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Betrifft: Betreuung 10

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D. Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />

III. Zur Verlagerung von Aufgaben aus der Justiz zu den örtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Die Diskussion beleuchtete bestehende Strukturen unter den Gesichtspunkten der<br />

Qualität einerseits und der Kosten andererseits. Ist es ein qualitativer oder finanzieller<br />

Vorteil, wenn Steuerungsfunktion und Finanzverantwortung in eine Hand gelegt werden?<br />

Welche Steuerungsmöglichkeiten gibt es, wer nimmt sie wahr und reichen sie<br />

aus? Inwieweit ist eine Aufgabenübertragung rechtlich überhaupt möglich?<br />

Im Rahmen der Rechtstatsachenforschung vor dem 2. BtÄndG waren entsprechende<br />

Verlagerungsmöglichkeiten bis auf wenige Ausnahmen in den §§ 1904 und 1906<br />

BGB bejaht worden. Eine Übertragung von Aufgaben im <strong>Betreuung</strong>srecht wäre in den<br />

Ländern bereits jetzt möglich. Der Bund ist Gesetzgeber, die Länder könnten aber<br />

aufgrund des Föderalismus abweichen (dabei ist das Konnexitätsprinzip zu beachten).<br />

Der Bund sollte daher ein besonderes Interesse an einem fachlichen Austausch<br />

haben, um sicherzustellen, dass seine Beschlüsse und Entscheidungen in den Ländern<br />

auch getragen werden.<br />

Würde sich etwas ändern, wenn man Aufgaben der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

als Pflichtaufgaben definiert? Die Qualität der Aufgabenerfüllung ist nicht zuletzt auch<br />

abhängig von der Bedeutung und Wertigkeit, die die jeweilige Kommune dieser<br />

Arbeit beimisst. Insbesondere ist dabei die Frage der personellen Ausstattung der<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden von zentraler Bedeutung. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung<br />

haben die Kommunen große Handlungsspielräume – hier stellt sich dann<br />

die Qualitätsfrage.<br />

IV. Verschiedenes<br />

Die Arbeitsgruppe sah es als notwendig an, Standards zur Eignung von Berufsbetreuern<br />

zu entwickeln, Verfahrensstandards zu definieren und eine Sozialberichterstattung<br />

verbindlich zu machen.<br />

V. Aktivitäten/Initiativen<br />

In vielen Wortbeiträgen kam zum Ausdruck, dass das <strong>Betreuung</strong>srecht ein<br />

Randthema ist und seine Akteure wenig Anerkennung erfahren. Um dies zu ändern,<br />

gab es in der letzten Zeit vermehrt Bemühungen der Basis um eine organisierte fachliche<br />

Anerkennung.<br />

1. Örtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter örtlicher <strong>Betreuung</strong>sbehörden gründeten 2007 die<br />

Bundesarbeitsgemeinschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern örtlicher <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

– BAGöB. Ihr Anliegen sind ein strukturierter, fachlich vertiefter Austausch<br />

und dadurch eine Verbesserung der Qualität der Arbeit örtlicher <strong>Betreuung</strong>sbehörden.<br />

Da ein Selbstvertretungsanspruch der BAGöB erhebliche Widerstände der<br />

Kommunalen Spitzenverbände erfährt, wird zur Zeit die Möglichkeit der Einrichtung<br />

einer Arbeitsgemeinschaft unter dem Dach des Deutschen Vereins geprüft.<br />

2. Überörtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Die überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden sind als Fachausschuss in der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen Träger der Sozialhilfe(BAGüS) vertreten. Zu den<br />

Aufgaben des Fachausschusses für <strong>Betreuung</strong>sangelegenheiten gehören vor allem:<br />

Grundsatzfragen des <strong>Betreuung</strong>swesens, die inhaltliche Fortentwicklung des Betreu-

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