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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

Hilf Hilfsmittel itt l und d<br />

technisch-elektronische<br />

i i<br />

Lösungen<br />

Abb. 2: Alternative Interventionen<br />

Umgebungsanpassung<br />

u. ba baul.-architektonische<br />

l architektonische<br />

MMaßnahmen ß h<br />

Person mit Demenz<br />

u./o. Sturzgefährdung<br />

u u./o. /o herausford. herausford Verhalten<br />

u u./o. /o Selbstgefährdung<br />

VI. Rechtliche Aspekte von Alternativen<br />

Auch für Alternativen kann ggfs. eine Legalisierung erforderlich werden. Hierbei sind<br />

nicht die Art der alternativen Lösung entscheidend, sondern der Zweck bzw. die Zielsetzung<br />

ihrer Anwendung – in Abhängigkeit von den potenziellen Fähigkeiten einer<br />

betroffenen Person:<br />

Wenn eine Person am Verlassen der Tür durch das persönliche Intervenieren einer<br />

Pflegeperson gehindert wird, stellt dies im Rechtssinne eine FEM dar. Auch eine versteckte<br />

Tür ist als FEM für eine betreffende Person mit gezieltem Weglaufdrang ggfs.<br />

zu legalisieren. Dasselbe gilt für den Einsatz einer Sensormatte, wenn die Person bei<br />

Alarmgebung regelmäßig wieder ins Bett geschickt wird, obwohl diese aufstehen<br />

möchte. Folgt dagegen eine auf das Bedürfnis der Person abzielende pflegerische<br />

Intervention, z.B. ein Toilettengang, handelt es sich im rechtlichen Sinne nicht um<br />

eine FEM (Klie 2006). Andererseits ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass bei<br />

einer solchen Maßnahme das Grundrecht auf persönliche Privatsphäre tangiert wird,<br />

ebenso wie bei z.B. Funklösungen oder Personenortungssystemen. Hier müssen die<br />

jeweiligen Rechtsgüter im Rahmen des interdisziplinären Entscheidungsprozesses<br />

sorgfältig individuell auf Basis des (mutmaßlichen) Willens der betroffenen Person<br />

abgewogen werden.<br />

Grundsätzlich gilt (und hierauf sollte der Betreuer achten!): Insbesondere technischelektronische<br />

Lösungen erfordern die Einbindung und Festschreibung in ein Gesamtkonzept<br />

der Versorgung, welches die Interventionen festlegt, die jeweils auf eine Alarmierung<br />

oder Signalgebung erfolgen sollen.<br />

Das „gefühlte“ Haftungsrisiko der Pflege ist hoch. Das Bedürfnis, vermeintlich auf<br />

„Nummer sicher“ zu gehen, stellt häufig ein erhebliches Hemmnis dar, vor dem Einsatz<br />

von FEM alle Alternativen auszuschöpfen. Es besteht die weit verbreitete Fehlannahme,<br />

dass durch Juristen bestimmt wird, was fachlich geboten ist, statt sich am<br />

allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (z.B. Expertenstandard<br />

Sturzprophylaxe, Qualitätsniveau I der BUKO-QS (Buko-QS 2008)) zu orien-<br />

136<br />

Pflege- g und Konzept- p<br />

gestützte g Lösungen g

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