Betrifft: Betreuung 10
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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />
Fortbildungen in Heimen zum Thema Freiheitsentzug teilnehmen. Allgemeine<br />
Besprechungen mit den ärztlichen Sachverständigen über die Qualitätsanforderungen<br />
an die Gutachten zur Erforderlichkeit des FE (sind den Ärzten die Alternativen<br />
zum FE, z.B. das Redufix-Projekt bekannt?).<br />
Es ist im konkreten Einzelfall eine Prüfung notwendig, ob der Genehmigungsantrag<br />
vom Aufgabenkreis gedeckt ist; wenn nicht, muss ein Erweiterungsverfahren eingeleitet<br />
werden. Sodann: Nachfrage bei Betreuer, ob die Besprechungspflicht eingehalten<br />
worden ist. Was hat der Betreute zum FE gesagt? (Liegt eine sog. Freiwilligkeitserklärung<br />
des Betreuten vor?). Es folgt die Einholung eines unabhängigen ärztlichen<br />
Sachverständigengutachtens (nicht eines bloßen Zeugnis, keine Begutachtung<br />
durch sog. Heimärzte). Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall nicht auch die Einholung<br />
eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens angezeigt ist.<br />
Gleichzeitig ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 70 b FGG, jetzt § 317 Abs. 1<br />
Satz 1 FamFG), dessen Qualifikation gesichert sein sollte (Pflegekraft?; Teilnahme an<br />
Redufix-Projekt!?). Es sollte eine aktive Suche nach Alternativen zum FE (z.B. Völker-<br />
Bett) stattfinden. Die Einschaltung der <strong>Betreuung</strong>sbehörde (ggfls. im Rahmen eines<br />
Redufix-Projektes) ist empfehlenswert (- Stichwort: abgestimmtes Vorgehen im Rahmen<br />
einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft -).<br />
Es folgen die persönliche richterliche Anhörung des Betroffenen und des Pflegepersonals<br />
und der Einblick in Pflegedokumentation.<br />
Kann und muss die Genehmigung des FE erfolgen (ggfls. unter Auflagen, wie: „Hüftprotektoren<br />
sind binnen einer Frist von …… Wochen ab Zugang dieser Genehmigung<br />
auszuprobieren. Das Ergebnis ist dem Gericht umgehend mitzuteilen.“)?<br />
Die Abweisung des Genehmigungsbegehrens erfolgt, wenn<br />
• Alternativen zum FE vorhanden sind,<br />
• durch FE noch größere Sturzgefahren verursacht werden,<br />
• wenn keine Dokumentation der Sturzursachen vorhanden ist, etc.<br />
Die Kooperation – auch im Einzelfall – mit der Heimaufsicht ist sinnvoll, um nicht erforderliche<br />
freiheitsentziehende Maßnahmen zu verhindern.<br />
III. Was soll der Verfahrenspfleger tun?<br />
Er sollte<br />
• die erforderliche Qualifizierung für die Aufgabe mitbringen bzw. erwerben, z.B. in<br />
Redufix-Praxisprojekten;<br />
• eine kritische Begleitung des Genehmigungsverfahrens gewährleisten;<br />
• sich an der Suche nach Alternativen zum FE beteiligen;<br />
• Einblick in die Pflegedokumentation der Einrichtung nehmen, um die Gründe für<br />
den FE zu ermitteln;<br />
• eine persönliche Erörterung der freiheitsentziehenden Maßnahme mit dem<br />
Betroffenen und dem Personal vornehmen;<br />
• eine kritische Nachfrage nach der Erforderlichkeit des FE an den Betreuer leisten;<br />
• auf einem ärztlichen Gutachten unabhängiger, qualifizierter Sachverständiger<br />
gegenüber dem Gericht bestehen;<br />
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