Betrifft: Betreuung 10
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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />
Die Zwangsbehandlung eines Betreuten nach der<br />
aktuellen Rechtsprechung<br />
Arbeitsgruppe 3<br />
Moderation: Prof. Dr. Petra Garlipp, Joachim-Homeyer-Broßat, Prof. Dr. Volker<br />
Lipp, Annette Loer<br />
Beitrag: Prof. Dr. Volker Lipp<br />
I. Überblick<br />
Der Streit, ob eine Zwangsbehandlung von Kranken auf betreuungsrechtlicher<br />
Grundlage zulässig ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, begleitet das<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht von Anfang an. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits dreimal dazu<br />
geäußert; 1 dazu kommen zahlreiche weitere gerichtliche Entscheidungen und Stellungnahmen<br />
in der Literatur. Auch der VGT hat sich mehrfach mit diesem Thema<br />
beschäftigt. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH vom 23.1.20082 kann man<br />
inzwischen viele grundsätzliche Fragen als geklärt betrachten. 3 Offen ist jedoch, wie<br />
diese Grundsätze der Rechtsprechung in die tägliche Praxis umgesetzt werden können.<br />
Die AG hat sich intensiv damit beschäftigt, diese Grundsätze aus juristischer, aus ärztlicher<br />
und aus der Sicht der Praxis der Betreuer und Gerichte zu konkretisieren, und<br />
sie anhand einiger Fallbeispiele aus der Praxis zu diskutieren. Hier dürfte noch viel<br />
Arbeit nötig sein, um zu Leitlinien für die Praxis zu gelangen, die sowohl den ärztlichen<br />
als auch den rechtlichen Anforderungen genügen und in der alltäglichen Arbeit<br />
praktikabel sind. Die AG hat dazu erste Schritte unternommen; weitere werden folgen<br />
müssen.<br />
Im nachfolgenden Beitrag geht es zunächst einmal darum, die rechtlichen Grundlagen<br />
darzustellen und zu erläutern, wie sie sich nach der aktuellen Rechtsprechung<br />
darstellen. Die ärztliche Sicht stellt Petra Garlipp in einem zweiten Beitrag dar (siehe<br />
Seite 119).<br />
II. Grundlagen<br />
Ausgangspunkt der Betrachtung muss die Einsicht sein, dass auch eine Zwangsbehandlung<br />
im Kern zunächst eine ärztliche Behandlung darstellt. In der Diskussion um<br />
den „Zwang im <strong>Betreuung</strong>srecht“ wird nämlich häufig übersehen, dass eine Zwangsbehandlung<br />
als ärztliche Behandlung sowohl den allgemeinen Bedingungen für die<br />
Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung genügen, als auch die besonderen Voraussetzungen<br />
für die Zwangsbehandlung erfüllen muss. Thesenartig formuliert ist die<br />
Zwangsbehandlung „Behandlung + Zwang“. Dementsprechend müssen sowohl<br />
die Behandlung als auch der Zwang zur Behandlung gerechtfertigt sein.<br />
1 BGHZ 145, 297 = BtPrax 2001, 32; BGH BtPrax 2006, 145 ff.; BGH BtPrax 2008, 115 ff.<br />
2 BtPrax 2008, 115 ff.<br />
3 Vgl. dazu nur Brosey, BtPrax 2008, <strong>10</strong>8 ff.; Elsbernd/Stolz, BtPrax 2008, 57 ff.; Lipp, BtPrax 2008,<br />
51 (55 f.).<br />
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