Betrifft: Betreuung 10
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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />
In jedem Fall ist der Betreuer der Sachwalter des Patienten und hat dessen Interessen<br />
und Wünsche gegenüber dem Arzt zu vertreten. Daher hat der Betreuer auch die Aufgabe,<br />
die Diagnose oder die vorgeschlagene Therapie gegebenenfalls kritisch zu hinterfragen.<br />
IV. Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung<br />
1. Überblick<br />
Soll die Behandlung gegen den Willen des Patienten mit (körperlichem) Zwang<br />
durchgesetzt werden, müssen zunächst die o.g. allgemeinen Bedingungen erfüllt<br />
sein, und zwar sowohl für die Behandlung als auch für den Einsatz von Zwang zu ihrer<br />
Durchführung. Beide müssen<br />
• aus ärztlicher Sicht indiziert sein,<br />
• den anerkannten Grundsätzen der Medizin entsprechend durchgeführt werden,<br />
und<br />
• auf einer Einwilligung des betreuten Patienten bzw. des Betreuers als seines<br />
gesetzlichen Vertreters beruhen, die vom Arzt zuvor entsprechend aufgeklärt<br />
worden sind.<br />
Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Betreuer nach § 1906 Abs 1 und 4 BGB<br />
(Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen) und/oder<br />
nach § 1904 Abs. 1 BGB (gefährliche ärztliche Maßnahmen) eine Genehmigung des<br />
Vormundschafts-/<strong>Betreuung</strong>sgerichts benötigt. Sie muss grundsätzlich vorher eingeholt<br />
werden. Nur ein Eilfällen darf ohne Genehmigung behandelt bzw. die Freiheit entzogen<br />
werden; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen (§§ 1904 Abs. 1<br />
Satz 2, 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB).<br />
2. Bedeutung der ärztlichen Indikation für die Zwangsbehandlung<br />
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen betont, dass eine Zwangsbehandlung<br />
auf betreuungsrechtlicher Grundlage nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen<br />
Ermächtigung erfolgen darf. Diese Grundlage sieht er in § 1906 BGB. Man darf<br />
dabei jedoch nicht vergessen, dass sich der Bundesgerichtshof nur mit der Frage zu<br />
beschäftigen hatte, ob und wann der Betreuer einer Zwangsbehandlung zustimmen<br />
darf. Er hat sich daher nur mit dem dritten und vierten Punkt der vorstehend genannten<br />
allgemeinen Voraussetzungen (4.a.) befasst. Die beiden erstgenannten Punkte<br />
müssen selbstverständlich ebenfalls erfüllt sein.<br />
Daraus folgt, dass eine Zwangsbehandlung überhaupt nur dann rechtlich zulässig ist,<br />
wenn aus ärztlicher Sicht sowohl die Behandlung selbst als auch ihre zwangsweise<br />
Durchführung geboten ist und verantwortet werden kann (ärztliche Indikation und<br />
Durchführung lege artis).<br />
Die Frage, ob und wann eine Zwangsbehandlung aus ärztlicher Sicht tatsächlich<br />
sinnvoll und geboten ist, ist keinesfalls leicht zu beantworten und in der Psychiatrie<br />
und der Medizin durchaus umstritten. Es gehört daher zur Aufgabe von Betreuer,<br />
Gericht und Gutachter, diese vorrangige Frage aufzuwerfen und kritisch zu prüfen.<br />
3. Wann darf der Betreuer in die Zwangsbehandlung einwilligen?<br />
Da der Betreute der Behandlung widerspricht, kann sie nur durchgeführt werden,<br />
wenn der Betreuer als sein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) an seiner Stelle in die<br />
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