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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

Verfahren zu freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

Was von Betreuern, Verfahrenspflegern, Behörden und Gerichten zur<br />

Vermeidung unnötiger freiheitsentziehender Maßnamen (FE) zu beachten ist …<br />

Arbeitsgruppe 15<br />

Moderation: Axel Bauer<br />

I. Was ist von Betreuern zu tun?<br />

Betreuer haben unter Beteiligung des Betreuten auf Anforderung durch das Gericht<br />

eine <strong>Betreuung</strong>splanung (§ 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB) zu erstellen, in der die<br />

Erforderlichkeit, die Voraussetzungen, Bedingungen, die Formen und die Dauer freiheitsentziehender<br />

Maßnahmen dargestellt werden, wenn solche im Einzelfall nahe<br />

liegen. Betreuer nehmen Einblick in die Pflegedokumentation der Einrichtung, um<br />

den Grund bzw. die Ursache für die Erforderlichkeit des Freiheitsentzuges zu ermitteln<br />

(gibt es z.B. ein Sturzereignisprotokoll?): Liegt „nur“ eine sog. Fremdgefahr vor,<br />

die einer betreuungsrechtlichen Genehmigung nicht zugänglich ist?<br />

Ist die freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutze des Betreuten wirklich erforderlich?<br />

Gibt es Alternativen (Kenntnis z.B. des Redufix-Projektes ist für die Suche nach<br />

Alternativen hilfreich)?<br />

Es erfolgt die Willensbildung des Betreuers zur Anordnung oder Unterlassung freiheitsentziehender<br />

Maßnahmen. Der Betreuer kommt seiner Besprechungspflicht<br />

(§ 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB) nach und bespricht die geplante freiheitsentziehende<br />

Maßnahme mit dem Betreuten. Ist der Betreuer von der Erforderlichkeit des Freiheitsentzuges<br />

überzeugt, ordnet er die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen an.<br />

Erst dann ist die Stellung des Genehmigungsantrages bei Gericht möglich (§ 1906<br />

BGB).<br />

Bedarf es zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen der Erweiterung des Aufgabenkreises<br />

für die Anordnung des FE? (In diesem Falle: Anregung der Erweiterung<br />

des Aufgabenkreises bei Gericht).<br />

Antrag auf Genehmigung bei Gericht stellen:<br />

Begründung des Genehmigungsantrages nicht vergessen (u.a. Aussage dazu, was<br />

der Betroffene zum FE sagt bzw. wie er sich dazu verhält; was für Gefahren drohen<br />

im Falle der Unterlassung des FE; wie lange ist die Freiheitsentziehung voraussichtlich<br />

erforderlich?, etc.). Dem Gericht sollte mitgeteilt werden, welcher Arzt etwas zur<br />

Erforderlichkeit des FE aussagen kann.<br />

Nach Genehmigungseingang:<br />

Ist der FE noch erforderlich? Soll von der Genehmigung tatsächlich Gebrauch<br />

gemacht werden?<br />

Es folgt die periodische Überprüfung, ob der FE noch erforderlich ist. Ggfls. erfolgt<br />

die Anordnung an Heim, dass die FE zu beenden ist; eine Nachricht über die Beendigung<br />

des FE ist dem Gericht zu übermitteln.<br />

II. Was tut das Gericht?<br />

Die Einbindung des Gerichts in das Redufix-Praxisprojekt ist empfehlenswert, u.a. um<br />

eine bessere Qualifizierung der Richter/Innen im Umgang mit freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen und die Kenntnis der Alternativen dazu zu erreichen. Richter sollten an<br />

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