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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

Die Zwangsbehandlung eines Betreuten nach der<br />

aktuellen Rechtsprechung<br />

Arbeitsgruppe 3<br />

Moderation: Prof. Dr. Petra Garlipp, Joachim-Homeyer-Broßat, Prof. Dr. Volker<br />

Lipp, Annette Loer<br />

Beitrag: Prof. Dr. Volker Lipp<br />

I. Überblick<br />

Der Streit, ob eine Zwangsbehandlung von Kranken auf betreuungsrechtlicher<br />

Grundlage zulässig ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, begleitet das<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht von Anfang an. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits dreimal dazu<br />

geäußert; 1 dazu kommen zahlreiche weitere gerichtliche Entscheidungen und Stellungnahmen<br />

in der Literatur. Auch der VGT hat sich mehrfach mit diesem Thema<br />

beschäftigt. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH vom 23.1.20082 kann man<br />

inzwischen viele grundsätzliche Fragen als geklärt betrachten. 3 Offen ist jedoch, wie<br />

diese Grundsätze der Rechtsprechung in die tägliche Praxis umgesetzt werden können.<br />

Die AG hat sich intensiv damit beschäftigt, diese Grundsätze aus juristischer, aus ärztlicher<br />

und aus der Sicht der Praxis der Betreuer und Gerichte zu konkretisieren, und<br />

sie anhand einiger Fallbeispiele aus der Praxis zu diskutieren. Hier dürfte noch viel<br />

Arbeit nötig sein, um zu Leitlinien für die Praxis zu gelangen, die sowohl den ärztlichen<br />

als auch den rechtlichen Anforderungen genügen und in der alltäglichen Arbeit<br />

praktikabel sind. Die AG hat dazu erste Schritte unternommen; weitere werden folgen<br />

müssen.<br />

Im nachfolgenden Beitrag geht es zunächst einmal darum, die rechtlichen Grundlagen<br />

darzustellen und zu erläutern, wie sie sich nach der aktuellen Rechtsprechung<br />

darstellen. Die ärztliche Sicht stellt Petra Garlipp in einem zweiten Beitrag dar (siehe<br />

Seite 119).<br />

II. Grundlagen<br />

Ausgangspunkt der Betrachtung muss die Einsicht sein, dass auch eine Zwangsbehandlung<br />

im Kern zunächst eine ärztliche Behandlung darstellt. In der Diskussion um<br />

den „Zwang im <strong>Betreuung</strong>srecht“ wird nämlich häufig übersehen, dass eine Zwangsbehandlung<br />

als ärztliche Behandlung sowohl den allgemeinen Bedingungen für die<br />

Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung genügen, als auch die besonderen Voraussetzungen<br />

für die Zwangsbehandlung erfüllen muss. Thesenartig formuliert ist die<br />

Zwangsbehandlung „Behandlung + Zwang“. Dementsprechend müssen sowohl<br />

die Behandlung als auch der Zwang zur Behandlung gerechtfertigt sein.<br />

1 BGHZ 145, 297 = BtPrax 2001, 32; BGH BtPrax 2006, 145 ff.; BGH BtPrax 2008, 115 ff.<br />

2 BtPrax 2008, 115 ff.<br />

3 Vgl. dazu nur Brosey, BtPrax 2008, <strong>10</strong>8 ff.; Elsbernd/Stolz, BtPrax 2008, 57 ff.; Lipp, BtPrax 2008,<br />

51 (55 f.).<br />

113

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