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Betrifft: Betreuung 10

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C. Wille des Betreuten und Handeln gegen den Willen<br />

zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an<br />

den Verfahrenspfleger wirksam, § 69d Abs. 2 Satz 2 FGG-E.<br />

2. Auslegung durch Zivil- und Strafrichter<br />

Im Hinblick auf Schadenersatzansprüche von Erben eines Betroffenen – beispielsweise<br />

bei einer Weigerung eine im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt vom<br />

Betreuer getroffene Entscheidung umzusetzen63 –, und eine mögliche Strafbarkeit<br />

von Betreuer bzw. Bevollmächtigten, behandelndem Arzt oder Pflegenden – beispielsweise<br />

bei sachfremden Zusammenwirken von Arzt und Betreuer64 – werden im<br />

Einzelfall auch Zivil- und Strafrichter Patientenverfügung65 auszulegen haben.<br />

X. Fazit<br />

Unabhängig davon, welche Regelungen der Gesetzgeber letztlich beschließen wird,<br />

wird die Bewertung einer Patientenverfügung im Hinblick auf ihre Bedeutung für eine<br />

konkrete Situation am Lebensende die an einer Entscheidung Beteiligten meist vor<br />

schwierige Fragen stellen. Sie wird die Beteiligten zudem auch nach Wahl einer Vorgehensweise<br />

mit der Unsicherheit zurücklassen, ob dem Willen des Betroffenen entsprochen<br />

wurde. Gerade deswegen sind Verfahren und Standards zu entwickeln, die<br />

für den Einzelfall eine hilfreiche Orientierung „auf der Suche“ nach dem Willen Betroffener<br />

geben können – im Interesse der Selbstbestimmung Betroffener ebenso wie zur<br />

(rechtlichen und emotionalen) Absicherung der an Entscheidungen und deren<br />

Umsetzung Beteiligten.<br />

63 Vgl. LG Traunstein PflR 2006, 390 ff.<br />

64 Gesetzentwurf-Stünker, BT-Drs. 16/8442, 12.<br />

65 Vgl. die Verfahrenseinstellung in einem Strafverfahren gegen einen Vormundschaftsrichter<br />

wegen Körperverletzung im Amt, BtPrax 2008, 90 f. = FamRZ 2008, <strong>10</strong>29 f.<br />

<strong>10</strong>7

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