2010/GVOBl. Nordelbien-08 S. 217 - Kirchenrecht-NEK
2010/GVOBl. Nordelbien-08 S. 217 - Kirchenrecht-NEK 2010/GVOBl. Nordelbien-08 S. 217 - Kirchenrecht-NEK
Inhalt Seite Redaktioneller Hinweis 218 I. Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes 218 Vom 6. Juli 2010 II. Bekanntmachungen 217 C 4193 B Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Nr. 8 Kiel, den 2. August 2010 Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Januar 1992 über das Rechenzentrum Nordelbien-Berlin 228 Einführung eines neuen Kirchensiegels 228 III. Pfarrstellenausschreibungen 228 IV. Stellenausschreibungen 235 V. Personalnachrichten 238 Berichtigung 239
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Inhalt Seite<br />
Redaktioneller Hinweis 218<br />
I. Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften<br />
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes 218<br />
Vom 6. Juli <strong>2010</strong><br />
II. Bekanntmachungen<br />
<strong>217</strong><br />
C 4193 B<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt<br />
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche<br />
Nr. 8 Kiel, den 2. August <strong>2010</strong><br />
Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Januar 1992 über das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin 228<br />
Einführung eines neuen Kirchensiegels 228<br />
III. Pfarrstellenausschreibungen 228<br />
IV. Stellenausschreibungen 235<br />
V. Personalnachrichten 238<br />
Berichtigung 239
Seite 218 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Bekanntmachung der Neufassung des<br />
Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
Vom 6. Juli <strong>2010</strong><br />
Aufgrund des Artikels 2 des Fünfzehnten Kirchengesetzes<br />
zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz<br />
– 15. KBesÄndG) vom<br />
3. März <strong>2010</strong> (<strong>GVOBl</strong>. S. 78) wird nachstehend der Wortlaut<br />
des Kirchenbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. Juli <strong>2010</strong><br />
geltenden Fassung bekannt gegeben. Die Neufassung berücksichtigt:<br />
1. die Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
vom 1. Oktober 20<strong>08</strong> (<strong>GVOBl</strong>. S. 254, 292),<br />
2. das Dreizehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
vom 7. Oktober 20<strong>08</strong> (<strong>GVOBl</strong>. S. 279),<br />
3. das Vierzehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
vom 30. März 2009 (<strong>GVOBl</strong>. S. 107,<br />
118),<br />
4. den Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des 19.<br />
Verfassungsänderungsgesetzes, des Kirchengesetzes zur<br />
Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes und des<br />
Kirchenbesoldungsgesetzes vom 31. März 2009 (<strong>GVOBl</strong>.<br />
S. 109, 118),<br />
5. das Fünfzehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
vom 3. März <strong>2010</strong> (<strong>GVOBl</strong>.<br />
S. 78).<br />
Kiel, den 6. Juli <strong>2010</strong><br />
Nordelbisches Kirchenamt<br />
Im Auftrag<br />
G ö r l i t z<br />
Oberkirchenrätin<br />
Az.: 3510 - R Gö<br />
*<br />
Redaktioneller Hinweis<br />
Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des Gesetzund<br />
Verordnungsblattes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,<br />
ab dem 1. August <strong>2010</strong> ist das Rechtsdezernat des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes zuständig für die Erstellung des Gesetz-<br />
und Verordnungsblattes der <strong>NEK</strong> (<strong>GVOBl</strong>.). Texte zur<br />
Aufnahme in das Gesetz- und Verordnungsblatt sind wie<br />
bisher bis spätestens zum 10. Tag des Vormonats über das<br />
zuständige Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes an die<br />
Redaktion zu geben.<br />
Sie können die Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblattes<br />
wie folgt erreichen:<br />
Paul Ziemer (Tel.: 0431 9797-847) oder<br />
Carmen Belitz (Tel.: 0431 9797-700).<br />
Für Fragen zum Bezug, Erscheinungsdatum oder Inhalt<br />
des Gesetz- und Verordnungsblattes wurde auch folgende E-<br />
Mail-Adresse eingerichtet: gvobl.nka@nordelbien.de.<br />
Diese Anschrift steht nicht für die Übermittlung von Texten<br />
zur Aufnahme in das Gesetz- und Verordnungsblatt zur<br />
Verfügung.<br />
Nordelbisches Kirchenamt<br />
Im Auftrag<br />
Belitz<br />
Az.: 0577-6 – R Be<br />
_____<br />
I. Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften<br />
Kirchengesetz über die Besoldung der Pastoren,<br />
Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen<br />
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche<br />
(Kirchenbesoldungsgesetz – KBesG)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Abschnitt I<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Anwendung des Bundesbesoldungsrechts<br />
§ 3 Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts<br />
§ 4 Rückforderung von Dienstbezügen<br />
§ 5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren<br />
§ 6 Einreihung in die Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen<br />
§ 6a Höherwertiges Amt auf Zeit für die Präsidentin oder<br />
den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes,<br />
für die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums<br />
des Nordelbischen Kirchenamtes sowie für<br />
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des<br />
Nordelbischen Kirchenamtes (zu § 13 Absatz 1 und<br />
§ 15 KBGErgG)<br />
§ 6b Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes<br />
(zu § 14 Absatz 1 KBGErgG)<br />
§ 6c Beendigung der Übertragung des Amtes (zu § 16 Absatz<br />
3 KBGErgG)<br />
§ 6d Versorgungsrücklage<br />
§ 7 Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Familienzuschlag<br />
und Anwärterverheiratetenzuschlag<br />
§ 8 Anzeigepflicht
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 219<br />
§ 8a Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen<br />
§ 8b Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen<br />
Amtes<br />
§ 9 Höherwertiges Amt auf Zeit<br />
§ 10 Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht<br />
§ 10a Entgeltumwandlung<br />
§ 11 Zusammentreffen von Dienst und Versorgungsbezügen<br />
§ 12 Besoldung beurlaubter Besoldungsempfängerinnen<br />
und Besoldungsempfänger<br />
Abschnitt II<br />
Besondere Vorschriften für bestimmte<br />
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />
§ 13 [weggefallen]<br />
§ 13a [weggefallen]<br />
§ 13b [weggefallen]<br />
§ 14 [weggefallen]<br />
§ 15 Zahlung der Dienstbezüge<br />
§ 15a Aufbringung der Pfarrbesoldung<br />
§ 16 Rückwirkende Einweisung<br />
§ 17 Lehrkräfte<br />
§ 18 [weggefallen]<br />
§ 18a [weggefallen]<br />
Abschnitt III<br />
Besitzstandswahrung, Überleitung<br />
§ 19 Besitzstandswahrung<br />
§ 20 Überleitung<br />
Abschnitt IV<br />
Verfahrensvorschriften<br />
§ 21 Erlass von Ausführungsbestimmungen<br />
§ 22 Rechtsweg<br />
§ 23 Entscheidungen<br />
§ 24 Bekanntgabe der Gehaltssätze<br />
§ 25 Leistungsbescheid<br />
§ 25a [gegenstandslos]<br />
§ 25b Verzicht auf Teile der Bezüge<br />
Abschnitt V<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 25c Überleitungsbestimmungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes<br />
des Bundes i. V. m. dem<br />
15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz<br />
§ 26 (Außerkrafttreten von Vorschriften)<br />
§ 27 (Inkrafttreten)<br />
Anlage: Besoldungsordnungen A und B<br />
Abschnitt I<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare sowie die Kirchenbeamtinnen<br />
und Kirchenbeamten und die Kirchenbeamtinnen<br />
und Kirchenbeamten auf Widerruf der kirchlichen<br />
Körperschaften öffentlichen Rechts nach Artikel 3 Absatz 2<br />
der Verfassung (Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger)<br />
mit Ausnahme von Ehrenbeamtinnen<br />
und Ehrenbeamten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch<br />
entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung,<br />
Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der<br />
in Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird.<br />
§ 2<br />
Anwendung des Bundesbesoldungsrechts<br />
(1) Die Besoldung erfolgt in entsprechender Anwendung<br />
der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik<br />
Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Bundesbesoldungsrecht),<br />
soweit in diesem Kirchengesetz und in nach<br />
Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen<br />
der Kirchenleitung nichts anderes bestimmt ist.<br />
Dabei gelten die im Bundesbesoldungsrecht verwendeten<br />
männlichen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen<br />
Sprachform.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von<br />
sonstigen Zuwendungen und Entschädigungen. Die Kirchenleitung<br />
kann durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen<br />
treffen.<br />
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes<br />
zur Durchführung seiner in Absatz 1 und 2 genannten Regelungen<br />
sind durch die personalverwaltenden Dienststellen<br />
anzuwenden, soweit nicht das Nordelbische Kirchenamt anderweitige<br />
Regelungen trifft.<br />
(4) [weggefallen]<br />
(5) Ist die unveränderte Anwendung von Vorschriften des<br />
Bundesbesoldungsrechts (Absatz 1) nicht möglich, weil der<br />
kirchliche Dienst dem öffentlichen Dienst beim Bund, bei<br />
den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts in den Vorschriften nicht als gleichgestellt gilt, trifft<br />
die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung die erforderlichen<br />
Anpassungsregelungen. Dabei hat sie eine einheitliche<br />
Behandlung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
sicherzustellen und Bevorzugungen oder Benachteiligungen<br />
angemessen auszugleichen.<br />
(6) Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften,<br />
die das nach Absatz 1 jeweils zur Anwendung<br />
kommende Bundesbesoldungsrecht ändern, innerhalb eines<br />
Monats nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt<br />
durch Beschluss vorläufig aussetzen, wenn und soweit<br />
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des<br />
Verfahrens nach Absatz 1 bis zur nächsten Tagung der Synode<br />
auch bei Abwägung der Belange der Besoldungsempfängerinnen<br />
und Besoldungsempfänger nicht vertretbar ist.<br />
Über die vorläufige Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten<br />
nach dem Beschluss durch Rechtsverordnung zu entscheiden;<br />
hierfür gelten die Voraussetzungen des Satzes 1<br />
entsprechend, Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(7) Bestehen nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur<br />
Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten landesrechtliche<br />
Vorschriften oder werden sie erlassen, kann die Kirchenleitung<br />
deren Übernahme in Ergänzung oder anstelle des Bundesrechts<br />
durch Rechtsverordnung bestimmen.<br />
(8) Die Kirchenleitung erlässt Rechtsverordnungen nach<br />
Absatz 2 bis 7 nach Anhörung des für Besoldung und Dienstrecht<br />
zuständigen Ausschusses der Synode. Bei Rechtsverordnungen,<br />
die Mehrausgaben zur Folge haben, hat die Kirchenleitung<br />
das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der<br />
Synode herzustellen.
