie aktiv mitgestalten können,<br />
• für Personen, die Fragen zum Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung<br />
haben,<br />
• für Angehörige von Betroffenen und<br />
• für MitarbeiterInnen von sozialen Institutionen und Krankenhäusern.<br />
III. Wie kommt nun eine PatientIn zu ihrer PatientenanwältIn?<br />
Untergebrachte PatientInnen müssen normalerweise nicht aktiv werden, um mit der<br />
Patientenanwaltschaft in Kontakt zu kommen. Die PatientenanwältInnen suchen die<br />
untergebrachten PatientInnen von sich aus auf. PatientenanwältInnen werden nicht<br />
erst aufgrund von Beschwerden tätig, sondern per gesetzlichem Auftrag, sobald eine<br />
Person untergebracht ist. Unterbringungen müssen der Patientenanwaltschaft (und<br />
dem zuständigen Gericht) unverzüglich gemeldet werden. Ziel der Patientenanwaltschaft<br />
ist es, die untergebrachten PatientInnen möglichst schnell zu erreichen.<br />
Dadurch soll so rasch wie möglich allfällig notwendiger Vertretungsbedarf gegenüber<br />
dem Krankenhaus abgeklärt werden und die PatientInnen sollen über das gerichtliche<br />
Überprüfungsverfahren und die Einrichtung der Patientenanwaltschaft informiert<br />
werden.<br />
PatientenanwältInnen haben gesetzlich festgeschriebene Rechte und Pflichten.<br />
So muss die Patientenanwaltschaft von Unterbringungen und anderen weitergehenden<br />
Beschränkungsmaßnahmen unverzüglich informiert werden, ÄrztInnen müssen<br />
gegenüber PatienanwältInnen über untergebrachte PatientInnen Auskunft geben,<br />
PatientenanwältInnen haben bei untergebrachten PatientInnen Einsichtsrecht in die<br />
Krankengeschichte.<br />
Umgekehrt sind PatientenanwältInnen verpflichtet, PatientInnen über beabsichtigte<br />
Vertretungshandlungen zu informieren und den Wünschen der PatientInnen zu entsprechen,<br />
soweit dies dem Wohl der PatientInnen nicht offenbar abträglich ist. Das