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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

III. Voraussetzungen für die ärztliche Behandlung 4<br />

1. Überblick<br />

Eine ärztliche Behandlung ist regelmäßig dann rechtmäßig, wenn sie (1.) medizinisch<br />

indiziert ist, (2.) der ordnungsgemäß aufgeklärte Patient einwilligt und sie (3.) lege<br />

artis durchgeführt wird.<br />

(1.) Unter medizinischer Indikation versteht man den Grund für die Durchführung<br />

einer ärztlichen Behandlung. Sie ist das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert<br />

einer medizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten<br />

Fall. Zum einen wird die Indikation daher durch objektive Faktoren bestimmt. Hierzu<br />

zählen z.B. Leitlinien und fachliche Standards. Zum anderen spielen patientenbezogene<br />

Faktoren eine Rolle. Dies sind insbesondere Ziele der Behandlung des konkreten<br />

Patienten, seine Krankheit und sein Allgemeinzustand. Die Indikationsstellung<br />

erfolgt durch eine Abwägung von Nutzen und Risiken der ärztlichen Maßnahme. Ist<br />

danach eine Maßnahme medizinisch gesehen geboten, ist sie indiziert. Dann muss<br />

der Arzt eine Behandlung anbieten. Ist sie sinnlos, ist sie medizinisch nicht indiziert.<br />

Eine Kontraindikation – als Gegenteil der Indikation – liegt vor, wenn die ärztliche<br />

Maßnahme mehr Schaden als Nutzen für den Patienten in sich birgt. In diesem Fall<br />

ist es dem Arzt untersagt, eine Behandlung durchzuführen.<br />

Der Arzt hat bei der Erarbeitung („Stellen“) der medizinischen Indikation den Patienten<br />

einzubeziehen. Dies vollzieht sich daher in einem kommunikativen Prozess zwischen<br />

Arzt und Patient. Die Beurteilung, ob und wann eine Maßnahme indiziert ist, hat<br />

jedoch allein der Arzt zu verantworten, denn er verfügt über die fachliche Kompetenz.<br />

Er trägt die rechtliche Letztverantwortung für die Indikation als fachliches Urteil.<br />

(2.) Dem Patienten steht es aufgrund seiner Patientenautonomie frei, der angebotenen<br />

Maßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Dies ist die Doktrin des sog.<br />

informed consent, also der auf einer Aufklärung beruhenden Einwilligung in eine<br />

ärztliche Maßnahme. Die Patientenautonomie basiert auf dem Selbstbestimmungsrecht<br />

des Patienten. Der Patient entscheidet unter Zugrundelegung seiner Werte, religiösen<br />

Vorstellungen und Wünsche darüber, ob er die vom Arzt angebotene Behandlung<br />

durchführen lassen will oder nicht. Er definiert, was seinem Wohl entspricht. Der<br />

Arzt hat ihn auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen; bevormunden und seine eigenen<br />

Vorstellungen durchsetzen darf er nicht.<br />

(3.) Schließlich ist die Behandlung lege artis durchzuführen, also unter Beachtung<br />

der anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Der Arzt muss sich an Regeln halten,<br />

die bereits als hinreichend erprobt gelten, und er darf erst dann zu einer weniger<br />

bewährten Methode greifen, wenn ihm die Standardbehandlung im Einzelfall weniger<br />

Erfolg versprechend oder gar schädlich erscheint.<br />

2. Die Aufgabe des Betreuers bei der ärztlichen Behandlung<br />

Hat der Betreuer den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, muss er den Betreuten<br />

zuvörderst in der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Patient unterstützen.<br />

Auch hier gilt: Hilfe und Unterstützung gehen vor! Grundsätzlich liegt die Entscheidung<br />

über die Behandlung beim Betreuten, und zwar auch dann, wenn er nicht mehr<br />

alle Einzelheiten der Aufklärung versteht. Erst wenn der Betreute selbst auch zu einer<br />

Entscheidung über die Behandlung nicht mehr imstande ist, d.h. einwilligungsunfähig<br />

ist, darf der Betreuer an seiner Stelle als sein gesetzlicher Vertreter handeln und<br />

in die Behandlung einwilligen.<br />

4 Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage 2002, § 6 Rn. 1 ff.<br />

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