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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Die Zwangsbehandlung eines Betreuten aus ärztlicher Sicht<br />

Beitrag: Prof. Dr. Petra Garlipp 1<br />

„Gibt es Umstände, unter denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden sollten<br />

und ohne ihre Zustimmung psychiatrischer Behandlung ausgesetzt werden? (…)<br />

Eine Behandlung, die – obgleich sehr hilfreich für einige – für einige keine Hilfe<br />

und für andere eine teilweise Hilfe darstellt, und die wenige vielleicht auf Dauer<br />

schädigen wird?“ „Wenn man betroffene Personen oder die Umgebung vor den<br />

gefährlichen Konsequenzen psychischer Erkrankungen schützen will, ist dann lediglich<br />

die physische Zurückhaltung und Trennung ausreichend, oder sollte die<br />

Öffentlichkeit insistieren, dass Behandlung die Kraft besitzt, Menschen von<br />

schmerzlichen und einschränkenden psychiatrischen Erkrankungen befreien?“<br />

(übersetzt nach Peele und Chodoff 1999, S. 4232 ).<br />

I. Vorbemerkung<br />

Eine Zwangsbehandlung ist im Rahmen des <strong>Betreuung</strong>srechtes bei gleichzeitiger<br />

Zwangsunterbringung im Sinne einer Heilbehandlung möglich und bedarf diverser<br />

juristischer und medizinischer Voraussetzungen. Inhalt dieses Beitrages ist die Beantwortung<br />

der Fragen, welche medizinischen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung<br />

erfüllt sein müssen, und in welchen Situationen eine Zwangsbehandlung<br />

angemessen ist bzw. welche Möglichkeiten es gibt, alternative therapeutische Maßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

Eine Zwangsbehandlung im Rahmen des <strong>Betreuung</strong>sgesetzes setzt bei Einwilligungsunfähigkeit<br />

des Patienten nach Lipp zusammengefasst voraus, dass der Arzt<br />

die Indikation zur Behandlung und zu ihrer zwangsweisen Durchführung stellt, der<br />

Betreuer sich für die Zwangsbehandlung entscheidet, ein externer Gutachter die Indikation<br />

des Arztes überprüft und das Gericht die Zwangsbehandlung genehmigt. Die<br />

Zwangsbehandlung kommt nur im Rahmen einer genehmigten Freiheitsentziehung<br />

(§ 1906 BGB) in Betracht. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der<br />

Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu berücksichtigen hat, d.h. in<br />

seine Entscheidung mit einbeziehen muss, wie der Patient sich mutmaßlich selbst<br />

entscheiden würde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der<br />

Betreuer das Recht des Betroffenen auf eine Behandlung wahrnehmen kann.<br />

II. Stand der psychiatrischen Diskussion und Sicht der<br />

Betroffenen<br />

1. Literatur<br />

Beschäftigt man sich aus psychiatrischer Sicht mit der Thematik, so ist auffallend,<br />

dass bis vor kurzem wenig Literatur zur Thematik der Zwangsbehandlung generell,<br />

noch weniger zur Zwangsbehandlung im Rahmen des <strong>Betreuung</strong>srechtes existiert<br />

(Kallert 20073 ). Nur wenige psychiatrische Lehrbücher widmen sich der Thematik der<br />

Zwangsunterbringung und -therapie. Steinert und Kallert stellten in ihrer Untersu-<br />

1 Siehe BtPrax 2009, 55 ff.<br />

2 Peele R, Chodoff P. The ethics of involuntary treatment and deinstitutionalization. In: Bloch S,<br />

Chodoff P, Green SA (eds.). Oxford: Oxford University Press 1999: 423–440, S. 423.<br />

3 Kallert TW. Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Alltag – und die Kultur der (wissenschaftlichen)<br />

Beschäftigung damit. Psychiat Prax 2007; 34, Suppl. 2: S179–80.<br />

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