Seite 220 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
§ 3<br />
Ausnahmen von der Anwendung des<br />
Bundesbesoldungsrechts<br />
(1) Ausgenommen sind die auf den kirchlichen Bereich<br />
nicht anwendbaren Vorschriften, insbesondere die §§ 25 und<br />
26 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ausgenommen sind ferner<br />
die §§ 52 bis 56 sowie die Vorbemerkungen Nummer 7<br />
zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 1 zur<br />
Besoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes. Die<br />
Kirchenleitung regelt die Einzelheiten der Auslandsbesoldung<br />
durch Rechtsverordnung. Die Auslandsdienstbezüge<br />
sollen der Besoldung entsprechen, die einer Besoldungsempfängerin<br />
oder einem Besoldungsempfänger bei einer Verwendung<br />
im Inland zusteht.<br />
(2) Rechtsverordnungen des Bundes über die Voraussetzungen<br />
und die Höhe der Entschädigung für Mehrarbeit und<br />
andere Erschwernisse gelten nur, soweit ihre Anwendung<br />
durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung ausdrücklich<br />
bestimmt ist.<br />
(3) Während der Geltungsdauer von § 25b dieses Kirchengesetzes<br />
findet § 2 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
keine Anwendung.<br />
(4) [weggefallen]<br />
§ 4<br />
Rückforderung von Dienstbezügen<br />
Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die wegen der aufschiebenden<br />
Wirkung eines Rechtsbehelfs weitergezahlt<br />
werden, stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.<br />
(1) Der Dienst<br />
§ 5<br />
Öffentlich-rechtliche Dienstherren<br />
a) bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten<br />
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands<br />
und ihren Gliedkirchen,<br />
b) bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der unter Buchstabe<br />
a genannten Körperschaften unterstehen,<br />
c) bei missionarischen, diakonischen oder sonstigen Einrichtungen<br />
der unter Buchstabe a oder b genannten Körperschaften<br />
ist Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne<br />
des Bundesbesoldungsrechts. Dienstzeiten bei öffentlichrechtlichen<br />
Dienstherren im Sinne des § 29 Absatz 1 und Absatz<br />
2 des Bundesbesoldungsgesetzes können entsprechend<br />
berücksichtigt werden.<br />
(2) Der Dienst bei Einrichtungen, die Glieder des Diakonischen<br />
Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland<br />
oder eines seiner Verbände sind, ist ohne Rücksicht auf deren<br />
Rechtsform zu behandeln wie Dienst bei den in Absatz 1<br />
Buchstabe c genannten Einrichtungen.<br />
(3) Dem Dienst nach Absatz 1 kann eine Tätigkeit in einer<br />
anderen christlichen Kirche innerhalb oder außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einrichtungen<br />
der Mission, der Ökumene und der Diakonie gleichgestellt<br />
werden.<br />
§ 6<br />
Einreihung in die Besoldungsgruppen und<br />
Amtsbezeichnungen<br />
(1) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B<br />
sowie die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und<br />
Kirchenbeamten und die Amts- und Dienstbezeichnungen<br />
der Pastorinnen und Pastoren bestimmen sich nach der Anlage<br />
zu diesem Kirchengesetz.<br />
(2) § 27 Absatz 5 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes findet<br />
keine Anwendung.<br />
(3) § 27 i. V. m § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes findet<br />
im Übrigen mit folgenden Maßgaben Anwendung:<br />
1. Der Aufstieg in den Stufen nach § 27 Absatz 3 verzögert<br />
sich, auch wenn ein Dienstauftrag erteilt wird, um Zeiten,<br />
die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
mit oder ohne Wartegeld im Wartestand verbringt.<br />
2. § 28 Absatz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung.<br />
(4) Das Grundgehalt der Pastorinnen und Pastoren bestimmt<br />
sich nach Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />
Mit Erreichen der Stufe 6 nach § 27 Absatz 3<br />
des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich das Grundgehalt<br />
nach Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes,<br />
sofern die Voraussetzungen von § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
erfüllt sind.<br />
(5) Soweit die Ämter von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten<br />
einer besonderen Fachrichtung nicht in der Besoldungsordnung<br />
aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu<br />
den Besoldungsgruppen das für die Beamtinnen und Beamten<br />
des Bundes geltende Recht entsprechend anzuwenden;<br />
die Amtsbezeichnung ist um einen den kirchlichen Dienst<br />
bezeichnenden Zusatz zu ergänzen. Die Entscheidung trifft<br />
das Nordelbische Kirchenamt.<br />
(6) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,<br />
die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu<br />
einem anderen Dienstherrn in das Kirchenbeamtenverhältnis<br />
zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zu einem Kirchenkreisverband,<br />
zu einem Kirchenkreis oder zu einer Kirchengemeinde<br />
übernommen werden sollen und deren Amt bei<br />
dem anderen Dienstherrn einer höheren Besoldungsgruppe<br />
zugeordnet war, als es die Besoldungsordnung dieses Kirchengesetzes<br />
vorsieht, kann ein der Besoldungsgruppe des<br />
bisher innegehabten Amtes entsprechendes Amt übertragen<br />
werden, wenn an der Übernahme ein besonderes Interesse<br />
besteht; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.<br />
Soweit das in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche übertragene<br />
Amt in der Besoldungsordnung nicht enthalten ist, bestimmt<br />
sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe,<br />
die in der Einweisungsverfügung festgelegt ist. Im Stellenplan<br />
ist für das Amt nach Satz 1 und 2 der Haushaltsvermerk<br />
„künftig umzuwandeln“ auszubringen.<br />
§ 6a<br />
Höherwertiges Amt auf Zeit<br />
für die Präsidentin oder den Präsidenten des<br />
Nordelbischen Kirchenamtes, für die weiteren<br />
hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums<br />
des Nordelbischen Kirchenamtes sowie für die<br />
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des<br />
Nordelbischen Kirchenamtes<br />
(zu § 13 Absatz 1 und § 15 KBGErgG)<br />
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes, die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des<br />
Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes sowie die Vizepräsidentin<br />
oder der Vizepräsident des Nordelbischen
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 221<br />
Kirchenamtes erhalten zu der Besoldung aus ihrem statusrechtlichen<br />
Amt für die Dauer ihrer Berufung eine in der Besoldungsordnung<br />
ausgewiesene ruhegehaltfähige Zulage.<br />
(2) Die Besoldung für<br />
a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 16<br />
mit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur<br />
Besoldungsgruppe B 6; sie oder er führt die Funktionsbezeichnung<br />
„Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes“<br />
oder „Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes“,<br />
b) die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums<br />
des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe<br />
A 15 mit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages<br />
zur Besoldungsgruppe A 16; sie führen<br />
die Funktionsbezeichnung „hauptamtliches Mitglied des<br />
Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes“,<br />
c) das weitere hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des<br />
Nordelbischen Kirchenamtes als Vizepräsidentin oder<br />
Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt<br />
nach der Besoldungsgruppe A 15 mit einer Zulage in<br />
Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe B<br />
3; sie oder er führt die Funktionsbezeichnung „Vizepräsidentin<br />
des Nordelbischen Kirchenamtes“ oder „Vizepräsident<br />
des Nordelbischen Kirchenamtes“.<br />
(3) Bei erneuter Berufung nach Ablauf der ersten Amtszeit<br />
erhält die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
Besoldung aus dem der höherwertigen Funktion entsprechenden<br />
Amt.<br />
§ 6b<br />
Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes<br />
(zu § 14 Absatz 1 KBGErgG)<br />
Wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des<br />
Nordelbischen Kirchenamtes im Kirchenbeamtenverhältnis<br />
auf Zeit ausgeübt, wird abweichend von § 6a Absatz 1 ein<br />
Amt nach der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. Dies gilt<br />
auch im Falle einer erneuten Berufung.<br />
§ 6c<br />
Beendigung der Übertragung des Amtes<br />
(zu § 16 Absatz 3 KBGErgG)<br />
(1) Nach Beendigung der ersten Amtszeit ohne anschließende<br />
erneute Berufung wird die Besoldung aus dem statusrechtlichen<br />
Amt gewährt, das die Besoldungsempfängerin<br />
oder Besoldungsempfänger vor der Berufung nach § 13 Absatz<br />
1 oder § 15 Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz in<br />
der jeweils geltenden Fassung innehatte.<br />
(2) Nach Beendigung der zweiten Amtszeit ohne anschließende<br />
erneute Berufung wird die Besoldung aus dem statusrechtlichen<br />
Amt gewährt, das der Besoldungsempfängerin<br />
oder dem Besoldungsempfänger bei der zweiten Berufung<br />
übertragen worden ist.<br />
§ 6d<br />
Versorgungsrücklage<br />
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen<br />
Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der<br />
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />
sicherzustellen, werden bei der Nordelbischen Evangelisch-<br />
Lutherischen Kirche Versorgungsrücklagen als Sondervermögen<br />
aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen<br />
nach Absatz 2 gebildet. Damit soll<br />
zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen<br />
Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt<br />
werden.<br />
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember<br />
2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14<br />
des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert.<br />
Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach<br />
Satz 1 verminderten Anpassung wird der „Stiftung zur Altersversorgung<br />
der Pastoren und Pastorinnen, Kirchenbeamten<br />
und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirche“ als Sondervermögen zugeführt<br />
und bis zum 31. Dezember 2013 thesauriert. Diese Mittel<br />
dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben<br />
verwendet werden.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember<br />
2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der<br />
Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen<br />
beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen<br />
bleiben unberührt.<br />
(4) Den Versorgungsrücklagen bei der Stiftung im Sinne<br />
des Absatzes 2 Satz 2 werden im Zeitraum nach § 14a Absatz<br />
2 Satz 1 BBesG zusätzlich 50 Prozent der Verminderung<br />
der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz<br />
2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)<br />
zugeführt.<br />
§ 7<br />
Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf<br />
Familienzuschlag und auf Anwärterverheiratetenzuschlag<br />
(1) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln<br />
einschließlich der kirchlichen Mittel insgesamt nur einmal<br />
gewährt.<br />
(2) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte der Besoldungsempfängerin<br />
oder des Besoldungsempfängers außerhalb des<br />
kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des<br />
Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht sie oder<br />
er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach<br />
beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihr oder ihm Stufe<br />
1 des Familienzuschlags oder eine entsprechende Zulage<br />
zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin<br />
oder des Besoldungsempfängers. Dies<br />
gilt auch, wenn die bezeichnete Leistung nicht zusteht, aber<br />
ohne Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
zustünde.<br />
(3) Steht neben der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger<br />
auch anderen Personen, die außerhalb<br />
des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />
oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, für dasselbe<br />
Kind eine höhere Stufe des Familienzuschlags, ein entsprechender<br />
Familienzuschlag oder eine sonstige entsprechende<br />
Leistung zu, wird das Kind bei der Besoldungsempfängerin<br />
oder bei dem Besoldungsempfänger insoweit nicht berücksichtigt.<br />
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Berücksichtigung<br />
eines Kindes abweichend von Absatz 3 zulassen, wenn<br />
und solange der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger<br />
das Sorgerecht für das Kind allein zusteht<br />
und sie oder er das Kind in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen<br />
hat.<br />
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die<br />
dort bezeichneten Voraussetzungen in der Person der Besoldungsempfängerin<br />
oder des Besoldungsempfängers selbst<br />
vorliegen (Insichkonkurrenz), mit Ausnahme der Fälle nach<br />
§ 11 Absatz 1 und 2.<br />
(6) Steht neben der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger<br />
auch anderen Personen, die außerhalb<br />
