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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

„Stadt – Land – Bund“ – Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />

Arbeitsgruppe <strong>10</strong><br />

Moderation: Brunhilde Ackermann, Jane Korte (erkrankt)<br />

Die 17 Teilnehmer/innen kamen aus örtlichen und überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden,<br />

aus der Rechtswissenschaft, aus <strong>Betreuung</strong>svereinen und der Diakonie, einem<br />

Landessozialministerium, dem Bundesverband freiberuflicher Betreuer und dem<br />

Deutschen Verein.<br />

Die Vorstellungsrunde mit den Erwartungen der Teilnehmer/innen zeigte eine sehr<br />

breit gefächerte Interessenlage an dem Thema und ein unterschiedliches Verständnis<br />

von Strukturen.<br />

I. Wo ist (sind) das <strong>Betreuung</strong>srecht/das <strong>Betreuung</strong>swesen<br />

verortet? Wie verlaufen die Strukturen? Nebeneinander?<br />

Aufeinander zu? Auseinander?<br />

Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich in einem ersten Schritt mit einer Bestandaufnahme<br />

der vorhandenen Strukturen auf der Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen.<br />

Diskussionsgrundlage war die von Margrit Kania (Senator für Soziales Bremen)<br />

zur Verfügung gestellten Übersicht über „Verwaltungsstrukturen rechtliche<br />

<strong>Betreuung</strong>“.<br />

Neben der Zuordnung von Aufgaben und Funktionen ging es um die Frage, ob bzw.<br />

in welchem Maße zwischen den beteiligten Akteuren Kommunikations- und Kooperationsstrukturen<br />

vorhanden sind. Festzustellen war, dass es, insbesondere auf Länderebene,<br />

kein einheitliches Bild gibt. In wenigen Bundesländern sind gut vernetzte<br />

Kooperationsformen zwischen Justiz- und Sozialministerien sowie überörtlichen und<br />

örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden und <strong>Betreuung</strong>svereinen vorhanden. In anderen Bundesländern<br />

führt das <strong>Betreuung</strong>srecht eher ein „Schattendasein“ und findet wenig<br />

Beachtung sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene.<br />

II. Neigt sich die Waage von Justiz zum Sozialen?<br />

In der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> sind die Bereiche „Justiz“ und „Soziales“ unzertrennlich<br />

miteinander verbunden. Beobachtet man die bisherige Diskussion über das <strong>Betreuung</strong>srecht,<br />

geht es immer wieder um die Gewichtung dieser beiden Schwerpunkte.<br />

Fakt ist, dass der Gesetzgeber seit Jahren entsprechende Überlegungen anstellt, bisher<br />

jedoch keine rechtlichen Veränderungen der Strukturen vorgenommen hat. Diskutiert<br />

wurde die Frage, ob und inwieweit es in den letzten Jahren eine faktische Verlagerung<br />

von der Justiz zum Sozialen oder umgekehrt gegeben hat und woran diese<br />

Verlagerungen ggf. erkennbar sind. Die Entscheidung über die <strong>Betreuung</strong> liegt nach<br />

Art. 92 GG eindeutig bei der Justiz. Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Staates,<br />

die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Menschen wiederherzustellen bzw. zu<br />

gewährleisten. Angemerkt wurde, dass die Berufsverbände der freiberuflichen<br />

Betreuer die rechtliche <strong>Betreuung</strong> überwiegend als Sozialleistung, Sozialarbeit definieren.<br />

Die Warnung aus der Rechtswissenschaft dazu: “Die Besonderheit der rechtlichen<br />

Vertretung darf dabei nicht verloren gehen“.<br />

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