Betrifft: Betreuung 10
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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />
Eine Dauerbehandlung insbesondere mit Neuroleptika kann nach § 1904 BGB<br />
gerade wegen der Gefahr von nicht reversiblen Spätfolgen genehmigungspflichtig<br />
sein (LG Berlin, FamRZ 1993, 597: für den Fall von Spätdyskänesien).<br />
4. Zusätzliche Genehmigungsfälle:<br />
Bei bereits genehmigter geschlossener Unterbringung sind Fixierungen iSd.<br />
§ 1906 Abs. 4 zusätzlich genehmigungspflichtig! Strittig ist, ob bei gewerblicher<br />
häuslicher Pflege Maßnahmen im Sinne des § 1906 IV BGB genehmigungspflichtig<br />
sind. Die wohl herrschende Meinung verneint eine Genehmigungspflicht.<br />
II. Kriterium der Dauer des Freiheitsentzuges<br />
Freiheitsentziehende und genehmigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 1906<br />
Abs. 4 BGB liegen nur dann vor, wenn einer Person über einen längeren Zeitraum<br />
oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.<br />
III. Keine Genehmigungsbedürftigkeit<br />
Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen vor, wenn der Bewohner wirksam in<br />
die Maßnahme eingewilligt hat (Voraussetzung: Einwilligungsfähigkeit) oder wenn<br />
der Bewohner zu einer Fortbewegung überhaupt nicht mehr in der Lage ist und nicht<br />
zu erkennen gibt, dass er mit der Maßnahme nicht einverstanden ist (z.B. Wachkoma-<br />
Patient).<br />
In beiden Fällen entfällt eine Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme.<br />
IV. Wann ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich?<br />
Kriterien „längerer Zeitraum“ oder „Regelmäßigkeit“ des Freiheitsentzuges:<br />
• „Längerer Zeitraum“: zwei bis drei Tage laut Gesetzesbegründung<br />
• „Regelmäßig“: Immer einmal wieder jeweils über einen nennenswerten Zeitraum<br />
(Rechtsprechung des Reichsgerichts: „ein Vaterunser lang“) – z.B. bei wiederkehrenden<br />
Unruhezuständen.<br />
V. Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen<br />
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zum Wohl des Betroffenen zulässig,<br />
• um eine krankheits- oder behinderungsbedingte Gefahr einer Selbsttötung oder<br />
erheblichen Gesundheitsschädigung abzuwenden, oder<br />
• wenn eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig<br />
ist, dessen Sinn und Zweck der Betroffene infolge Krankheit oder Behinderung<br />
nicht einzusehen vermag.<br />
§ 1906 BGB erfasst also nicht den Fall einer von dem Betroffenen ausgehenden reinen<br />
Fremdgefahr. Diese kann nur über das PsychKG beseitigt werden.<br />
Vorsorgliche Schutzmaßnahmen ohne konkrete Gefährdung sind unzulässig. Bloße<br />
Befürchtungen, dass etwas passieren könnte, reichen nicht aus!<br />
Die freiheitsentziehenden Maßnahmen müssen nicht nur erforderlich, sondern auch<br />
geeignet sein, um entweder die Gefährdungssituation abzuwenden oder eine Heilbehandlung<br />
durchzuführen. Eine Fixierung oder Betteingitterung, die nur zu weiteren<br />
Gefahren für den Betroffenen führen, sind also nicht genehmigungsfähig.<br />
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