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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

behandlung und stellt einen Antrag, das Gericht erteilt eine Genehmigung oder<br />

lehnt sie ab. Das Gericht trifft keine eigene Entscheidung, ob die Zwangsbehandlung<br />

durchgeführt werden soll, sondern prüft, ob die Entscheidung des Betreuers<br />

den gesetzlichen Anforderungen entspricht und pflichtgemäß ist.<br />

• Im Genehmigungsverfahren muss ein Gutachten eingeholt werden, das ein externer,<br />

nicht der behandelnde Arzt erstellt. Der Sachverständige soll dem Gericht<br />

bei der Entscheidung über die Genehmigung die nötige Sachkunde vermitteln. Er<br />

nimmt, je nach Auftrag des Gerichts, Stellung zur Einwilligungsfähigkeit, zur Indikation,<br />

zur vorgeschlagenen Behandlung und ihren Erfolgsaussichten oder zu<br />

den Belastungen und Risiken. Er behandelt den Betreuten nicht und hat dies<br />

auch nicht zu verantworten. Es ist daher auch nicht seine Aufgabe, eine Behandlungsempfehlung<br />

zu geben.<br />

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