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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

In jedem Fall ist der Betreuer der Sachwalter des Patienten und hat dessen Interessen<br />

und Wünsche gegenüber dem Arzt zu vertreten. Daher hat der Betreuer auch die Aufgabe,<br />

die Diagnose oder die vorgeschlagene Therapie gegebenenfalls kritisch zu hinterfragen.<br />

IV. Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung<br />

1. Überblick<br />

Soll die Behandlung gegen den Willen des Patienten mit (körperlichem) Zwang<br />

durchgesetzt werden, müssen zunächst die o.g. allgemeinen Bedingungen erfüllt<br />

sein, und zwar sowohl für die Behandlung als auch für den Einsatz von Zwang zu ihrer<br />

Durchführung. Beide müssen<br />

• aus ärztlicher Sicht indiziert sein,<br />

• den anerkannten Grundsätzen der Medizin entsprechend durchgeführt werden,<br />

und<br />

• auf einer Einwilligung des betreuten Patienten bzw. des Betreuers als seines<br />

gesetzlichen Vertreters beruhen, die vom Arzt zuvor entsprechend aufgeklärt<br />

worden sind.<br />

Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Betreuer nach § 1906 Abs 1 und 4 BGB<br />

(Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen) und/oder<br />

nach § 1904 Abs. 1 BGB (gefährliche ärztliche Maßnahmen) eine Genehmigung des<br />

Vormundschafts-/<strong>Betreuung</strong>sgerichts benötigt. Sie muss grundsätzlich vorher eingeholt<br />

werden. Nur ein Eilfällen darf ohne Genehmigung behandelt bzw. die Freiheit entzogen<br />

werden; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen (§§ 1904 Abs. 1<br />

Satz 2, 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB).<br />

2. Bedeutung der ärztlichen Indikation für die Zwangsbehandlung<br />

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen betont, dass eine Zwangsbehandlung<br />

auf betreuungsrechtlicher Grundlage nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen<br />

Ermächtigung erfolgen darf. Diese Grundlage sieht er in § 1906 BGB. Man darf<br />

dabei jedoch nicht vergessen, dass sich der Bundesgerichtshof nur mit der Frage zu<br />

beschäftigen hatte, ob und wann der Betreuer einer Zwangsbehandlung zustimmen<br />

darf. Er hat sich daher nur mit dem dritten und vierten Punkt der vorstehend genannten<br />

allgemeinen Voraussetzungen (4.a.) befasst. Die beiden erstgenannten Punkte<br />

müssen selbstverständlich ebenfalls erfüllt sein.<br />

Daraus folgt, dass eine Zwangsbehandlung überhaupt nur dann rechtlich zulässig ist,<br />

wenn aus ärztlicher Sicht sowohl die Behandlung selbst als auch ihre zwangsweise<br />

Durchführung geboten ist und verantwortet werden kann (ärztliche Indikation und<br />

Durchführung lege artis).<br />

Die Frage, ob und wann eine Zwangsbehandlung aus ärztlicher Sicht tatsächlich<br />

sinnvoll und geboten ist, ist keinesfalls leicht zu beantworten und in der Psychiatrie<br />

und der Medizin durchaus umstritten. Es gehört daher zur Aufgabe von Betreuer,<br />

Gericht und Gutachter, diese vorrangige Frage aufzuwerfen und kritisch zu prüfen.<br />

3. Wann darf der Betreuer in die Zwangsbehandlung einwilligen?<br />

Da der Betreute der Behandlung widerspricht, kann sie nur durchgeführt werden,<br />

wenn der Betreuer als sein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) an seiner Stelle in die<br />

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