des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />
oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtli-
Seite 222 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
chen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, wegen Erfüllung<br />
desselben Tatbestandes nach § 40 Absatz 1 Nummer 4<br />
des Bundesbesoldungsgesetzes Stufe 1 des Familienzuschlags<br />
oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich<br />
insoweit der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin<br />
oder des Besoldungsempfängers. Satz 1 gilt entsprechend,<br />
wenn der anderen Person wegen desselben Tatbestandes Anwärterverheiratetenzuschlag<br />
zusteht, mit der Maßgabe, dass<br />
der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin oder des<br />
Besoldungsempfängers sich höchstens um den Betrag der<br />
Stufe 1 des Familienzuschlags vermindert. Dies gilt auch,<br />
wenn die bezeichneten Leistungen nicht zustehen, aber ohne<br />
Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
zustünden.<br />
(7) Absatz 6 gilt für die Gewährung von Verheiratetenzuschlag<br />
entsprechend.<br />
(8) Bei der Verminderung des Familienzuschlags in den<br />
Fällen der Absätze 2, 3 und 5 bis 7 ist auch dann vom Tabellenwert<br />
des Familienzuschlags auszugehen, wenn der Besoldungsempfängerin<br />
oder dem Besoldungsempfänger wegen<br />
Teil- oder Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender<br />
Bruchteil der Dienstbezüge zusteht.<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht<br />
Die Besoldungsempfängerin und der Besoldungsempfänger<br />
haben jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung<br />
des Familienzuschlags beeinflussen kann, der zuständigen<br />
Stelle unverzüglich anzuzeigen. Der Familienzuschlag<br />
steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.<br />
§ 8a<br />
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen<br />
Bei der Anwendung von § 45 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
kann die Zulage bereits mit Beginn der<br />
ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen<br />
Funktion gezahlt werden. Die Entscheidung trifft die oberste<br />
Dienstbehörde auf Antrag des Dienstherrn.<br />
§ 8b<br />
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes<br />
Bei Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
kann die Zulage bereits ab dem vierten Monat der vorübergehend<br />
vertretungsweise übertragenen Aufgaben eines höherwertigen<br />
Amtes gezahlt werden. Die Entscheidung trifft<br />
die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Dienstherrn.<br />
§ 9<br />
Höherwertiges Amt auf Zeit<br />
(1) Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
in einem höherwertigen Amt auf Zeit nach der Anlage<br />
zu § 6 Absatz 1 erhalten für die Dauer der Wahrnehmung des<br />
höherwertigen Amtes eine Stellenzulage.<br />
(2) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen,<br />
wenn<br />
1. sie zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat<br />
die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem<br />
höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigten<br />
Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend<br />
verringert oder<br />
2. die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
während der zulageberechtigenden Verwendung<br />
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden<br />
oder verstorben ist und die Zulage mindestens drei<br />
Jahre bezogen hat oder infolge von Krankheit, Verwundung<br />
oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich<br />
ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung<br />
des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand<br />
versetzt worden oder verstorben ist.<br />
Liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach Satz 1<br />
vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher eingestuften<br />
Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage aus dem zuletzt<br />
übertragenen Amt zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.<br />
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Besoldungsempfängerin<br />
oder eines Besoldungsempfängers, die oder der<br />
in einem höherwertigen Amt auf Zeit die Zulage nach Absatz<br />
1 nicht zehn Jahre ununterbrochen erhalten hat, erhöhen<br />
sich für jedes in dem höherwertigen Amt verbrachte Jahr um<br />
ein Zehntel der Differenz zwischen ihren oder seinen ruhegehaltsfähigen<br />
Dienstbezügen aus dem Amt, aus dem sie<br />
oder er in den Ruhestand tritt, und den ruhegehaltsfähigen<br />
Dienstbezügen aus dem höherwertigen Amt.<br />
(4) Berechtigte, die nach Absatz 1 eine Zulage erhalten,<br />
gelten dem für die Bemessung der Zulage maßgebenden<br />
Amt zugeordnet.<br />
§ 10<br />
Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht<br />
Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht wie Unterstützungen,<br />
die Bereitstellung von Dienstkleidung und dergleichen<br />
bedürfen eines Beschlusses der Körperschaft, bei der<br />
die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
beschäftigt ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung<br />
durch das Nordelbische Kirchenamt. Sofern Rechts- oder<br />
Verwaltungsvorschriften bestehen, kann das Nordelbische<br />
Kirchenamt auf den Genehmigungsvorbehalt verzichten<br />
oder die Genehmigungsbefugnis für die Kirchengemeinden<br />
auf die Kirchenkreisvorstände übertragen.<br />
§ 10a<br />
Entgeltumwandlung<br />
Die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />
haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung<br />
durch Entgeltumwandlung entsprechend den für<br />
privatrechtlich Beschäftigte der jeweiligen Anstellungsträgerkörperschaft<br />
geltenden gesetzlichen und kollektivrechtlichen<br />
Regelungen. Bei Leistungen, die sich aus der Entgeltumwandlung<br />
ergeben, handelt es sich nicht um Leistungen<br />
nach § 2 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Anrechnung<br />
auf die Versorgungsbezüge ist ausgeschlossen.<br />
§ 11<br />
Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen<br />
(1) Bezieht eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger<br />
aus einer früheren Verwendung im nichtkirchlichen<br />
öffentlichen oder diesem nach § 6 Absatz 3 des<br />
Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung<br />
gleichgestellten Dienst eine Versorgung nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen, ohne dass der frühere<br />
Dienstherr die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge<br />
anwendet, werden die Versorgungsbezüge auf die<br />
Dienstbezüge angerechnet; hierbei bleibt die Hälfte der Versorgungsbezüge<br />
anrechnungsfrei.<br />
(2) Bezieht eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger,<br />
die Witwe oder der Witwer ist, aus einem<br />
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis der verstorbenen<br />
Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten im öffentlichen<br />
Dienst Witwengeld oder Witwergeld, gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(3) [gegenstandslos]
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 223<br />
(4) Bis zu einer einheitlichen nordelbischen Regelung der<br />
Rechtsfolgen, die sich an die Aufstellung als Kandidatin oder<br />
Kandidat für die Wahl zu einer politischen Körperschaft bzw.<br />
an die Wahl in eine politische Körperschaft knüpfen, gelten<br />
die hierfür erlassenen Vorschriften des Bundes entsprechend.<br />
§ 12<br />
Besoldung beurlaubter Besoldungsempfängerinnen und<br />
Besoldungsempfänger<br />
(1) Soll einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger,<br />
die oder der mit Dienstbezügen beurlaubt<br />
ist, bei ihrem oder seinem neuen Anstellungsträger eine höhere<br />
Besoldung, als sie ihr oder ihm nach diesem Kirchengesetz<br />
zusteht, gewährt werden, ist dazu die Zustimmung<br />
des Nordelbischen Kirchenamtes erforderlich. Wird die höhere<br />
Besoldung vom Anstellungsträger ohne Zustimmung<br />
gewährt, werden die Dienstbezüge der Besoldungsempfängerin<br />
oder des Besoldungsempfängers nach diesem Kirchengesetz<br />
entsprechend gekürzt.<br />
(2) Eine beurlaubte Besoldungsempfängerin oder ein beurlaubter<br />
Besoldungsempfänger, die bei ihrem oder der bei<br />
seinem neuen Anstellungsträger Ansprüche auf höhere Besoldung<br />
erworben hat, kann daraus bei Rückkehr in den Geltungsbereich<br />
dieses Kirchengesetzes keinen Anspruch auf<br />
Wahrung des Besitzstandes herleiten.<br />
Abschnitt II<br />
Besondere Vorschriften für bestimmte<br />
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />
§ 13<br />
[weggefallen]<br />
§ 13a<br />
[weggefallen]<br />
§ 13b<br />
[weggefallen]<br />
§ 14<br />
[weggefallen]<br />
§ 15<br />
Zahlung der Dienstbezüge<br />
(1) Die Festsetzung der Dienstbezüge der Pastorinnen und<br />
Pastoren, der Vikarinnen und Vikare sowie der Kirchenbeamtinnen<br />
und Kirchenbeamten einschließlich der Kirchenbeamtinnen<br />
und Kirchenbeamten auf Widerruf der Nordelbischen<br />
Ev.- Luth. Kirche und ihre Auszahlung erfolgen durch<br />
das Nordelbische Kirchenamt oder die von ihm beauftragte<br />
Dienststelle. Diese Stelle zieht auch die Dienstwohnungsvergütungen<br />
ein und verrechnet sie zugunsten des Trägers der<br />
Pfarrstelle. Die beauftragte Dienststelle hat auch die öffentlichen<br />
Abgaben einzubehalten und abzuführen.<br />
(2) Das Nordelbische Kirchenamt kann durch vertragliche<br />
Vereinbarung die Aufgaben nach Absatz 1 gegen angemessene<br />
Kostenerstattung auch für andere kirchliche Anstellungsträger<br />
übernehmen.<br />
§ 15a<br />
Aufbringung der Pfarrbesoldung<br />
(1) Die Mittel zur Besoldung und zur Sicherstellung der<br />
Versorgung der Pastorinnen und Pastoren (Pfarrbesoldung)<br />
werden aus den Erträgen des Pfarrvermögens sowie aus allgemeinen<br />
Haushaltsmitteln aufgebracht.<br />
(2) Die Erträge des Stellenvermögens der Pfarrstellen sind<br />
weiterhin zweckgebunden für die Pfarrbesoldung im Sinne<br />
des Absatzes 1 zur Verfügung zu stellen. Die Pfarrstellenträger<br />
sind zur vollen Verwendung des Stellenvermögens für<br />
die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung verpflichtet.<br />
(3) Das Nähere regeln die Finanzsatzungen der Kirchenkreise.<br />
§ 16<br />
Rückwirkende Einweisung<br />
Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter kann mit<br />
Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines<br />
Monats in eine Planstelle eingewiesen werden, sofern die<br />
Planstelle zur Verfügung stand und die Kirchenbeamtin oder<br />
der Kirchenbeamte die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen<br />
hat.<br />
§ 17<br />
Lehrkräfte<br />
(1) Die Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten<br />
einschließlich der Fachhochschulen werden<br />
nach Maßgabe der bundesrechtlichen oder, sofern solche<br />
nicht bestehen, entsprechend dem Ort ihrer Verwendung<br />
nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften der Bundesländer<br />
Hamburg und Schleswig-Holstein in die Ämter<br />
der Besoldungsordnungen A und C dieser Vorschriften eingereiht.<br />
§ 35 Bundesbesoldungsgesetz findet keine Anwendung.<br />
(2) Die Amtsbezeichnung ist um den Zusatz „im Kirchendienst“,<br />
abgekürzt „i. K.“, zu ergänzen.<br />
(3) Ist die staatliche Anerkennung einer Schule mit der<br />
Verpflichtung zur Anwendung des staatlichen Dienst- und<br />
Besoldungsrechts verbunden, werden die Lehrkräfte dieser<br />
Schule nach dem Recht des Landes Hamburg bzw. des Landes<br />
Schleswig-Holstein auch dann behandelt, wenn in diesem<br />
Kirchengesetz oder in aufgrund dieses Kirchengesetzes<br />
erlassenen Rechtsverordnungen der Kirchenleitung Abweichendes<br />
geregelt ist.<br />
§ 18<br />
[weggefallen]<br />
§ 18a<br />
[weggefallen]<br />
Abschnitt III<br />
Besitzstandswahrung, Überleitung<br />
§ 19<br />
Besitzstandswahrung<br />
(1) Pastorinnen und Pastoren, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare,<br />
denen nach bisherigem Recht am 31. Dezember 1977<br />
ein höheres Grundgehalt zusteht als das am 1. Januar 1978<br />
nach diesem Kirchengesetz zustehende Grundgehalt einschließlich<br />
der grundgehaltsbezogenen Zulagen entsprechend<br />
§ 46 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, erhalten<br />
den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltsfähige Überleitungszulage.<br />
Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen<br />
mit dem Prozentsatz teil, um den<br />
die Grundgehälter angehoben werden. Sie verringert sich<br />
um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt,<br />
Ortszuschlag, Zulagen) mit Ausnahme einer Erhöhung<br />
durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages.<br />
(2) Sind vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur<br />
Änderung des Besoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirche im Hamburgischen Staate vom<br />
5./6. April 1976 (GVM. S. 2) aufgrund von Beschlüssen des<br />
Kirchenrates gemäß § 15 des Besoldungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirche im Hamburgischen Staate vom<br />
7. November 1966 (GVM. S. 39) in der am 31. Dezember 1976<br />
geltenden Fassung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
abweichende Regelungen getroffen worden, verbleibt es dabei.
