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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Fortbildungen in Heimen zum Thema Freiheitsentzug teilnehmen. Allgemeine<br />

Besprechungen mit den ärztlichen Sachverständigen über die Qualitätsanforderungen<br />

an die Gutachten zur Erforderlichkeit des FE (sind den Ärzten die Alternativen<br />

zum FE, z.B. das Redufix-Projekt bekannt?).<br />

Es ist im konkreten Einzelfall eine Prüfung notwendig, ob der Genehmigungsantrag<br />

vom Aufgabenkreis gedeckt ist; wenn nicht, muss ein Erweiterungsverfahren eingeleitet<br />

werden. Sodann: Nachfrage bei Betreuer, ob die Besprechungspflicht eingehalten<br />

worden ist. Was hat der Betreute zum FE gesagt? (Liegt eine sog. Freiwilligkeitserklärung<br />

des Betreuten vor?). Es folgt die Einholung eines unabhängigen ärztlichen<br />

Sachverständigengutachtens (nicht eines bloßen Zeugnis, keine Begutachtung<br />

durch sog. Heimärzte). Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall nicht auch die Einholung<br />

eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens angezeigt ist.<br />

Gleichzeitig ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 70 b FGG, jetzt § 317 Abs. 1<br />

Satz 1 FamFG), dessen Qualifikation gesichert sein sollte (Pflegekraft?; Teilnahme an<br />

Redufix-Projekt!?). Es sollte eine aktive Suche nach Alternativen zum FE (z.B. Völker-<br />

Bett) stattfinden. Die Einschaltung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde (ggfls. im Rahmen eines<br />

Redufix-Projektes) ist empfehlenswert (- Stichwort: abgestimmtes Vorgehen im Rahmen<br />

einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft -).<br />

Es folgen die persönliche richterliche Anhörung des Betroffenen und des Pflegepersonals<br />

und der Einblick in Pflegedokumentation.<br />

Kann und muss die Genehmigung des FE erfolgen (ggfls. unter Auflagen, wie: „Hüftprotektoren<br />

sind binnen einer Frist von …… Wochen ab Zugang dieser Genehmigung<br />

auszuprobieren. Das Ergebnis ist dem Gericht umgehend mitzuteilen.“)?<br />

Die Abweisung des Genehmigungsbegehrens erfolgt, wenn<br />

• Alternativen zum FE vorhanden sind,<br />

• durch FE noch größere Sturzgefahren verursacht werden,<br />

• wenn keine Dokumentation der Sturzursachen vorhanden ist, etc.<br />

Die Kooperation – auch im Einzelfall – mit der Heimaufsicht ist sinnvoll, um nicht erforderliche<br />

freiheitsentziehende Maßnahmen zu verhindern.<br />

III. Was soll der Verfahrenspfleger tun?<br />

Er sollte<br />

• die erforderliche Qualifizierung für die Aufgabe mitbringen bzw. erwerben, z.B. in<br />

Redufix-Praxisprojekten;<br />

• eine kritische Begleitung des Genehmigungsverfahrens gewährleisten;<br />

• sich an der Suche nach Alternativen zum FE beteiligen;<br />

• Einblick in die Pflegedokumentation der Einrichtung nehmen, um die Gründe für<br />

den FE zu ermitteln;<br />

• eine persönliche Erörterung der freiheitsentziehenden Maßnahme mit dem<br />

Betroffenen und dem Personal vornehmen;<br />

• eine kritische Nachfrage nach der Erforderlichkeit des FE an den Betreuer leisten;<br />

• auf einem ärztlichen Gutachten unabhängiger, qualifizierter Sachverständiger<br />

gegenüber dem Gericht bestehen;<br />

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