Betrifft: Betreuung 10
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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
VI. Das Genehmigungsverfahren<br />
1. Einleitung des Verfahrens<br />
Ist bereits ein antragsberechtigter Betreuer für den Betroffenen bestellt, so hat dieser<br />
das gerichtliche Genehmigungsverfahren einzuleiten. Gleiches gilt für den Bevollmächtigten,<br />
sofern dessen schriftliche Vollmacht ausdrücklich auch die Entscheidung<br />
über freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst.<br />
Ist noch kein Betreuer bestellt bzw. liegt keine wirksame Vollmacht vor, ist die Einleitung<br />
eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens beim Vormundschaftsgericht (bzw. <strong>Betreuung</strong>sgericht)<br />
anzuregen.<br />
Nicht die Einrichtung der <strong>Betreuung</strong> enthält eine Genehmigung; vielmehr ist die Entscheidung<br />
des Betreuers nach § 1906 Abs. 2 BGB zu genehmigen.<br />
2. Gerichtliches Verfahren<br />
• Das Gericht wird regelmäßig einen Verfahrenspfleger bestellen und ihn anhören,<br />
• ein fachärztliches Sachverständigengutachten einholen, wobei bei freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen ausdrücklich ein ärztliches Zeugnis genügt,<br />
• und den Betroffenen persönlich anhören.<br />
VII. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Drittinteresse<br />
• Der Betreuer darf nur dann in eine freiheitsentziehende Maßnahme einwilligen,<br />
wenn sie im Interesse des Betroffenen ist, also seinem Schutz dient.<br />
• Gefährdet der Bewohner durch sein Handeln Dritte, so kann der Betreuer nicht<br />
einwilligen und auch das Gericht kann keine Genehmigung der Maßnahme erteilen.<br />
• Der Schutz öffentlicher Interessen oder der von Drittinteressen ist ausschließlich<br />
Aufgabe der landesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Unterbringung<br />
(Hessen: HFEG; andere Bundesländer: PsychKGs)<br />
VIII. Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
• Technische Veränderungen (z.B. geteilte Bettgitter),<br />
• alternative Konzeptionen im Umgang mit dem Schutzbedürfnis der Bewohner<br />
und<br />
• Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Medikamentenvergabe,<br />
• Dokumentation (z.B. in Pflegedokumentation und Sturzereignisprotokollen).<br />
Diese Maßnahmen können nachweislich die Zahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
senken.<br />
Mögliche Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind<br />
• Einsatz von Schutzhosen, Hüftprotektoren,<br />
• Einsatz von geteilten Bettgittern mit der Möglichkeit, das Bett zu verlassen,<br />
• Einsatz von Bettalarmsystemen, Bettsensoren, Einsatz von absenkbaren Betten,<br />
• Neurologische und psychiatrische Untersuchung; Optimierung der (psycho-)<br />
pharmakologischen Therapie,<br />
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