Seite 224 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
(3) Bei der Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />
auf die am 1. Januar 1977 im Amt befindlichen<br />
Pröpstinnen und Pröpste der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirche im Hamburgischen Staate wird die Amtszeit<br />
als Pröpstin oder Propst voll angerechnet.<br />
(4) Die nicht aus kirchlichen Mitteln gezahlten Zulagen<br />
gemäß § 15 Absatz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes der ehemaligen<br />
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-<br />
Holsteins vom 9. November 1972 (K<strong>GVOBl</strong>. S. 200) bleiben<br />
unberührt.<br />
(5) Lehrerinnen und Lehrer, die beim Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes in eine günstigere Besoldungsgruppe als die<br />
nach den gemäß § 17 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften<br />
zuständige Besoldungsgruppe eingereiht sind, behalten<br />
ihren Besitzstand. Wird eine Lehrerin oder ein Lehrer<br />
aus dem staatlichen Schuldienst der Länder Hamburg oder<br />
Schleswig-Holstein in den kirchlichen Dienst übernommen,<br />
wird sie oder er mit der im Landesdienst erreichten Besoldungsgruppe<br />
übernommen.<br />
(6) Sind nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-<br />
Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate im Eigentum<br />
von Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger<br />
stehende oder von diesen angemietete Wohnungen als<br />
Dienstwohnungen anerkannt worden, verbleibt es für den<br />
Zeitraum der Anerkennung dabei.<br />
(7) Ist nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />
Landeskirche Eutin (Pfarrerbesoldungsgesetz vom<br />
27. März 1958 – <strong>GVOBl</strong>. Bd. III S. 50 – und Kirchengesetz<br />
zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 3. Februar<br />
1969 – <strong>GVOBl</strong>. Bd. IV S. 97) für einzelne Pastorinnen und<br />
Pastoren das Besoldungsdienstalter (BDA) anders als nach<br />
diesem Gesetz festgesetzt, wird das BDA nach diesem Gesetz<br />
neu festgesetzt. Pastorinnen oder Pastoren, denen nach der<br />
bisherigen Festsetzung des BDA ein höheres Grundgehalt<br />
zusteht als nach der Neufestsetzung, erhalten den Unterschiedsbetrag<br />
als ruhegehaltsfähige Überleitungszulage. Absatz<br />
1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.<br />
(8) Erhält eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger<br />
am 31. Dezember 1977 eine Überleitungszulage<br />
nach Artikel 2 des Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes<br />
der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />
Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 24. November 1976<br />
(K<strong>GVOBl</strong>. S. 242), wird sie ihr oder ihm in der bisherigen<br />
Höhe weitergezahlt. Bei jeder nach dem 31. Dezember 1977<br />
wirksam werdenden allgemeinen Besoldungsverbesserung<br />
vermindert sich die Zulage um jeweils einen Prozentpunkt,<br />
höchstens um ein Drittel der allgemeinen Besoldungsverbesserung,<br />
bis die Zulage den Betrag erreicht hat, der sich<br />
bei der Anwendung des für die Oberbehörden des Landes<br />
Schleswig-Holstein geltenden Rechts ergibt. Für alle weiteren<br />
Veränderungen der Bemessungsgrundlage ist das jeweils<br />
für die Oberbehörden des Landes Schleswig-Holstein geltende<br />
Recht entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />
sinngemäß für ähnliche Besitzstandszulagen.<br />
(9) Sonstige nach bisherigem Besoldungsrecht getroffene<br />
Regelungen zur Wahrung von Besitzständen bleiben unberührt.<br />
§ 20<br />
Überleitung<br />
(am 1. Januar 1978)<br />
Abschnitt IV<br />
Verfahrensvorschriften<br />
§ 21<br />
Erlass von Ausführungsbestimmungen<br />
Die Kirchenleitung kann Ausführungs- und Übergangsbestimmungen<br />
zu diesem Kirchengesetz erlassen.<br />
§ 22<br />
Rechtsweg<br />
Den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern<br />
steht für Klagen aufgrund von Ansprüchen nach besoldungsrechtlichen<br />
Vorschriften der Rechtsweg zu den staatlichen<br />
Verwaltungsgerichten offen.<br />
§ 23<br />
Entscheidungen<br />
Bei der Anwendung der in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten<br />
Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte<br />
nimmt das Nordelbische Kirchenamt die Aufgaben der dort<br />
für zuständig erklärten Obersten Bundesbehörden wahr.<br />
§ 24<br />
Bekanntgabe der Gehaltssätze<br />
Das Nordelbische Kirchenamt veröffentlicht eine Übersicht<br />
a) über die Grundgehaltssätze der Anlage (Grundgehaltstabelle),<br />
b) über die nach der Anlage vorgesehenen Zulagen,<br />
c) über die Sätze der Familienzuschläge (Familienzuschlagstabelle)<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Kirche.<br />
Die Übersicht ist erstmalig nach dem Stande bei Inkrafttreten<br />
von § 2 und dann jeweils bei Änderungen zu veröffentlichen.<br />
§ 25<br />
Leistungsbescheid<br />
(1) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen<br />
Dienstverhältnis in der Nordelbischen Kirche<br />
können gegenüber einer Besoldungsempfängerin oder einem<br />
Besoldungsempfänger durch Leistungsbescheid geltend gemacht<br />
werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung<br />
einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.<br />
(2) Der Leistungsbescheid wird vom Nordelbischen Kirchenamt<br />
auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft<br />
oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen<br />
werden, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />
nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der<br />
Einbehaltung von Dienstbezügen einverstanden ist.<br />
(3) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens<br />
vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines<br />
Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichts und<br />
erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss<br />
nicht mehr anfechtbar ist.<br />
(4) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die<br />
Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger sofort<br />
vollziehbar.<br />
(5) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des<br />
festgesetzten Betrages von den Dienstbezügen vollzogen.<br />
Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet,<br />
durch die Dienstbezüge gezahlt werden, sobald ihr vom<br />
Nordelbischen Kirchenamt eine Ausfertigung des Leistungsbescheides<br />
zugestellt ist; die Ausfertigung wird der Kassenstelle<br />
unmittelbar zugestellt. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen<br />
Beträge an die vom Nordelbischen Kirchenamt<br />
angegebene Stelle ab.
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 225<br />
(6) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die<br />
Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit<br />
von Forderungen entsprechend.<br />
(7) Das Nordelbische Kirchenamt bestimmt die Höhe des<br />
monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über<br />
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.<br />
(8) Für die Zustellungen nach Absatz 4 und 5 gelten die<br />
Bestimmungen der Kirchengerichtsordnung über die Zustellung<br />
entsprechend.<br />
§ 25a<br />
[gegenstandslos]<br />
§ 25b<br />
Verzicht auf Teile der Bezüge<br />
(1) Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung (§ 1<br />
Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder von<br />
Versorgungsbezügen (§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)<br />
können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile<br />
ihrer Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf<br />
a) einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag,<br />
b) einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder<br />
Teile hiervon,<br />
c) den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung<br />
der Bezüge oder<br />
d) den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten<br />
Durchstufung oder einer Beförderung.<br />
Durch den Verzicht vermindert sich der Anspruch auf Dienstoder<br />
Versorgungsbezüge entsprechend.<br />
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie<br />
muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den<br />
Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung<br />
von Bedingungen oder dergleichen geknüpft sein.<br />
(3) Die oder der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung<br />
zu versichern, dass die Angemessenheit ihres oder seines<br />
und gegebenenfalls des Lebensunterhalts ihrer oder seiner<br />
Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger<br />
gewährleistet bleibt.<br />
(4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme<br />
a) bei Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikaren<br />
und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern<br />
durch das Nordelbische Kirchenamt,<br />
b) bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einschließlich<br />
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf<br />
durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten.<br />
Sie wird rechtswirksam, sobald sie der in Satz 1 bestimmten<br />
Stelle zugegangen ist, es sei denn, diese nimmt die Erklärung<br />
nicht an. Die in Satz 1 bestimmte Stelle kann die Annahme<br />
der Erklärung aus wichtigem Grunde widerrufen.<br />
(5) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung<br />
widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf<br />
eines Monats. Das Nordelbische Kirchenamt kann in Härtefällen<br />
einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht<br />
unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt<br />
mit dem Tode der oder des Berechtigten.<br />
(6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen<br />
Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit<br />
nicht zu berücksichtigen.<br />
Abschnitt V<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 25c<br />
Überleitungsbestimmungen aus Anlass des<br />
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes i. V. m. dem<br />
15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz<br />
(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009<br />
(BGBl. I S. 2424) wird mit folgender Maßgabe entsprechend<br />
angewendet:<br />
In § 74 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe<br />
„30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />
(2) Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar<br />
2009 (BGBl. I S. 160, 221) wird mit folgenden Maßgaben<br />
entsprechend angewendet:<br />
1. In § 1 ist die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe<br />
„1. Juli <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />
2. § 2 ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden.<br />
a) Absatz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />
aa) In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die<br />
Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen. Die Wörter<br />
„für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen“ sind<br />
durch die Wörter „für Juni <strong>2010</strong> zustehenden<br />
Dienstbezügen“ zu ersetzen.<br />
bb) In Satz 3 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die<br />
Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />
b) Absatz 5 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />
aa) In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2013“ zu ersetzen<br />
durch die Angabe „30. Juni 2014“.<br />
bb) In Satz 2 ist die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen<br />
durch die Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“.<br />
c) In Absatz 6 ist die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen<br />
durch die Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“.<br />
d) In Absatz 9 ist die Angabe „im Juni 2009“ zu ersetzen<br />
durch die Angabe „im Juni <strong>2010</strong>“.<br />
e) Die Absätze 7 und 10 finden keine Anwendung.<br />
3. In § 3 ist in denAbsätzen 1 und 2 dieAngabe „30. Juni 2009“<br />
zu ersetzen durch die Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“.<br />
4. Die Überleitung der Besoldungsempfängerinnen und<br />
Besoldungsempfänger nach § 9 Absatz 1 erfolgt auf der<br />
Grundlage der Grundbesoldung. Die Stufe bzw. die Überleitungsstufe,<br />
die sich bei der Überleitung der Grundbesoldung<br />
ergibt, ist auch für die Überleitung der Zulage<br />
maßgebend.<br />
(3) Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom<br />
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) wird mit folgenden Maßgaben<br />
entsprechend angewendet:<br />
1. In § 1 und § 2 ist die Angabe „1. Juni 2009“ durch die Angabe<br />
„1. Juni <strong>2010</strong>“ und die Angabe „1. Januar 2009 bis<br />
zum 30. Juni 2009“ durch die Angabe „1. Januar <strong>2010</strong> bis<br />
zum 30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />
2. In § 7 ist die Angabe „Juli 2009“ durch die Angabe<br />
„Juli <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />
(4) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert<br />
durch Artikel 15 Nummer 50 des Gesetzes vom 5. Februar<br />
2009 (BGBl. I S. 160, 266), wird mit folgender Maßgabe<br />
entsprechend angewendet:
Seite 226 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
In § 8 Absatz 2 ist die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe<br />
„1. Juli <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />
Anlage<br />
§ 26<br />
(Außerkrafttreten von Vorschriften)<br />
§ 27<br />
(Inkrafttreten)<br />
Besoldungsordnungen A und B<br />
Vorbemerkungen<br />
1. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach bisherigem<br />
Recht am 31. Dezember 2009 in eine der Besoldungsgruppen<br />
A 5 bis A 8 eingereiht waren, bleiben<br />
besitzstandswahrend in diesem Amt. Dies gilt entsprechend<br />
für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare der Besoldungsgruppen<br />
A 12 und A 13. Versorgungsrechtliche Ansprüche<br />
bleiben gewahrt.<br />
2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Laufbahn<br />
des mittleren Dienstes, die nach Inkrafttreten des 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes<br />
ernannt oder übernommen<br />
werden oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte<br />
einer besonderen Fachrichtung, deren Amt nicht<br />
in der Anlage aufgeführt ist, führen die in dem für die<br />
Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Recht<br />
vorgesehene entsprechende Amtsbezeichnung. Die Entscheidung<br />
trifft das Nordelbische Kirchenamt.<br />
3. Die Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten<br />
