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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Eine Dauerbehandlung insbesondere mit Neuroleptika kann nach § 1904 BGB<br />

gerade wegen der Gefahr von nicht reversiblen Spätfolgen genehmigungspflichtig<br />

sein (LG Berlin, FamRZ 1993, 597: für den Fall von Spätdyskänesien).<br />

4. Zusätzliche Genehmigungsfälle:<br />

Bei bereits genehmigter geschlossener Unterbringung sind Fixierungen iSd.<br />

§ 1906 Abs. 4 zusätzlich genehmigungspflichtig! Strittig ist, ob bei gewerblicher<br />

häuslicher Pflege Maßnahmen im Sinne des § 1906 IV BGB genehmigungspflichtig<br />

sind. Die wohl herrschende Meinung verneint eine Genehmigungspflicht.<br />

II. Kriterium der Dauer des Freiheitsentzuges<br />

Freiheitsentziehende und genehmigungspflichtige Maßnahmen im Sinne des § 1906<br />

Abs. 4 BGB liegen nur dann vor, wenn einer Person über einen längeren Zeitraum<br />

oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.<br />

III. Keine Genehmigungsbedürftigkeit<br />

Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen liegen vor, wenn der Bewohner wirksam in<br />

die Maßnahme eingewilligt hat (Voraussetzung: Einwilligungsfähigkeit) oder wenn<br />

der Bewohner zu einer Fortbewegung überhaupt nicht mehr in der Lage ist und nicht<br />

zu erkennen gibt, dass er mit der Maßnahme nicht einverstanden ist (z.B. Wachkoma-<br />

Patient).<br />

In beiden Fällen entfällt eine Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme.<br />

IV. Wann ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich?<br />

Kriterien „längerer Zeitraum“ oder „Regelmäßigkeit“ des Freiheitsentzuges:<br />

• „Längerer Zeitraum“: zwei bis drei Tage laut Gesetzesbegründung<br />

• „Regelmäßig“: Immer einmal wieder jeweils über einen nennenswerten Zeitraum<br />

(Rechtsprechung des Reichsgerichts: „ein Vaterunser lang“) – z.B. bei wiederkehrenden<br />

Unruhezuständen.<br />

V. Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen<br />

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zum Wohl des Betroffenen zulässig,<br />

• um eine krankheits- oder behinderungsbedingte Gefahr einer Selbsttötung oder<br />

erheblichen Gesundheitsschädigung abzuwenden, oder<br />

• wenn eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig<br />

ist, dessen Sinn und Zweck der Betroffene infolge Krankheit oder Behinderung<br />

nicht einzusehen vermag.<br />

§ 1906 BGB erfasst also nicht den Fall einer von dem Betroffenen ausgehenden reinen<br />

Fremdgefahr. Diese kann nur über das PsychKG beseitigt werden.<br />

Vorsorgliche Schutzmaßnahmen ohne konkrete Gefährdung sind unzulässig. Bloße<br />

Befürchtungen, dass etwas passieren könnte, reichen nicht aus!<br />

Die freiheitsentziehenden Maßnahmen müssen nicht nur erforderlich, sondern auch<br />

geeignet sein, um entweder die Gefährdungssituation abzuwenden oder eine Heilbehandlung<br />

durchzuführen. Eine Fixierung oder Betteingitterung, die nur zu weiteren<br />

Gefahren für den Betroffenen führen, sind also nicht genehmigungsfähig.<br />

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