Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
„Stadt – Land – Bund“ – Strukturen im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
Arbeitsgruppe <strong>10</strong><br />
Moderation: Brunhilde Ackermann, Jane Korte (erkrankt)<br />
Die 17 Teilnehmer/innen kamen aus örtlichen und überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden,<br />
aus der Rechtswissenschaft, aus <strong>Betreuung</strong>svereinen und der Diakonie, einem<br />
Landessozialministerium, dem Bundesverband freiberuflicher Betreuer und dem<br />
Deutschen Verein.<br />
Die Vorstellungsrunde mit den Erwartungen der Teilnehmer/innen zeigte eine sehr<br />
breit gefächerte Interessenlage an dem Thema und ein unterschiedliches Verständnis<br />
von Strukturen.<br />
I. Wo ist (sind) das <strong>Betreuung</strong>srecht/das <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
verortet? Wie verlaufen die Strukturen? Nebeneinander?<br />
Aufeinander zu? Auseinander?<br />
Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich in einem ersten Schritt mit einer Bestandaufnahme<br />
der vorhandenen Strukturen auf der Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen.<br />
Diskussionsgrundlage war die von Margrit Kania (Senator für Soziales Bremen)<br />
zur Verfügung gestellten Übersicht über „Verwaltungsstrukturen rechtliche<br />
<strong>Betreuung</strong>“.<br />
Neben der Zuordnung von Aufgaben und Funktionen ging es um die Frage, ob bzw.<br />
in welchem Maße zwischen den beteiligten Akteuren Kommunikations- und Kooperationsstrukturen<br />
vorhanden sind. Festzustellen war, dass es, insbesondere auf Länderebene,<br />
kein einheitliches Bild gibt. In wenigen Bundesländern sind gut vernetzte<br />
Kooperationsformen zwischen Justiz- und Sozialministerien sowie überörtlichen und<br />
örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden und <strong>Betreuung</strong>svereinen vorhanden. In anderen Bundesländern<br />
führt das <strong>Betreuung</strong>srecht eher ein „Schattendasein“ und findet wenig<br />
Beachtung sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene.<br />
II. Neigt sich die Waage von Justiz zum Sozialen?<br />
In der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> sind die Bereiche „Justiz“ und „Soziales“ unzertrennlich<br />
miteinander verbunden. Beobachtet man die bisherige Diskussion über das <strong>Betreuung</strong>srecht,<br />
geht es immer wieder um die Gewichtung dieser beiden Schwerpunkte.<br />
Fakt ist, dass der Gesetzgeber seit Jahren entsprechende Überlegungen anstellt, bisher<br />
jedoch keine rechtlichen Veränderungen der Strukturen vorgenommen hat. Diskutiert<br />
wurde die Frage, ob und inwieweit es in den letzten Jahren eine faktische Verlagerung<br />
von der Justiz zum Sozialen oder umgekehrt gegeben hat und woran diese<br />
Verlagerungen ggf. erkennbar sind. Die Entscheidung über die <strong>Betreuung</strong> liegt nach<br />
Art. 92 GG eindeutig bei der Justiz. Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Staates,<br />
die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Menschen wiederherzustellen bzw. zu<br />
gewährleisten. Angemerkt wurde, dass die Berufsverbände der freiberuflichen<br />
Betreuer die rechtliche <strong>Betreuung</strong> überwiegend als Sozialleistung, Sozialarbeit definieren.<br />
Die Warnung aus der Rechtswissenschaft dazu: “Die Besonderheit der rechtlichen<br />
Vertretung darf dabei nicht verloren gehen“.<br />
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