Betrifft: Betreuung 10
Betrifft: Betreuung 10
Betrifft: Betreuung 10
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />
haben würde. So ist eine Patientenverfügung nicht insgesamt unwirksam, weil in ihr<br />
der Wunsch nach einer gesetzlich verbotenen, aktiven Sterbehilfe geäußert wird. 51<br />
Ebenso kann ein Betroffener nach überwiegender Ansicht 52 seine Basisversorgung –<br />
zu der die enterale Sondenernährung 53 jedoch nicht zu zählen ist – durch eine Patientenverfügung<br />
nicht wirksam ausschließen.<br />
VIII. Feststellen des Inhalts der Patientenverfügung<br />
Als Ergebnis des Prozesses der Auslegung einer Patientenverfügung kommen folgende<br />
Feststellungen in Betracht:<br />
1. Konkrete Vorgaben, Passgenauigkeit für aktuelle Situation: keine<br />
stellvertretende Entscheidung<br />
Die Patientenverfügung enthält hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Vorgehensweise<br />
in der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation, und der Betroffene<br />
hat eine Bindung des Betreuers oder Bevollmächtigten angestrebt. Da auch kein<br />
Widerruf der Erklärung erfolgte, liegt eine den Betreuer bzw. Bevollmächtigten bindende<br />
Entscheidung des Betroffenen vor, die es umzusetzen gilt. Eine hinreichend<br />
konkrete Angaben enthaltende Patientenverfügung nahm beispielsweise das LG<br />
Essen54 bei folgendem Wortlaut einer Erklärungen an: „Wird nach bestem Wissen<br />
und Gewissen festgestellt, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf<br />
Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens mit<br />
eigener Persönlichkeitsgestaltung ist, sollen an mir keine lebensverlängernden Maßnahmen<br />
(wie z.B. Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung durch<br />
Magensonde oder Magenfidel) durchgeführt werden, wie sie durch technische Errungenschaften<br />
der Intensivmedizin möglich sind.“ Da das Gericht davon ausging, dass<br />
die Anweisungen auch die konkrete Lebens- und Behandlungssituation der Betroffenen<br />
umfassten – einen Zustand nach Schlaganfall bei primär linkshirnigem Insult,<br />
nach dem nicht im Wesentlichen nur noch vegetative Funktionen erhalten geblieben<br />
waren –, genehmigte das Gericht die Entscheidung des Betreuers, die Ernährung<br />
über eine PEG-Sonde zu beenden.<br />
2. Konkrete Vorgaben, Wunsch nach stellvertretender Entscheidung:<br />
stellvertretende Entscheidung<br />
Die Patientenverfügung enthält hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die aktuelle<br />
Lebens- und Behandlungssituation, aber der Betroffene hat keine Bindung des<br />
Betreuers bzw. Bevollmächtigten angestrebt, sondern wollte diesen eine stellvertretende<br />
Entscheidung überlassen. Wie in der zuvor genannten Konstellation ist die Patientenverfügung<br />
entscheidender Maßstab für die stellvertretende Entscheidung des<br />
Betreuers oder Bevollmächtigten.<br />
51 Gesetzentwurf-Stünker et al. BT-Drs. 16/8442, 8 f.<br />
52 Vgl. Gesetzentwurf-Stünker et al. BT-Drs. 16/8442, 13; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.8.2007,<br />
Akz. I-25 Wx 71/07, BtMan 2008, <strong>10</strong>0 (LS) = FamRZ 2008, 1283.<br />
53 Nicht geklärt scheint die Frage, ob zur Basisversorgung auch Flüssigkeits- und Schmerzmittelzufuhr<br />
mittels PEG-Sonde (zumindest dann) zählen, wenn eine PEG-Sonde bereits vor dem<br />
Zeitpunkt der Entscheidung gelegt worden war, vgl. Gesetzentwurf-Stünker et al. BT-Drs. 16/<br />
8442, 13; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.8.2007, Az. I-25 Wx 71/07, BtMan 2008, <strong>10</strong>0 (LS) =<br />
FamRZ 2008, 1283; und insbesondere die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen<br />
Sterbebegleitung, DÄBl. A 2004, 1298 f.<br />
54 LG Essen, NJW 2008, 1170 ff. = ZfL 2008, 22; das AG hatte als Vorinstanz die Auffassung vertreten,<br />
es sei fraglich, ob die Verfasserin eine Regelung auch für den aktuell vorliegenden Situation<br />
habe treffen wollen.<br />
<strong>10</strong>4