27.02.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 10

Betrifft: Betreuung 10

Betrifft: Betreuung 10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Für die stationäre Zwangsbehandlung gelten die folgenden Grundsätze: 8<br />

• Die rechtliche Kompetenz des Betreuers für eine Unterbringung des Betreuten<br />

und für die Zwangsbehandlung selbst ergibt sich aus der Zuweisung eines entsprechenden<br />

Aufgabenkreises in Verbindung mit § 1901 Abs. 2 und 3 BGB. Der<br />

Aufgabenkreis muss sowohl die Behandlung als auch die Regelung der Fortbewegungsfreiheit<br />

umfassen. Neben der Gesundheitssorge ist daher die Befugnis<br />

zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich.<br />

• Bei der Entscheidung des Betreuers über die Unterbringung und über die<br />

Zwangsbehandlung gelten die bereits dargelegten Regeln über die Entscheidung<br />

gegen den Willen des Betreuten (oben 4.c.).<br />

• Der Betreuer bedarf für die Unterbringung zur Zwangsbehandlung der Genehmigung<br />

nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Widerstand des Betreuten richtet sich<br />

in aller Regel gegen die Unterbringung und die Behandlung. Deshalb muss die<br />

Genehmigung im Hinblick auf eine bestimmte (Zwangs-) Behandlung erteilt werden<br />

und sie nach Art, Dauer und Inhalt festlegen.<br />

• Die Gesundheitssorge berechtigt den Betreuer, nach § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB<br />

anstelle des einwilligungsunfähigen Betreuten auch gegen dessen Widerspruch<br />

in die stationäre (Zwangs-) Behandlung einzuwilligen. Notwendigkeit und Zulässigkeit<br />

einer solchen Behandlung sind bereits bei der Genehmigung nach § 1906<br />

Abs. 1 Nr. 2 BGB geprüft worden. Der Betreuer benötigt daher i.d.R. keine weitere<br />

Genehmigung für die Behandlung. Soweit dem Betreuten jedoch durch die<br />

Behandlung erhebliche gesundheitliche Gefahren drohen, muss eine Genehmigung<br />

nach § 1904 Abs. 1 BGB eingeholt werden. Entsprechendes gilt, wenn zur<br />

Durchführung der Behandlung Maßnahmen eingesetzt werden, die (wie z.B.<br />

regelmäßige Fixierungen) eine zusätzliche Freiheitsentziehung darstellen und<br />

deshalb nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsbedürftig sind.<br />

V. Die Rollen von Arzt, Betreuer, Gericht und Sachverständigem 9<br />

Auf dieser Grundlage lassen sich die Aufgaben bzw. die Rollen des behandelnden<br />

Arztes, des Betreuers, des Gerichts und dem Sachverständigen im Genehmigungsverfahren<br />

wie folgt charakterisieren:<br />

• Der behandelnde Arzt ist für die Behandlung seines Patienten verantwortlich. Er<br />

muss daher die Notwendigkeit einer zwangsweisen Behandlung aus ärztlicher<br />

Sicht beurteilen, d.h. die ärztliche Indikation für die Behandlung und für ihre<br />

zwangsweise Durchführung stellen. Auch die Behandlung selbst fällt in seine Verantwortung.<br />

• Der Betreuer hat die Aufgabe, die Rechte des Patienten im Behandlungsverhältnis<br />

wahrzunehmen. Hält der Arzt eine Zwangsbehandlung für geboten (indiziert),<br />

muss er zunächst kritisch nachfragen, ob sie notwendig ist oder ob es eventuell<br />

andere Alternativen gibt. Ist er ebenfalls von der Notwendigkeit überzeugt, muss<br />

er in einem zweiten Schritt eine eigene Entscheidung treffen, ob er der Zwangsbehandlung<br />

zustimmt. Dafür gelten die oben dargelegten Grundsätze.<br />

• Der Betreuer benötigt zu seiner Einwilligung die Genehmigung des Gerichts<br />

nach § 1906 BGB. Der Betreuer trifft eine eigene Entscheidung über die Zwangs-<br />

8 BGH BtPrax 2006, 145 ff.; BGH BtPrax 2008, 115 ff.; vgl. Brosey, BtPrax 2008, <strong>10</strong>8 ff.; Lipp,<br />

BtPrax 2008, 51 (55 f.).<br />

9 Der nachfolgende Abschnitt fasst die Arbeitspapiere von Joachim Homeyer-Broßat und Annette<br />

Loer zusammen.<br />

117

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!