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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

Ärztliches Konsil in lebensbedrohlichen Situationen<br />

Arbeitsgruppe 13<br />

Moderation: Dr. Klaus Kobert, Sybille M.Meier<br />

Beitrag: Sybille M. Meier<br />

Die Arbeitsgruppe hatte einen interdisziplinären Ansatz. Es wurden zunächst die Aufgaben<br />

und die Funktion eines ethischen Konsils in lebensbedrohlichen Situationen<br />

aus der Sicht des klinischen Ethikers Dr. Klaus Kobert, Anästhesist und Intensivmediziner,<br />

der langjährig am Evangelischen Krankenhaus in Bielefeld das dortige klinische<br />

Ethikkomitee leitet, vorgestellt.<br />

I. Das ethische Konsil in lebensbedrohlichen Situationen<br />

Der renommierte Psychiater Prof. Dr. Dörner sagte einmal: „Ein Gespenst geht um in<br />

der Medizin – die Ethik.“ Gerade für Anästhesisten bestehen viele Fortbildungsmöglichkeiten<br />

in klinischer Ethik. Generell kann gesagt werden, dass in den operativen<br />

Fächern (Chirurgie, Orthopädie etc.) eine größere Aufgeschlossenheit für Patientenverfügungen<br />

besteht. Im klinischen Alltag kann die Ethikarbeit nur dann erfolgreich<br />

sein, wenn sie von den Klinikleitungen und den Pflegenden getragen wird. Leider<br />

haben deutschlandweit nur 250 Krankenhäuser ein Ethikkomitee. Dabei wirft das<br />

Sterben im Krankenhaus größte Probleme im Stationsalltag auf. Die Schwestern<br />

schaffen es in Folge von Arbeitsbelastung nicht, Sterbenden die Hand zu halten. Dies<br />

wäre umso dringlicher, als nach neueren Statistiken überwiegend die Menschen im<br />

Krankenhaus versterben. Dementsprechend forderte die Zentrale Ethikkommissionen<br />

der Bundesärztekammer 2006 alle Krankenhäuser auf, klinische Ethikberatungen<br />

zu implementieren1 . Die praktische Relevanz der Ethikberatung kommt ebenso in<br />

dem Entwurf von MdB Bosbach2 zum Dritten Gesetz zur Änderung des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

zum Ausdruck, in dem es unter anderem heißt, dass bei der Beratung von<br />

Betreuer und behandelndem Arzt über die Nichteinwilligung oder den Widerruf der<br />

Einwilligung in eine lebenserhaltende Maßnahme in der Regel ein beratendes Konsil<br />

sinnvoll ist. In den USA sind Ethikkomitees verpflichtender Qualitätsstandard und seit<br />

1993 Voraussetzung für die Akkreditierung von Krankenhäusern.<br />

Zu den Aufgaben eines klinischen Ethikkomitees im Einzelnen:<br />

• Umsetzung von Patientenverfügungen,<br />

• beratendes Gremium der Geschäftsführung und Abteilungen,<br />

• Ausbildung von Personal und Mitgliedern,<br />

• Hospizarbeit,<br />

• Fallbesprechungen.<br />

Zu den Methoden eines Ethikkonsils:<br />

Beteiligte Personen: Pflegekräfte, Seelsorger, Angehörige, behandelnder Arzt. Alle<br />

Beteiligte sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.<br />

• Datensammlung: der behandelnde Arzt schildert die Krankengeschichte. Es wird<br />

herausgearbeitet, wie das moralische Problem lautet.<br />

1 Deutsches Ärzteblatt 2006, Jahrgang <strong>10</strong>3, A 1455 ff.<br />

2 BT-Drucks. 16/1130, § 1904 Abs. 4 BGB.<br />

<strong>10</strong>8

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