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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

• Es werden Argumente aus der jeweiligen Sicht der Beteiligten vorgetragen und<br />

abgewogen. Welche Handlungsoptionen bestehen?<br />

• Es wird eine konsensuale Entscheidung angestrebt.<br />

• Letztendlich liegt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei den behandelnden<br />

Ärzten und gesetzlichen Vertretern des Patienten.<br />

Die Vorteile eines Ethikkonsils bestehen in der Teilnahme eines externen Moderators,<br />

der emotional nicht in den Vorgang involviert ist und keine Beziehung zum Patienten<br />

hat. Außerdem ist er nicht Teil der Abteilungshierarchie. In das Ethikkonsil sind Angehörige<br />

einzubinden. Sie stellen eine wichtige Informationsquelle dar, insbesondere in<br />

den Fällen, in denen der Patient keine schriftliche Patientenverfügung in gesunden<br />

Tagen verfasste. Durch das Konsil nehmen die Angehörigen an dem Prozess der Entscheidungsfindung<br />

teil. Ziel ist es, für die Angehörigen seelische Belastungen in den<br />

Grenzfragen am Lebensende zu reduzieren. Ferner besteht für die Angehörigen die<br />

Möglichkeit, nach dem Konsil seelsorgerisch unterstützt zu werden.<br />

Die Betreuer werden ebenso aktiv an der Entscheidungsfindung beteiligt. Häufig<br />

kommt es erst zu einer Betreuerbestellung, wenn eine Entscheidung über die Vornahme<br />

einer passiven Sterbehilfe ansteht. Die gesetzlichen Betreuer lernen erstmalig<br />

den äußerungsunfähigen Betreuten in einer solchen Situation kennen, ohne Näheres<br />

über seine Biografie und Lebenseinstellungen zu wissen. Betreuer haben in diesem<br />

Prozess eine tragende Rolle: Sie sind zum Vertreter des Patienten berufen und haben<br />

dessen Willen nach § 1901 Abs. 3 BGB zu realisieren. Letztlich ist von dem Betreuern<br />

zu verantworten, ob eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme durchgeführt<br />

wird oder nicht. Sieht sich ein Betreuer erstmals mit einer derartigen Fragestellung<br />

konfrontiert, stellt sich diese Anforderung als eine ganz besonders schwierige, kaum<br />

zu bewältigende Aufgabe dar. Die Durchführung eines Ethikkonsils ist von daher für<br />

den Betreuer eine Möglichkeit, die Verantwortung für die zu treffende Entscheidung<br />

auf mehrere Schultern zu verteilen und stellt sich damit als haftungsentlastend dar.<br />

Von daher ist vor jeder Therapieeinschränkung ein Ethikkonsil sinnvoll.<br />

Auf Seiten des Arztes besteht das Ziel der Intensivtherapie darin, „dem Patienten ein<br />

Leben zu erhalten, zu dem er nach überstandener Bedrohung ja sagen kann“. 3<br />

Eine Indikation für ein Ethikkonsil besteht in den nachfolgend exemplarisch aufgeführten<br />

Situationen:<br />

• Konflikte zwischen beteiligten Personen,<br />

• Divergierende Wertvorstellungen,<br />

• Unsicherheiten über den Patientenwillen,<br />

• Juristische Überprüfung einer unklaren Situation.<br />

Dabei geht es immer um die Abklärung des ethischen Fundaments der Behandlung.<br />

Der Patientenwille ist die oberste Messlatte für die von einem Ethikkonsil zu treffende<br />

Entscheidung. Der Patientenwille ist im Lichte der medizinischen Indikation einer weiteren<br />

Behandlung abzuklären, wobei die Prognose der Erkrankung unter Beachtung<br />

der Nutzen/Risiko Relation zu berücksichtigen ist. Gerade im Falle einer Prognoseunsicherheit<br />

besteht ärztlicherseits die Neigung, Maximaltherapien anzuwenden –<br />

gemäß dem Grundsatz: in dubio pro vita. Damit steht man haftungsrechtlich nicht auf<br />

der sicheren Seite, entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben. Bei Anwendung<br />

3 Salomon, Leben erhalten und Sterben ermöglichen, Der Anästhesist 2006, 64 ff.<br />

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