werden nach Maßgabe des § 17 eingereiht.<br />
Besoldungsordnung A<br />
Besoldungsgruppe A 9<br />
Kircheninspektorin oder Kircheninspektor<br />
Besoldungsgruppe A 10<br />
Kirchenoberinspektorin oder Kirchenoberinspektor<br />
Besoldungsgruppe A 11<br />
Kirchenamtfrau oder Kirchenamtmann<br />
Besoldungsgruppe A 12<br />
Kirchenamtsrätin oder Kirchenamtsrat<br />
Besoldungsgruppe A 13<br />
Kirchenoberamtsrätin oder Kirchenoberamtsrat<br />
Kirchenrätin oder Kirchenrat<br />
Kirchenrätin 2) oder Kirchenrat 2) im Pädagogisch-Theologischen<br />
Institut<br />
Kirchenverwaltungsrätin oder Kirchenverwaltungsrat<br />
Pastorin 1)2)3) oder Pastor 1)2)3)<br />
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14<br />
2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
a) als Landesbischöfin oder Landesbischof eine Zulage in Höhe<br />
des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,<br />
b) als Bischöfin oder Bischof im Sprengel eine Zulage in Höhe<br />
des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4,<br />
c) als Landespastorin oder Landespastor,<br />
als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin<br />
oder des Bischofs im Sprengel<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
B 3,<br />
d) als Pröpstin oder Propst,<br />
als Studiendirektorin oder Studiendirektor am Predigerund<br />
Studienseminar,<br />
als Leiterin oder Leiter des Nordelbischen Zentrums für<br />
Weltmission und Kirchlichen Weltdienst,<br />
als Hauptpastorin oder Hauptpastor im Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirchenkreis Hamburg-Ost<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 16,<br />
e) als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />
Jugendpfarramt,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />
Frauenwerk,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbischer<br />
Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Evangelischer<br />
Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Pädagogisch-<br />
Theologisches Institut,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle<br />
Evangelische Akademie <strong>Nordelbien</strong>,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Seelsorge und<br />
Beratung<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 15.<br />
Darüber hinaus erhält sie oder er als Leiterin oder Leiter<br />
eines Hauptbereiches eine nichtruhegehaltfähige Zulage in<br />
Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt<br />
nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach<br />
Besoldungsgruppe A 16.<br />
f) als Seniorin oder Senior der Nordschleswigschen Gemeinde,<br />
als Leiterin oder Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst<br />
der Nordelbischen Kirche,<br />
als Leiterin oder Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH,<br />
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats<br />
der norddeutschen Kirchen e. V. – Dienststelle Hamburg –,<br />
als Referentin oder Referent der Kirchenleitung,<br />
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkdienstes<br />
Nord,<br />
als Rektorin oder Rektor des Pastoralkollegs,<br />
als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes<br />
Hamburg,<br />
als Leiterin oder Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg<br />
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,<br />
als Leiterin oder Leiter der Nordelbischen Arbeitsstelle Institutionsberatung<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 15.<br />
3) Erhält als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung eine<br />
nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 127,82 Euro.<br />
Besoldungsgruppe A 14<br />
Kirchenoberverwaltungsrätin oder Kirchenoberverwaltungsrat<br />
Kirchenrätin 2) oder Kirchenrat 2) im Pädagogisch-Theologischen<br />
Institut<br />
Oberkirchenrätin 2) oder Oberkirchenrat 2)<br />
Pastorin 1)2)3) oder Pastor 1)2)3)<br />
1) Von der 6. Stufe nach § 27 Absatz 3 des BBesG an.<br />
2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
a) als Landesbischöfin oder Landesbischof eine Zulage in Höhe<br />
des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,<br />
b) als Bischöfin oder Bischof im Sprengel eine Zulage in Höhe<br />
des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4,<br />
c) als Landespastorin oder Landespastor,
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 227<br />
als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin<br />
oder des Bischofs im Sprengel<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
B 3,<br />
d) als Pröpstin oder Propst,<br />
als Studiendirektorin oder Studiendirektor am Predigerund<br />
Studienseminar,<br />
als Leiterin oder Leiter des Nordelbischen Zentrums für<br />
Weltmission und Kirchlichen Weltdienst,<br />
als Hauptpastorin oder Hauptpastor im Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirchenkreis Hamburg-Ost<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 16,<br />
e) als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />
Jugendpfarramt,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />
Frauenwerk,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbischer<br />
Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Evangelischer<br />
Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Pädagogisch-<br />
Theologisches Institut,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle<br />
Evangelische Akademie <strong>Nordelbien</strong>,<br />
als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Seelsorge und<br />
Beratung<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 15.<br />
Darüber hinaus erhält sie oder er als Leiterin oder Leiter<br />
eines Hauptbereiches eine nichtruhegehaltfähige Zulage in<br />
Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt<br />
nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach<br />
Besoldungsgruppe A 16.<br />
f) als Seniorin oder Senior der Nordschleswigschen Gemeinde,<br />
als Leiterin oder Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst<br />
der Nordelbischen Kirche,<br />
als Leiterin oder Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH,<br />
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats<br />
der norddeutschen Kirchen e. V. – Dienststelle Hamburg –,<br />
als Referentin oder Referent der Kirchenleitung,<br />
als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkdienstes<br />
Nord,<br />
als Rektorin oder Rektor des Pastoralkollegs,<br />
als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes<br />
Hamburg,<br />
als Leiterin oder Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg<br />
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,<br />
als Leiterin oder Leiter der Nordelbischen Arbeitsstelle Institutionsberatung<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 15.<br />
3) Erhält als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung eine<br />
nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage von 127,82 Euro.<br />
Besoldungsgruppe A 15<br />
Kirchenverwaltungsdirektorin oder Kirchenverwaltungsdirektor<br />
Oberkirchenrätin 1) oder Oberkirchenrat 1)<br />
1) Erhält nach § 9 Kirchenbesoldungsgesetz<br />
a) als Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes,<br />
als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin<br />
oder des Bischofs im Sprengel, soweit nicht in der Besoldungsgruppe<br />
B 3,<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
B 3,<br />
b) als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe<br />
A 16, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
A 16.<br />
Besoldungsgruppe A 16<br />
Oberkirchenrätin 1) oder Oberkirchenrat 1) als hauptamtliches<br />
Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes<br />
Oberkirchenrätin 2)3) oder Oberkirchenrat 2)3)<br />
1) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />
a) als Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes,<br />
soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6, eine Zulage<br />
in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,<br />
b) als Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3,<br />
eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
B 3.<br />
2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes als Landespastorin<br />
oder Landespastor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe<br />
B 3, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />
B 3.<br />
3) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes als Bevollmächtigte<br />
oder Bevollmächtigter der Bischöfin oder des Bischofs im<br />
Sprengel, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, eine Zulage<br />
in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3.<br />
Besoldungsordnung B<br />
Besoldungsgruppe B 3<br />
Oberkirchenrätin 1) oder Oberkirchenrat 1)<br />
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes<br />
1) Soweit bei Übernahme bereits in dieser Besoldungsgruppe; erhält<br />
als Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes,<br />
soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6, eine Zulage in<br />
Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6.<br />
Besoldungsgruppe B 6<br />
Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes<br />
_____
Seite 228 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Januar 1992<br />
über das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin<br />
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (<strong>NEK</strong>)<br />
und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische<br />
Oberlausitz (EKBO) haben am 26. November 2009 die Aufhebung<br />
der Vereinbarung über das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin<br />
vom 1. Januar 1992 beschlossen. Zeitgleich<br />
wurde der Aufhebung der Ordnung für das Rechenzentrum<br />
<strong>Nordelbien</strong>-Berlin vom 1. Januar 1992, zuletzt geändert<br />
durch die Verwaltungsvereinbarung über die Änderung der<br />
Ordnung für das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin vom<br />
16. Oktober 2000 (<strong>GVOBl</strong>. 2001 S. 16), mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2009 zugestimmt.<br />
Mit dieser Vereinbarung wurde der Weg geebnet, dass das<br />
Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin mit Wirkung vom 1. Januar<br />
<strong>2010</strong> auf die ECKD EDV-Centrum für Kirche und Diakonie<br />
GmbH (ECKD) übergeleitet werden konnte.<br />
Kiel, den 23. Juli <strong>2010</strong><br />
Nordelbisches Kirchenamt<br />
Im Auftrage<br />
Wichard von Heyden<br />
Az.: 0553 – F vH<br />
_____<br />
In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aukrug im Ev.-<br />
Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde wird die Pfarrstelle<br />
(100 Prozent) durch Pensionierung frei und ist zum<br />
1. Mai 2011 neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch<br />
Wahl des Kirchenvorstandes.<br />
Unsere Kirchengemeinde hat 2490 Gemeindemitglieder<br />
und eine volle Pfarrstelle. Die über 100 Jahre alte Kirche,<br />
der Friedhof, das geräumige Pastorat mit Garten sowie das<br />
Gemeindehaus liegen, umrahmt von alten Bäumen, auf<br />
einem Grundstück beieinander. Das Pastorat kann je nach<br />
familiärer Situation bei der fälligen Renovierung den Bedürfnissen<br />
und Wünschen angepasst werden. Es besteht außerdem<br />
die Möglichkeit, die Stelle an ein Ehepaar (50 + 50 Prozent)<br />
zu vergeben.<br />
Aukrug ist eine Dörfergemeinschaft und verfügt über<br />
eine gute Infrastruktur. Die kommunale Gemeinde Aukrug<br />
mit ihren 3700 Einwohnern liegt landschaftlich attraktiv im<br />
Naturpark Aukrug am südlichen Rand des Kreises Rendsburg-Eckernförde.<br />
Es gibt einen Bahnhof an der Strecke Neumünster-Heide,<br />
mit dem Auto fährt man ca. 15 Minuten nach<br />
Neumünster und zum Anschluss an die A 7. Weiterführende<br />
Schulen in Neumünster und Hohenwestedt sind per Bus und<br />
Bahn gut erreichbar. Im Ort selbst befinden sich eine Kinderkrippe,<br />
ein Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule.<br />
Es gibt gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Schwimmbad,<br />
einen aktiven Sportverein, einen Golfplatz, einen Segelflugplatz<br />
und zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Gestaltung<br />
des Gemeindelebens. Die kommunale Gemeinde Aukrug hat<br />
seit 20 Jahren die Partnergemeinde Sien in Burkina Faso. In<br />
Aukrug liegt auch der Erlenhof, der Wohn- und Arbeitsplätze<br />
für Menschen mit Behinderungen bietet.<br />
II. Bekanntmachungen<br />
Einführung eines neuen Kirchensiegels<br />
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels<br />
der<br />
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn<br />
(Kirchenkreis Hamburg-Ost) ist durch das Nordelbische Kirchenamt<br />
genehmigt worden.<br />
Kiel, den 9. Juli <strong>2010</strong><br />
Nordelbisches Kirchenamt<br />
Im Auftrage<br />
Belitz<br />
Az.: 10.9 Ansgar Hamburg-Langenhorn – R Be<br />
III. Pfarrstellenausschreibungen<br />
_____<br />
Schwerpunkte der Kirchengemeinde Aukrug sind die<br />
Kinderstube, Kinderbibelwoche, Pfadfinder, Konfirmandenunterricht<br />
(Konficamp), Weltgebetstag, Gemeindefeste etc.<br />
Außerdem gestalten wir in Aukrug gern besondere Gottesdienste,<br />
welche die Naturverbundenheit widerspiegeln:<br />
Gottesdienst im Grünen, auf Rädern, auf dem Ponyhof oder<br />
im Pastoratsgarten.<br />
Hauptamtlich sind außer dem Pastor tätig eine Gemeindesekretärin,<br />
ein Küster, eine Leiterin der Jugendgruppen, drei<br />
Mitarbeiterinnen in der Kinderstube, eine Raumpflegerin sowie<br />
nebenamtlich beschäftigt ein Mitarbeiter für den Friedhof<br />
und Organisten. Ehrenamtliche gestalten das Gemeindeleben<br />
im Kirchenvorstand und in den einzelnen Gruppen<br />
tatkräftig mit.<br />
Die Kirchengemeinde Aukrug bietet ein solides Fundament<br />
für die Entwicklung und Gestaltung eigener Ideen und<br />
ist offen für Neues und Bewährtes. Über neue Impulse für<br />
unsere Gemeindearbeit – insbesondere in der Jugend- und<br />
in der Seniorenarbeit – freuen wir uns. Die Gestaltung einer<br />
christlichen Gemeinschaft in Wort und Tat liegt uns am Herzen<br />
– freundlich, offen, den Menschen zugewandt.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an den Propst des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde,<br />
Bezirk Süd, Herrn Propst Matthias Krüger, Postfach<br />
368, 24755 Rendsburg.<br />
Auskünfte erteilen Pastor Bröker (Tel.: 04873 355), Bargfelder<br />
Straße 21, 24613 Aukrug, die Vorsitzende des Kirchenvorstandes<br />
Prof. Dr. Tesch (Handy: 0160 4485599) sowie<br />
Propst Krüger (Tel.: 04331 5903113).
