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Betrifft: Betreuung 10

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Teil I Der 11. VGT Diskussionsbeiträge und Arbeitsergebnisse<br />

Gesetzentwurf-Stünker et al.: „Durch den Dialog mit den Angehörigen und Vertrauten<br />

des Betroffenen und gegebenenfalls mit dem Pflegeteam wird die Entscheidung des<br />

Betreuers und auch des behandelnden Arztes auf eine umfassende Grundlage<br />

gestellt“. 44 Für die Praxis ist entscheidend, wie die Kooperation gestaltet wird. Ob es<br />

sich anbietet, dass der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte eines Betroffenen oder die<br />

Einrichtung, in der der Betroffene sich aufhält, den Rahmen für einen Dialog schaffen<br />

und diesen steuern, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab.<br />

Betreuer bzw. Bevollmächtigter oder behandelnder Arzt haben keine Möglichkeit,<br />

Dritte zu einer Mitwirkung zu verpflichten. Derartige Befugnisse hat allein das <strong>Betreuung</strong>sgericht,<br />

dass Dritte wie einen Notar oder ehemaligen Hausarzt als Zeugen laden<br />

kann. Es ist zudem zu beachten, dass bei einem Gespräch mit Dritten persönliche<br />

Daten des Betroffenen übermittelt werden. Erfolgt das Gespräch durch den Arzt und<br />

nicht durch einen Betreuer bzw. Bevollmächtigten ist es daher erforderlich, dass<br />

Betreuer bzw. Bevollmächtigter den Arzt – zumindest konkludent – von seiner<br />

Schweigepflicht entbunden haben.<br />

Die ermittelten Tatsachen sind bereits zur eigenen Absicherung durch Betreuer bzw.<br />

Bevollmächtigten und den behandelnden Arzt zu dokumentieren. Ein Arzt ist auch<br />

berufsrechtlich zur Dokumentation verpflichtet, vgl. § <strong>10</strong> Abs. 1 (Muster)Berufsordnung.<br />

VII. Danach: Bewertung der Tatsachen<br />

1. Maßstab: subjektiver Wille<br />

Im Rahmen der Bewertung gilt es, den Willen bzw. das subjektive Wohl45 des Betroffenen<br />

zu ermitteln, nicht eine objektiven Erklärungsbedeutung aus der Perspektive<br />

des Empfängerhorizonts 46 festzustellen, da der Gedanke des Vertrauensschutzes für<br />

Dritte bei Patientenverfügungen nicht zu berücksichtigen ist, § 133 BGB. Der<br />

zunächst für Patientenverfügungen verwandte Begriff „Patiententestament“ brachte<br />

diesen Aspekt trefflich zum Ausdruck – auch wenn der Verzicht auf seinen Gebrauch<br />

insgesamt zu begrüßen ist.<br />

Bezogen auf Äußerungen von Dritten ist zu beachten, inwieweit deren Äußerungen<br />

über Überzeugungen und Wertvorstellungen des Betroffenen wirklich dessen innere<br />

Einstellung und nicht die der Dritten wiedergeben. 47 Im Idealfall benennen Dritte<br />

objektive, erkennbare und nachprüfbare Anzeichen im Verhalten oder in den Äußerungen<br />

des Betroffenen, auf die sich die Bewertung stützen kann. 48<br />

Von Bedeutung ist ferner, inwieweit überhaupt eine Auseinandersetzung des Betroffenen<br />

mit den am Lebensende anstehenden Entscheidungen nachgewiesen werden<br />

kann. Für eine intensive Auseinandersetzung spricht es, wenn der Betroffene sich hat<br />

44 Gesetzentwurf-Stünker, BT-Drs. 16/8442, 11. Im Entwurf von Zöller et al. wird von „einem dialogischen<br />

Umsetzungsprozess der Patientenverfügung zwischen Arzt und rechtlichem Vertreter in<br />

der konkreten Behandlungssituation“ gesprochen, 19 f. vgl. auch Hansen/Drews/Gaidzik Nervenarzt<br />

2008, 706, 709 f.<br />

45 Lipp, Patientenautonomie und Lebensschutz, 2005, 38.<br />

46 Ebenso Roth JZ 2004, 494, 499.<br />

47 Vgl. zur unterschiedlichen Gewichtung der Aussagen von Angehörigen verschiedener Personengruppen<br />

durch Vormundschaftsrichter die Studie von Höfling/Schäfer, Leben und Sterben in<br />

Richterhand?, 2006, 83 ff. Simon/Lipp/Tietze/Nickel/van Oorschot wiesen eine generell skeptische<br />

Haltung von Vormundschaftsrichtern gegenüber mündlichen Äußerungen von Dritten<br />

nach, MedR 2004, 303, 306.<br />

48 AG Siegen, Beschluss vom 28.9.2007, Az. 33 XVII B 7<strong>10</strong>, BtMan 2008, 27 = GesR 2008, 247 =<br />

PflR 2008, 183.<br />

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