Betrifft: Betreuung 10
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D. Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
III. Zur Verlagerung von Aufgaben aus der Justiz zu den örtlichen<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Die Diskussion beleuchtete bestehende Strukturen unter den Gesichtspunkten der<br />
Qualität einerseits und der Kosten andererseits. Ist es ein qualitativer oder finanzieller<br />
Vorteil, wenn Steuerungsfunktion und Finanzverantwortung in eine Hand gelegt werden?<br />
Welche Steuerungsmöglichkeiten gibt es, wer nimmt sie wahr und reichen sie<br />
aus? Inwieweit ist eine Aufgabenübertragung rechtlich überhaupt möglich?<br />
Im Rahmen der Rechtstatsachenforschung vor dem 2. BtÄndG waren entsprechende<br />
Verlagerungsmöglichkeiten bis auf wenige Ausnahmen in den §§ 1904 und 1906<br />
BGB bejaht worden. Eine Übertragung von Aufgaben im <strong>Betreuung</strong>srecht wäre in den<br />
Ländern bereits jetzt möglich. Der Bund ist Gesetzgeber, die Länder könnten aber<br />
aufgrund des Föderalismus abweichen (dabei ist das Konnexitätsprinzip zu beachten).<br />
Der Bund sollte daher ein besonderes Interesse an einem fachlichen Austausch<br />
haben, um sicherzustellen, dass seine Beschlüsse und Entscheidungen in den Ländern<br />
auch getragen werden.<br />
Würde sich etwas ändern, wenn man Aufgaben der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
als Pflichtaufgaben definiert? Die Qualität der Aufgabenerfüllung ist nicht zuletzt auch<br />
abhängig von der Bedeutung und Wertigkeit, die die jeweilige Kommune dieser<br />
Arbeit beimisst. Insbesondere ist dabei die Frage der personellen Ausstattung der<br />
<strong>Betreuung</strong>sbehörden von zentraler Bedeutung. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung<br />
haben die Kommunen große Handlungsspielräume – hier stellt sich dann<br />
die Qualitätsfrage.<br />
IV. Verschiedenes<br />
Die Arbeitsgruppe sah es als notwendig an, Standards zur Eignung von Berufsbetreuern<br />
zu entwickeln, Verfahrensstandards zu definieren und eine Sozialberichterstattung<br />
verbindlich zu machen.<br />
V. Aktivitäten/Initiativen<br />
In vielen Wortbeiträgen kam zum Ausdruck, dass das <strong>Betreuung</strong>srecht ein<br />
Randthema ist und seine Akteure wenig Anerkennung erfahren. Um dies zu ändern,<br />
gab es in der letzten Zeit vermehrt Bemühungen der Basis um eine organisierte fachliche<br />
Anerkennung.<br />
1. Örtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter örtlicher <strong>Betreuung</strong>sbehörden gründeten 2007 die<br />
Bundesarbeitsgemeinschaft von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern örtlicher <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
– BAGöB. Ihr Anliegen sind ein strukturierter, fachlich vertiefter Austausch<br />
und dadurch eine Verbesserung der Qualität der Arbeit örtlicher <strong>Betreuung</strong>sbehörden.<br />
Da ein Selbstvertretungsanspruch der BAGöB erhebliche Widerstände der<br />
Kommunalen Spitzenverbände erfährt, wird zur Zeit die Möglichkeit der Einrichtung<br />
einer Arbeitsgemeinschaft unter dem Dach des Deutschen Vereins geprüft.<br />
2. Überörtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Die überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden sind als Fachausschuss in der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe(BAGüS) vertreten. Zu den<br />
Aufgaben des Fachausschusses für <strong>Betreuung</strong>sangelegenheiten gehören vor allem:<br />
Grundsatzfragen des <strong>Betreuung</strong>swesens, die inhaltliche Fortentwicklung des Betreu-