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 229<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Aukrug – P Ha<br />
*<br />
In der Ev.-luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn<br />
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost,<br />
Bezirk Alster-West, wird die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) vakant<br />
und soll ab sofort mit einer Pastorin oder einem Pastor<br />
besetzt werden. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />
Der Stadtteil Langenhorn befindet sich im Norden der<br />
Stadt Hamburg. Broder Hinrick liegt im Osten des Stadtteils<br />
in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet Raakmoor.<br />
Durch die besondere Bauweise der in den 1920er-Jahren erbauten<br />
Fritz-Schumacher-Siedlung, die geprägt ist durch<br />
große Gärten zum Obst- und Gemüseanbau, leben hier viele<br />
Familien mit Kindern. Diese historische Struktur dörflichen<br />
Charakters wird ergänzt durch großzügige Einfamilien- und<br />
Reihenhausbebauung. In dem stetig wachsenden Stadtteil ist<br />
heute eine ausgebaute Infrastruktur mit guter Verkehrsanbindung<br />
(25 Minuten bis Stadtmitte) vorhanden, in der alle<br />
Schulformen vertreten sind.<br />
In die Bebauung der umliegenden Siedlung fügt sich<br />
das schlichte Gebäudeensemble aus den 1950er-Jahren, bestehend<br />
aus kleiner Kirche (rund 250 Plätze), Gemeindehaus<br />
mit Saal, Pastorat sowie vermieteter Wohnungen, gepflegt<br />
und vollständig saniert, ein. Es ist verkehrsgünstig und gut<br />
sichtbar in der Mitte des Gemeindegebietes gelegen.<br />
Broder Hinrick ist eine bunte, bodenständige Gemeinde<br />
(rd. 2650 Gemeindeglieder) und beschäftigt neben der Pastorin<br />
oder dem Pastor eine hauptamtliche Gemeindesekretärin<br />
in Teilzeit. Daneben bestehen Teilzeitstellen im Bereich<br />
der Raumpflege und haustechnischer Dienste. Das Pfarramt<br />
wird unterstützt durch einen weiteren Pastor zu 25 Prozent<br />
in der Kinder- und Jugendarbeit sowie eine ehrenamtliche<br />
Pastorin. Küsterdienste werden in Broder Hinrick von geschulten<br />
Ehrenamtlichen versehen. Die Kirchenmusik wird<br />
von Honorarkräften geleitet und wirkt durch einen Gospelchor<br />
mit über 60 Personen, Kantorei und Jugendband weit<br />
über das Gemeindegebiet hinaus. Die gesamte Arbeit wird<br />
getragen von einer großen Zahl Ehrenamtlicher, die ihre Bereiche<br />
selbstständig gestalten wie z. B. einen der größten Kirchenbasare<br />
in Hamburg. Dadurch und durch das engagierte<br />
Arbeiten des Kirchenvorstands weist die Gemeinde einen<br />
ausgeglichenen Haushalt auf und wird auch in Zukunft ihre<br />
Finanzen und Projekte selbstständig und planungssicher gestalten<br />
können.<br />
Der inhaltliche Schwerpunkt der Gemeindearbeit besteht<br />
in der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen sowie<br />
in der Ausstrahlung fröhlichen christlichen Lebens durch gemeindliche<br />
Veranstaltungen.<br />
Im Zuge der Regionalisierung stimmen sich die vier Langenhorner<br />
Gemeinden Ansgar, Broder Hinrick, Eirene und<br />
St. Jürgen-Zachäus in einem regionalen Pastorenkonvent ab<br />
und arbeiten in definierten Teilbereichen eng zusammen.<br />
Neben den üblichen pastoralen Kernaufgaben wünscht<br />
sich der Kirchenvorstand inhaltliche Schwerpunkte insbesondere<br />
in folgenden Bereichen:<br />
– Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit einschließlich<br />
KU 4-Unterricht in Zusammenarbeit mit dem Pastor<br />
für Jugendarbeit, einem breiten Kreis heranwachsender<br />
Teamer und beteiligter Eltern,<br />
– Anleitung, Motivation und Begleitung Ehrenamtlicher.<br />
Darüber hinaus freuen wir uns auf eine Person, die Lust<br />
hat, Neues einzubringen und auszuprobieren.<br />
Wir wünschen uns als lebendige, aktive Gemeinde dazu<br />
eine aufgeschlossene Persönlichkeit, die<br />
– auf die im Stadtteil lebenden Menschen aller Generationen<br />
offen und wertschätzend zugeht und vor Ort präsent<br />
ist,<br />
– in den Gruppen der Gemeinde integrativ und durch Methodenvielfalt<br />
pädagogisch wirkt,<br />
– theologisch nah am Leben orientiert ist und Offenheit für<br />
unterschiedliche theologische Sichtweisen zeigt,<br />
– Freude an Musik und ggf. am aktiven, begleitenden Musizieren<br />
hat, da Musik im Gemeindeleben eine große Rolle<br />
spielt,<br />
– handlungssicher in Bezug auf kirchliche Verwaltung und<br />
gemeindliche Strukturen ist.<br />
Ein Pastorat steht in Form eines geräumigen und gut renovierten<br />
Einfamilienhauses mit Garten und altem Baumbestand<br />
zur Verfügung.<br />
Die Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind<br />
zu richten an den Propst des Kirchenkreises Hamburg-Ost,<br />
Bezirk Alster-West, Herrn Propst Dr. Johann Hinrich Claussen,<br />
Danziger Straße 15–17, 20099 Hamburg.<br />
Auskünfte erteilen: Herr Jens-Peter Schröder (KV-Vorsitz),<br />
Tel.: 040 5004034 (abends), das Gemeindebüro, Tel.: 040<br />
5204281, Herr Propst Dr. Johann Hinrich Claussen, Tel.: 040<br />
519000-107 und der Personalentwickler des Kirchenkreises,<br />
Pastor Michael Kempkes, Tel.: 040 519000-162. Sie finden die<br />
Gemeinde auch im Internet unter www.broder-hinrick.de.<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 30. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn (1) – P Ha<br />
(P Lad)<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde<br />
Ellerbek im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein<br />
wird die Pfarrstelle (100 Prozent) vakant und ist zum<br />
nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem Pastor oder einer Pastorin<br />
zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche<br />
Ernennung.<br />
Ellerbek mit seinen 4200 Einwohnern liegt in einer landschaftlich<br />
reizvollen Umgebung im Kreis Pinneberg und<br />
grenzt an den Nordwesten Hamburgs.<br />
Der Ort Ellerbek verfügt über<br />
– einen evangelischen Kindergarten, Grundschule, Sportverein,<br />
– weiterführende Schulen im Umkreis,<br />
– gute Einkaufsmöglichkeiten,<br />
– ärztliche Versorgung/Apotheke,<br />
– die Anbindung an das Hamburger Verkehrsnetz.<br />
Die Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde wurde 1970 gegründet.<br />
Seit einiger Zeit kooperiert sie mit der Kirchengemeinde<br />
im benachbarten Bönningstedt.
Seite 230 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Das neue, im Bau befindliche Pastorat wird Ende <strong>2010</strong> fertig<br />
gestellt und bietet auch einer mehrköpfigen Familie Platz<br />
und angemessenen Raum.<br />
Das in 2009 grundsanierte Gemeindehaus mit Kirchsaal<br />
bietet Platz für<br />
– das Kirchenbüro,<br />
– Mutter/Kind-Gruppen, eine Kinderkirche mit engagierten<br />
ehrenamtlichen Helfern,<br />
– den Basarkreis,<br />
– die Seniorengruppe,<br />
– den Jugendtreff,<br />
– Musikunterricht, Kurse, Chorproben des Frauenchores,<br />
– Aktivitäten aller Altersgruppen.<br />
Wir verfügen über<br />
– einen aktiven und engagierten Kirchenvorstand,<br />
– lebendige, ehrenamtliche Seniorenarbeit,<br />
– Kirchenmusik, geprägt durch einen begeisternden<br />
chenmusiker/Organisten,Kir-<br />
– Trägerschaft des Ev. Kindergartens, dessen Arbeit von<br />
der politischen Gemeinde gestützt wird,<br />
– eine selbstständig arbeitende Gemeindesekretärin,<br />
– eine Raumpflegerin für das Gemeindehaus.<br />
Wir wünschen uns einen Pastor, eine Pastorin, der oder die<br />
– mit Freude an Gottesdienst und Predigt offen auf die<br />
Menschen aller Altersgruppen in der Gemeinde zugeht,<br />
– über Leitungskompetenz verfügt und die Kirchengemeinde<br />
selbstbewusst in der Öffentlichkeit repräsentiert,<br />
– vertrauensvoll und konstruktiv mit dem Kirchenvorstand<br />
zusammenarbeitet<br />
– neue Ideen einbringt und die Gemeindemitglieder zur<br />
Mitarbeit motiviert,<br />
– sich gerne auf die lebendige Kinder-, Konfirmanden- und<br />
Jugendarbeit einlässt und sich auf das Leben im Dorf<br />
freut,<br />
– die religionspädagogische Arbeit der Kindertagesstätte<br />
unterstützt und begleitet,<br />
– bereit ist, die Kooperation mit der Nachbargemeinde<br />
Bönningstedt fortzuführen,<br />
– gemeinsame Aktivitäten und Gottesdienste mit der methodistischen<br />
Kirche im Ort durchführt,<br />
– Gottesdienste an besonderen Orten mit der Gemeinde<br />
feiert, wie Erntedank auf dem Bauernhof,<br />
– federführend bei der Redaktion des Gemeindebriefes ist,<br />
– Kontakte der Gemeinde zu Partnergemeinden in Babuschkino<br />
(Gebiet Kaliningrad) und Santiago de Chile<br />
mitträgt.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an die Frau Bischöfin im Sprengel Hamburg und<br />
Lübeck über den Herrn Propst des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein,<br />
Bezirk C, Propst Thomas Drope,<br />
22459 Hamburg, Max-Zelck-Straße 1.<br />
Auskunft erteilen: Propst Thomas Drope, Tel.: 040 58950 –<br />
204 und Lutz-Reinhard Gatzsch (stellvertr. Vorsitz. des KV),<br />
Tel.: 04101 31879.<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 30. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Dietrich-Bonhoeffer Ellerbek – P Kä<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gaarden, Ev.-Luth.<br />
Kirchenkreis Altholstein, ist die 2. Pfarrstelle (St. Markus)<br />
zum 1. August <strong>2010</strong> oder später mit einer Pastorin oder<br />
einem Pastor in einem Umfang von 50 Prozent zu besetzen.<br />
Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />
Für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber besteht<br />
die Möglichkeit, zunächst auf die Dauer von drei Jahren<br />
einen zusätzlichen Dienstauftrag im Umfang von 50 Prozent<br />
(12-13 Stunden) zur Erteilung von Religionsunterricht an der<br />
Beruflichen Schule in Kiel-Gaarden erteilt zu bekommen.<br />
Die Kirchengemeinde Gaarden liegt auf dem Ostufer der<br />
Hörn im Innenstadtbereich Kiels und ist ursprünglich geprägt<br />
durch Werften und deren Arbeiter und Angestellte.<br />
Heute ist Gaarden ein Stadtteil mit über 60 Nationalitäten,<br />
drei Moscheen, einem jüdischen Gebetshaus, einer katholischen<br />
Kirche und drei evangelisch-lutherischen Kirchen, die<br />
sich 2002 zu der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gaarden zusammengeschlossen<br />
haben.<br />
Die Kirchengemeinde Gaarden hat insgesamt 6500 Gemeindeglieder<br />
und ist in drei Seelsorgebezirke eingeteilt, die<br />
sich an den Kirchen orientieren: St. Johannes (Pfarrstelle 100<br />
Prozent), St. Markus (Pfarrstelle 50 Prozent) und der Sozialkirche<br />
St. Matthäus (Pfarrstelle 100 Prozent).<br />
Es gibt drei Predigtstätten, die St. Johanneskirche (wöchentlicher<br />
Predigtdienst), die St. Markuskirche (vierzehntägiger<br />
Predigtdienst) sowie die Sozialkirche St. Matthäus<br />
(wöchentliche Andachten).<br />
An der St. Johannes- und der St. Markuskirche befinden<br />
sich Gemeindehäuser mit aktiver Gemeindearbeit von der<br />
Kinder- und Jugendarbeit, Gospelchor und Kirchenband, bis<br />
hin zur vielfältigen Seniorenarbeit. In der St. Markuskirche<br />
bietet die Gemeinde einen werktäglichen Mittagstisch für Bedürftige<br />
an. Die Matthäuskirche ist im Jahre 2009 zur Sozialkirche<br />
umgestaltet worden, einem in <strong>Nordelbien</strong> einmaligen<br />
Projekt.<br />
Für unsere Gemeindearbeit und im Besonderen für den Bezirk<br />
St. Markus brauchen wir eine Pastorin oder einen Pastor<br />
mit der Bereitschaft, sich auf die Liebe der Menschen zu<br />
ihrem Stadtteil und ihrer Kirche einzulassen.<br />
Wir suchen als eine Pastorin oder einen Pastor eine Person<br />
– mit sozialer Kompetenz, die sich mit unserem Stadtteil<br />
identifizieren kann und den Mittagstisch begleitet,<br />
– mit Einfühlungsvermögen, die Freude an Seelsorge hat<br />
und gerne Besuche macht (Seelsorgebezirk St. Markus),<br />
– die sich in die Predigtarbeit in St. Markus (Kanzeltausch<br />
mit St. Johannes und St. Matthäus) mit einer kreativen<br />
Verkündigung einbringt, die Alt und Jung, sowie Nahund<br />
Fernstehende ansprechen möchte,<br />
– die die aktiven Ehrenamtlichen in St. Markus unterstützt<br />
und sich mit neuen Ideen einbringt,<br />
– die als besonderen Schwerpunkt die zentralisierte Jugendarbeit<br />
der Kirchengemeinde in St. Markus gemeinsam<br />
mit dem Jugendwart und dem Jugendausschuss betreut,<br />
– die teamfähig ist und mit dem Kirchenvorstand und den<br />
Ehrenamtlichen zusammenarbeitet.
