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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

VI. Das Genehmigungsverfahren<br />

1. Einleitung des Verfahrens<br />

Ist bereits ein antragsberechtigter Betreuer für den Betroffenen bestellt, so hat dieser<br />

das gerichtliche Genehmigungsverfahren einzuleiten. Gleiches gilt für den Bevollmächtigten,<br />

sofern dessen schriftliche Vollmacht ausdrücklich auch die Entscheidung<br />

über freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst.<br />

Ist noch kein Betreuer bestellt bzw. liegt keine wirksame Vollmacht vor, ist die Einleitung<br />

eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens beim Vormundschaftsgericht (bzw. <strong>Betreuung</strong>sgericht)<br />

anzuregen.<br />

Nicht die Einrichtung der <strong>Betreuung</strong> enthält eine Genehmigung; vielmehr ist die Entscheidung<br />

des Betreuers nach § 1906 Abs. 2 BGB zu genehmigen.<br />

2. Gerichtliches Verfahren<br />

• Das Gericht wird regelmäßig einen Verfahrenspfleger bestellen und ihn anhören,<br />

• ein fachärztliches Sachverständigengutachten einholen, wobei bei freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen ausdrücklich ein ärztliches Zeugnis genügt,<br />

• und den Betroffenen persönlich anhören.<br />

VII. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Drittinteresse<br />

• Der Betreuer darf nur dann in eine freiheitsentziehende Maßnahme einwilligen,<br />

wenn sie im Interesse des Betroffenen ist, also seinem Schutz dient.<br />

• Gefährdet der Bewohner durch sein Handeln Dritte, so kann der Betreuer nicht<br />

einwilligen und auch das Gericht kann keine Genehmigung der Maßnahme erteilen.<br />

• Der Schutz öffentlicher Interessen oder der von Drittinteressen ist ausschließlich<br />

Aufgabe der landesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Unterbringung<br />

(Hessen: HFEG; andere Bundesländer: PsychKGs)<br />

VIII. Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

• Technische Veränderungen (z.B. geteilte Bettgitter),<br />

• alternative Konzeptionen im Umgang mit dem Schutzbedürfnis der Bewohner<br />

und<br />

• Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Medikamentenvergabe,<br />

• Dokumentation (z.B. in Pflegedokumentation und Sturzereignisprotokollen).<br />

Diese Maßnahmen können nachweislich die Zahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

senken.<br />

Mögliche Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind<br />

• Einsatz von Schutzhosen, Hüftprotektoren,<br />

• Einsatz von geteilten Bettgittern mit der Möglichkeit, das Bett zu verlassen,<br />

• Einsatz von Bettalarmsystemen, Bettsensoren, Einsatz von absenkbaren Betten,<br />

• Neurologische und psychiatrische Untersuchung; Optimierung der (psycho-)<br />

pharmakologischen Therapie,<br />

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