Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
Verfahren zu freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
Was von Betreuern, Verfahrenspflegern, Behörden und Gerichten zur<br />
Vermeidung unnötiger freiheitsentziehender Maßnamen (FE) zu beachten ist …<br />
Arbeitsgruppe 15<br />
Moderation: Axel Bauer<br />
I. Was ist von Betreuern zu tun?<br />
Betreuer haben unter Beteiligung des Betreuten auf Anforderung durch das Gericht<br />
eine <strong>Betreuung</strong>splanung (§ 1901 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB) zu erstellen, in der die<br />
Erforderlichkeit, die Voraussetzungen, Bedingungen, die Formen und die Dauer freiheitsentziehender<br />
Maßnahmen dargestellt werden, wenn solche im Einzelfall nahe<br />
liegen. Betreuer nehmen Einblick in die Pflegedokumentation der Einrichtung, um<br />
den Grund bzw. die Ursache für die Erforderlichkeit des Freiheitsentzuges zu ermitteln<br />
(gibt es z.B. ein Sturzereignisprotokoll?): Liegt „nur“ eine sog. Fremdgefahr vor,<br />
die einer betreuungsrechtlichen Genehmigung nicht zugänglich ist?<br />
Ist die freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutze des Betreuten wirklich erforderlich?<br />
Gibt es Alternativen (Kenntnis z.B. des Redufix-Projektes ist für die Suche nach<br />
Alternativen hilfreich)?<br />
Es erfolgt die Willensbildung des Betreuers zur Anordnung oder Unterlassung freiheitsentziehender<br />
Maßnahmen. Der Betreuer kommt seiner Besprechungspflicht<br />
(§ 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB) nach und bespricht die geplante freiheitsentziehende<br />
Maßnahme mit dem Betreuten. Ist der Betreuer von der Erforderlichkeit des Freiheitsentzuges<br />
überzeugt, ordnet er die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen an.<br />
Erst dann ist die Stellung des Genehmigungsantrages bei Gericht möglich (§ 1906<br />
BGB).<br />
Bedarf es zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen der Erweiterung des Aufgabenkreises<br />
für die Anordnung des FE? (In diesem Falle: Anregung der Erweiterung<br />
des Aufgabenkreises bei Gericht).<br />
Antrag auf Genehmigung bei Gericht stellen:<br />
Begründung des Genehmigungsantrages nicht vergessen (u.a. Aussage dazu, was<br />
der Betroffene zum FE sagt bzw. wie er sich dazu verhält; was für Gefahren drohen<br />
im Falle der Unterlassung des FE; wie lange ist die Freiheitsentziehung voraussichtlich<br />
erforderlich?, etc.). Dem Gericht sollte mitgeteilt werden, welcher Arzt etwas zur<br />
Erforderlichkeit des FE aussagen kann.<br />
Nach Genehmigungseingang:<br />
Ist der FE noch erforderlich? Soll von der Genehmigung tatsächlich Gebrauch<br />
gemacht werden?<br />
Es folgt die periodische Überprüfung, ob der FE noch erforderlich ist. Ggfls. erfolgt<br />
die Anordnung an Heim, dass die FE zu beenden ist; eine Nachricht über die Beendigung<br />
des FE ist dem Gericht zu übermitteln.<br />
II. Was tut das Gericht?<br />
Die Einbindung des Gerichts in das Redufix-Praxisprojekt ist empfehlenswert, u.a. um<br />
eine bessere Qualifizierung der Richter/Innen im Umgang mit freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen und die Kenntnis der Alternativen dazu zu erreichen. Richter sollten an<br />
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