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 231<br />
Das Amtszimmer für die Pfarrstelle liegt neben der St.<br />
Markuskirche. Der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber<br />
steht ein Pastorat neben der St. Markuskirche zur Verfügung.<br />
Alle Schularten sind in den Gemeindebezirken vertreten.<br />
Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenvorstandes<br />
Gaarden, Pastor Uwe Hagge, Schulstraße 30, 24143 Kiel,<br />
Tel.: 0431 731925 sowie Propst amt. Thomas Lienau-Becker,<br />
Tel.: 0431 2402300.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an den amtierenden Propst des Kirchenkreises Altholstein,<br />
Bezirk Nord, Herrn Pastor Thomas Lienau-Becker,<br />
Postfach 2016, 24019 Kiel.<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Gaarden 2 – P Ha<br />
*<br />
Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-<br />
Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung ist zum nächstmöglichen<br />
Zeitpunkt mit einer Pastorin oder einem Pastor in<br />
einem eingeschränkten Dienstumfang (50 Prozent) zu besetzen.<br />
Die Besetzung erfolgt durch Berufung des Kirchenkreisvorstandes<br />
für zunächst fünf Jahre. Dienstsitz ist Reinbek.<br />
Die oder der künftige Pfarrstelleninhaberin bzw. Pfarrstelleninhaber<br />
wird mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der<br />
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte im Bezirk Wandsbek-Billetal<br />
des Kirchenkreises Hamburg-Ost beauftragt. Die<br />
2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte ist seit<br />
1. Dezember 2009 vakant. Diese halbe Gemeindepfarrstelle<br />
wird von der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte seit vielen<br />
Jahren ausschließlich aus Spenden finanziert. Die Vakanzverwaltung<br />
dieser halben Gemeindepfarrstelle soll nun künftig<br />
von der 5. Pfarrstelle für kirchenkreisliche Dienstleistung aus<br />
geschehen.<br />
Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte<br />
formuliert das Profil der Pfarrstelle folgendermaßen:<br />
Reinbek ist eine Kleinstadt mit rund 25 000 Einwohnern. Sie<br />
liegt an der östlichen Stadtgrenze von Hamburg. Im Bereich<br />
der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte leben rund 6500 Menschen,<br />
von denen etwa 3000 der Kirchengemeinde angehören.<br />
Die Kirchengemeinde Reinbek-Mitte ist eine traditionsgebundene,<br />
wertkonservative lutherische Kirchengemeinde<br />
mit einem reichhaltigen und vielfältigen gottesdienstlichen<br />
Leben.<br />
So, wie in der Bevölkerung alle sozialen Schichten vertreten<br />
sind, ist auch das Gemeindeleben durch ein breites Angebot<br />
gekennzeichnet. Neben unserer intensiven kirchenmusikalischen<br />
Arbeit haben wir Gesprächs-, Bibel- und Hauskreise,<br />
Jugendgruppen sowie seit vielen Jahrzehnten eine rege Frauenhilfe.<br />
Hierbei ist für die Gemeindeglieder kennzeichnend, dass<br />
sie einander in unterschiedlicher Glaubenspraxis zuhören,<br />
sich tolerieren und nach Kräften fördern. So wird der Gottesdienst<br />
nicht nur gemäß der Agende gefeiert; neben unseren<br />
Familien- und Jugendgottesdiensten haben in der Maria-<br />
Magdalen-Kirche auch Lobpreisgottesdienste ihr Gastrecht.<br />
Die Gemeinde ist besonders durch das ehrenamtliche Engagement<br />
geprägt. Das drückt sich z. B. darin aus, dass der<br />
Küsterdienst ehrenamtlich versehen wird, dass es einen Altersheim-Besuchskreis<br />
gibt, dass der vorweihnachtliche Basar<br />
von einer großen Schar Ehrenamtlicher getragen wird.<br />
Auch der Kindergottesdienst, Kreise und Gruppen werden<br />
verantwortlich ehrenamtlich geleitet. Zweimal im Jahr packt<br />
die Gemeinde in einer fröhlichen Aktion in Gemeindehaus<br />
und Kirchengelände selber mit an und erledigt anfallende<br />
Arbeiten.<br />
Sie wünscht sich eine Pastorin oder einen Pastor,<br />
– die bzw. der, auf dem Boden des lutherischen Bekenntnisses<br />
stehend, die Aufgabe der Verkündigung ernst nimmt<br />
und die bzw. der bereit ist, auch auf Menschen zuzugehen,<br />
die sich von der Kirche entfernt haben,<br />
– die bzw. der seinem Glauben Worte geben kann und anderen<br />
helfen kann, ihren Glauben zu leben und zu feiern,<br />
– die bzw. der Menschen mit unterschiedlichen Prägungen<br />
und Frömmigkeitsstilen in die Kirchengemeinde integrieren<br />
kann,<br />
– die bzw. der auf Menschen, vor allem auf die Suchenden<br />
einladend zugeht, und fähig ist, lebendige Glaubenserfahrung<br />
an die nächste Generation weiterzugeben,<br />
– die bzw. der bereit ist, sich bei dieser Arbeit aus ihrer bzw.<br />
seiner pastoralen Verantwortung heraus in enger Partnerschaft<br />
mit dem Amtsbruder und als Mitglied eines Teams<br />
von Haupt- und Ehrenamtlichen zu sehen,<br />
– die bzw. der sich auch persönlich an den herkömmlichen<br />
Werten orientiert und in der eigenen Lebensführung zu<br />
der Vorbildfunktion des Pastorenamtes steht,<br />
– der bzw. die Offenheit und Interesse für die Zusammenarbeit<br />
in der Region zeigt.<br />
– Nähere Informationen finden Sie im Internet unter:<br />
www.reinbek-mitte.de.<br />
Die Pastorin oder der Pastor soll am Dienstort wohnen.<br />
Ein gemeindliches Reihenhaus steht in der Kirchengemeinde<br />
Reinbek-Mitte zur Anmietung zur Verfügung.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an den Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises<br />
Hamburg-Ost, Danziger Str. 15-17, 20099 Hamburg.<br />
Auskünfte erteilen Pastor Kemper: Tel.: 040 72799<strong>08</strong>,<br />
E-Mail: kv@reinbek-mitte.de, sowie vom Kirchenkreis Propst<br />
Matthias Bohl, Tel.: 040 519000-115, E-Mail: m.bohl@kirchehamburg-ost.de,<br />
und Pastorin Isa Lübbers, Personalentwicklerin<br />
im Kirchenkreis Hamburg-Ost, Tel.: 040 519000-155,<br />
E-Mail: i.luebbers@kirche-hamburg-ost.de.<br />
Die Bewerbungsfrist endet am 15. September <strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der richtige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Kkr. Hamburg-Ost Kirchenkreisliche Dienstleistung<br />
(5) – P Ha (P Lad)<br />
*<br />
Der Hauptbereich 2 für Seelsorge, Beratung und ethischen<br />
Diskurs sucht für die<br />
Gefängnisseelsorge-Pfarrstelle (75–100 Prozent)<br />
in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand<br />
zum nächstmöglichen Zeitpunkt für einen Zeitraum von fünf<br />
Jahren mit der Option zur Verlängerung um fünf weitere Jahre<br />
eine Pastorin oder einen Pastor mit klarer Ausstrahlung.<br />
Auf der Elbinsel Hahnöfersand südwestlich von Hamburg<br />
im ‚Alten Land‘, unweit des Kirchenkreisbezirks Harburg,<br />
befinden sich der Frauen- und der Jugendvollzug Hamburgs.<br />
Die Justizvollzugsanstalt wünscht sich dringend eine Seelsorgerin<br />
oder einen Seelsorger.
Seite 232 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Die Teilanstalt des geschlossenen Strafvollzugs für erwachsene<br />
Frauen hat 95 Haftplätze. Persönliche Stabilisierung,<br />
Suchttherapie, Ausbildung und berufliche Qualifizierung<br />
sind besondere Schwerpunkte.<br />
Der Jugendvollzug hat insgesamt 233 Plätze (junge Untersuchungsgefangene,<br />
Jugendstrafgefangene, Jugendarrest<br />
sowie wenige junge Abschiebegefangene). Die meisten von<br />
ihnen sind in Wohngruppen untergebracht. Im Mittelpunkt<br />
stehen Sozialtherapie und schulische bzw. berufliche Qualifizierung.<br />
Die Hauptaufgabe auf dieser Stelle ist es, für die Jugendlichen<br />
und die (zumeist auch) jüngeren Frauen ein unabhängig<br />
ansprechbares Gegenüber zu sein. Die Herausforderung<br />
besteht darin, inmitten mehrfach belastender Situationen<br />
dennoch Räume für Vertrauensbeziehungen zu schaffen, aus<br />
denen heraus Gefangene ein neues Verhältnis zu sich selbst<br />
und für ihre Zukunft entwickeln können. Seelsorge, Gottesdienste<br />
und andere Angebote haben sehr mit den elementaren<br />
Infragestellungen und Grundlagen des Lebens zu tun.<br />
Der Strafvollzug verfolgt seine Ziele auf seine Weise in<br />
staatlicher Verantwortung. Aufgabe der Gefängnisseelsorge<br />
ist es, sich aus kirchlicher Freiheit und Begründung heraus<br />
in diese spezifische Situation hineinzubegeben und dort als<br />
„Kirche am anderen Ort“ für die Gefangenen und darüber<br />
hinaus für die in der Anstalt Tätigen in kritischer Solidarität<br />
seelsorglich da zu sein.<br />
Wir wünschen uns eine Pastorin oder einen Pastor, die bzw.<br />
der für Menschen einen Blick hat, die auf eine schiefe Bahn<br />
geraten, in Opfer-Täter-Kreisläufe verwickelt, „abgestürzt“<br />
sind und sich am unteren Rand der Gesellschaft befinden;<br />
– die bzw. der die innere Freiheit, die nötige Sensibilität<br />
und den Mut hat, gerade in dieser Situation für die Bestimmung<br />
zum Leben einzustehen;<br />
– die bzw. der Berufserfahrung hat und eine reflektierte<br />
pastorale Identität mitbringt;<br />
– die bzw. der eine pastoralpsychologische (oder vergleichbare)<br />
Zusatzausbildung abgeschlossen hat oder zu entsprechender<br />
Fort- und Weiterbildung bereit ist;<br />
– die bzw. der zu kontinuierlicher Supervision der eigenen<br />
Arbeit bereit ist;<br />
– die bzw. der in der Begegnung und Seelsorge mit jungen<br />
Menschen für Rollenklarheit zu sorgen weiß und sowohl<br />
zu offener Zuwendung als auch zu heilsamem Abstand<br />
in der Lage ist;<br />
– die bzw. der bereit ist, in der säkular-multireligiösen Situation<br />
des Gefängnisses mit spiritueller und liturgischer<br />
Kompetenz Gottesdienst zu feiern und für interreligiöse<br />
und interkulturelle Herausforderungen ansprechbar zu<br />
sein;<br />
– die bzw. der womöglich auch selbst musikalische Fähigkeiten<br />
einbringen kann;<br />
– die bzw. der über seelsorgliche Einzelgespräche, Gruppenangebote<br />
und Gottesdienste hinaus Sinn für projektorientiertes<br />
Arbeiten mitbringt;<br />
– die bzw. der sich an Fragen der Weiterentwicklung von<br />
Strafvollzug und Gefängnisseelsorge beteiligen möchte<br />
und<br />
– die bzw. der um dieser Aufgaben willen bereit ist, an diesen<br />
ungewöhnlichen Ort zu gehen (sinnvoll wäre, den<br />
Wohnsitz im Süderelbe-Raum zu nehmen).<br />
Wir bieten Gemeinschaft und intensiven Austausch unter<br />
den Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorgern sowohl<br />
nordelbisch/nordkirchlich als auch in der EKD sowie die<br />
Zusammenarbeit im Hauptbereich 2. Wir wünschen uns<br />
eine Kollegin oder einen Kollegen, die oder der an dieser<br />
exponierten Stelle für die gemeinsame Sache der Gefängnisseelsorge<br />
in Hamburg ein Gewinn ist.<br />
Nähere Auskunft geben der Leiter des Hauptbereichs 2,<br />
Pastor Sebastian Borck, Tel.: 040 30620-1281 und 040 79688478<br />
und die bisher in der Teilanstalt für Frauen tätige Gefängnisseelsorgerin<br />
Pastorin Gunhild Warning (ab 17. August <strong>2010</strong><br />
erreichbar unter Tel.: 040 72811<strong>08</strong>9). Im Internet finden Sie<br />
unter „Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand“ weitere Informationen<br />
zur JVA. Die Leitlinien für die Ev. Gefängnisseelsorge<br />
in Deutschland senden wir Ihnen gerne zu.<br />
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten<br />
Sie bitte an den Leiter des Hauptbereichs 2, Herrn Pastor<br />
Sebastian Borck, Königstr. 54, 22767 Hamburg.<br />
Ende der Bewerbungsfrist ist der 15. September <strong>2010</strong> am<br />
angegebenen Ort.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand –<br />
P Vo/P Ha (P Sc)<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leck im Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Nordfriesland wird die 3. Pfarrstelle vakant und ist<br />
zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Umfang von 50 Prozent<br />
mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen.<br />
Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />
Die Kirchengemeinde umfasst 6900 Mitglieder und ist in<br />
drei Pfarrbezirke gegliedert, die jeweils einen Teil des Zentralortes<br />
und einen dörflichen Außenbereich umfassen. Zum<br />
Gebiet der größten Gemeinde im Kirchenkreis Nordfriesland<br />
gehört der Zentralort Leck mit 7000 Einwohnern und der<br />
alten St. Willehad-Kirche. Die Dörfer Achtrup und Stadum<br />
haben eigene Gotteshäuser, in denen zurzeit jeweils zwei Mal<br />
im Monat Gottesdienst stattfindet. Zur Pfarrstelle III gehören<br />
neben dem inneren Ortsbereich von Leck die eingemeindeten<br />
Ortsteile Klintum und Osterschnatebüll.<br />
Das Leben in der Kirchengemeinde Leck ist an vielen<br />
Punkten von Teamarbeit geprägt.<br />
Dies soll auch mit der neuen Stelleninhaberin oder dem<br />
neuen Stelleninhaber fortgesetzt werden.<br />
In der Kirchengemeinde Leck erwarten Sie:<br />
– ein großer und aktiver Kirchenvorstand,<br />
– vielfältige Gottesdienste und Amtshandlungen,<br />
– eine bunte und lebendige Kirchenmusik mit zwei hauptamtlichen<br />
Kirchenmusikern,<br />
– fünf evangelische Kindergärten mit gottesdienstlichem<br />
Leben,<br />
– viele engagierte Ehrenamtliche in Gemeindekreisen und<br />
im Besuchsdienst,<br />
– ein lebendiger Pfadfinderstamm „Die Falken“ mit 80 Kindern<br />
und Jugendlichen,<br />
– Offenheit für Neues,<br />
– eine diakonische Beratungsstelle, ein diakonisches Ortsteilzentrum,<br />
– gute Beziehungen zu kommunalen Institutionen und<br />
Vereinen,
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 233<br />
– Öffentlichkeitsarbeit, u. a. über Gemeindebrief und www.<br />
kircheleck.de.<br />
Es steht der neuen Stelleninhaberin oder dem neuen Stelleninhaber<br />
ein gutes, saniertes, geräumiges Pastorat mit Garten<br />
zur Verfügung.<br />
Leck hat viel zu bieten: Die Weite Nordfrieslands zwischen<br />
Nord- und Ostsee in der Nähe der großen Nordseeinseln,<br />
eine durch Sprachenvielfalt und kulturelle Aktivitäten geprägte<br />
Ferienregion, einen großen Wald vor der Tür, gute<br />
Einkaufsmöglichkeiten, vielfältige Freizeitmöglichkeiten,<br />
gute ärztliche Versorgung, Grund- und Gemeinschaftsschule<br />
am Ort, Gymnasium in Niebüll, ...<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an den Herrn Propst des Kirchenkreises Nordfriesland,<br />
Herrn Propst Dr. Kay-Ulrich Bronk, Osterstraße 17,<br />
25917 Leck.<br />
Weitere Unterlagen sind auf Anforderung einzureichen.<br />
Auskünfte erteilen Herr Propst Dr. Kay-Ulrich Bronk, Tel.:<br />
04662 8621, der Vorsitzende des KV, Herr Pastor Peter Janke,<br />
Tel.: 04662 699516, Herr Pastor Stefan Möbius, Tel.: 04662<br />
77092, sowie die stellv. Vorsitzende des Kirchenvorstandes,<br />
Frau Annegret Lorenzen, Tel.: 04662 3776.<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Leck (3) – P Ha<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg im Ev.-<br />
Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg wird die 3. Pfarrstelle<br />
durch Stellenwechsel mit Ablauf des 31. August <strong>2010</strong> vakant<br />
und ist umgehend mit einer Pastorin oder einem Pastor im<br />
eingeschränkten Dienstumfang (50 Prozent) zu besetzen. Die<br />
Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />
Lütjenburg mit seiner schönen, spätromanischen St.-Michaelis-Kirche<br />
liegt in hügeliger Landschaft unweit der Ostsee<br />
am Rande der Holsteinischen Schweiz. Das Kirchspiel<br />
mit rund 6400 Gemeindegliedern umfasst die Stadt Lütjenburg<br />
und 14 Dörfer. Eine 2. Predigtstätte ist die moderne<br />
Rundkirche im Kurort Hohwacht. Der relativ gut besuchte<br />
Gottesdienst wird bereichert durch breitgefächerte kirchenmusikalische<br />
Aktivitäten sowie durch Lektoren.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt in der Kirchengemeinde ist die<br />
Arbeit mit Kindern durch Familiengottesdienste, Jungscharen<br />
und vor allem im großen gemeindeeigenen Kindergarten.<br />
Durch einen aktiven Diakon befindet sich die Jugendarbeit<br />
seit Beginn dieses Jahres im Aufbau. Zahlreiche, oft<br />
ehrenamtlich geleitete Gruppen jeder Altersstufe finden<br />
Heimat im einladenden Gemeindehaus. Die ökumenische<br />
Verbindung zu Partnern in Uganda ist fest in der Kirchengemeinde<br />
verankert. Eine aktive Hospizgruppe arbeitet eng<br />
mit der Kirchengemeinde zusammen. Zu anderen Organisationen<br />
und Vereinen bestehen gute Kontakte. Weitere Informationen<br />
bietet unsere Internetseite: www.kirchengemeinde-luetjenburg.de<br />
In der Stadt Lütjenburg (ca. 6000 Einwohner) sind alle<br />
Schularten vorhanden. Ein Pastorat an der Kirche steht zum<br />
Einzug bereit.<br />
Viele engagierte Ehren- und Hauptamtliche sowie zwei<br />
Kollegen wünschen sich eine Pastorin oder einen Pastor<br />
– mit Freude an Gottesdienst und Predigt,<br />
– mit Bereitschaft und Ideen zur Weiterführung der Gemeindearbeit,<br />
– mit Fähigkeit zur Teamarbeit,<br />
– mit Neugier, eine vielfältige und aufgeschlossene Gemeinde<br />
kennenzulernen.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an den Propst des Kirchenkreises Plön-Segeberg,<br />
Herrn Propst Matthias Petersen, Am Alten Amtsgericht 5,<br />
24211 Preetz, Tel.: 04342 717-45/-47.<br />
Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenvorstandes,<br />
Pastor Volker Harms-Heynen, Mensingstraße 15, 24321<br />
Lütjenburg, Tel.: 04381 8585,<br />
Pastor Hans-Martin Bruns, Bergstraße 8, 24321 Lütjenburg,<br />
Tel.: 04381 6664.<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Lütjenburg (3) – P Vo/P Ha (P Sc)<br />
*<br />
Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg der<br />
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist eine der<br />
drei pröpstlichen Pfarrstellen neu zu besetzen.<br />
Dienstbeginn soll möglichst der 1. Dezember <strong>2010</strong> sein.<br />
Den nordöstlichen Kirchenkreis <strong>Nordelbien</strong>s prägen sowohl<br />
städtische Kultur in Flensburg und Schleswig als auch<br />
die Vielfalt und der Reichtum ländlicher Gebiete. Die Nähe<br />
zu den Gemeinden und den Menschen ist wesentlicher Bestandteil<br />
des kirchlichen Profils.<br />
Zum Kirchenkreis gehören 67 Gemeinden mit ca. 176 000<br />
Gemeindegliedern, ein Regionalzentrum in Kappeln, in dem<br />
verschiedene Dienste und Werke zusammen wirken, das<br />
Diakonische Werk und das Kindertagesstättenwerk.<br />
Der Kirchenkreis gliedert sich in drei pröpstliche Bezirke;<br />
die Inhaberin oder der Inhaber der zu besetzenden Stelle ist<br />
für den Bezirk Angeln zuständig. In Angeln gibt es 31 Gemeinden,<br />
die seit vielen Jahren konstruktiv in Regionen zusammenarbeiten.<br />
Die „Runden Tische“ sind inzwischen gut<br />
etablierte und im Zusammenwirken geübte Arbeitsgemeinschaften<br />
in den Regionen.<br />
Dienstsitz der Pröpstin oder des Propstes ist Kappeln mit<br />
der Predigtstätte St. Nikolaikirche; ein geräumiges, renoviertes<br />
Pastorat ist vorhanden.<br />
Über die Bezirkszuständigkeit hinaus gibt es eine Aufteilung<br />
der pröpstlichen Zuständigkeiten nach den Arbeitsgebieten<br />
mit Gesamtverantwortung für den Kirchenkreis.<br />
Die gesuchte pröpstliche Person wird zunächst besondere<br />
Verantwortung in der Begleitung des Diakonischen Werkes<br />
und der Kindertagesstättenarbeit tragen. Beides hat seinen<br />
Sitz in Flensburg. Die Werke werden ihrerseits kompetent<br />
geleitet.<br />
Gesucht wird eine Persönlichkeit<br />
– mit einem fundierten theologischen Profil und geistlicher<br />
Ausstrahlung,<br />
– mit Interesse und Begabung, Pastorinnen und Pastoren,<br />
haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende zu fördern, zu<br />
motivieren und zu begleiten,<br />
– mit Leitungskompetenz,
Seite 234 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
– mit der Begabung, strukturelle Überlegungen und konkretes<br />
Handeln aufeinander zu beziehen,<br />
– mit kommunikativer Kompetenz und Freude an Begegnungen<br />
und Menschen,<br />
– möglichst mit Berufserfahrung im Gemeindepfarramt,<br />
– mit einem Blick und offenem Herzen für die besondere<br />
kirchliche Herausforderung in ländlichen Gebieten,<br />
– mit Bereitschaft, in gutem kollegialen Miteinander und<br />
gemeinsamer Verantwortung der drei PröpstInnen den<br />
Kirchenkreis zu leiten.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie vom Bischofsbevollmächtigen,<br />
Herrn Gothart Magaard, Tel.: 04621 22056, Pröpstin<br />
Johanna Lenz-Aude, Tel.: 04621 9630-720 oder 04621<br />
32913 und Pröpstin amt. Carmen Rahlf, Tel.: 0461 503090<br />
sowie Herrn OKR Ulrich Tetzlaff, Tel.: 0431 9797-820.<br />
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen senden<br />
Sie bitte an den Bevollmächtigten des Bischofs im Sprengel<br />
Schleswig und Holstein, Herrn Gothart Magaard, Plessenstr.<br />
5 a, 24837 Schleswig.<br />
Die Bewerbungsfrist endet am 16. September <strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Eingang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Kkr. Schleswig-Flensburg Propst/in Angeln – P Te/<br />
P Ha<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld<br />
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Bezirk Bramfeld-<br />
Volksdorf, ist die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) ab sofort neu<br />
zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.<br />
Die Kirchengemeinde liegt im Nord-Osten Hamburgs in<br />
einem grünen Stadtteil zwischen Stadtrand und Innenstadt.<br />
Im Umkreis von 5 km gibt es ein Naherholungsgebiet, das<br />
Hamburger Umweltzentrum und Einkaufszentren. Im Einzugsgebiet<br />
befinden sich alle Schulformen.<br />
Zur Simeon-Kirchengemeinde gehören 6750 Gemeindeglieder,<br />
dieses sind ca. 33 Prozent der Wohnbevölkerung.<br />
Das Gemeindegebiet besteht aus umfangreicher Einzelhausund<br />
Reihenhausbebauung, außerdem entstand in den 50er<br />
Jahren die Hohnerkamp-Siedlung mit günstigem Wohnraum.<br />
In den vier Gemeinden Bramfeld/Steilshoop ist eine<br />
enge Zusammenarbeit mit einer seit fünf Jahren vertraglich<br />
vereinbarten Kooperation erwachsen, wie z.B. gemeinsame<br />
Öffentlichkeitsarbeit, gottesdienstliche und ökumenische<br />
Zusammenarbeit. Die ökumenische Arbeit wird sichtbar<br />
im Weltladen Bramfelder Laterne mit seinem Infozentrum<br />
„Globales Lernen“ und dem guten Kontakt zur katholischen<br />
Nachbargemeinde. Enge Kooperation besteht mit den Institutionen<br />
des Stadtteils, wie der Stadtteilkonferenz, dem<br />
Bramfelder Kulturladen und der Förderschule Heidstücken.<br />
Die Jugendsozialarbeit im Hohnerkampprojekt ist direkt an<br />
unsere Gemeinde angegliedert. In der Gemeinde stehen zwei<br />
Kirchenkaten. Unsere Gemeinde verfügt über einen gut geordneten<br />
Haushalt.<br />
Neben dem seit 1. Januar <strong>2010</strong> im Amt tätigen Pastor gehören<br />
zum Team der Hauptamtlichen eine Gemeindepädagogin<br />
für Kinder- und Jugendarbeit, ein Kirchenmusiker, drei<br />
JugendsozialarbeiterInnen, ein Küster und eine Gemeindesekretärin,<br />
außerdem gehören dazu die Mitarbeitenden der<br />
Kindertagesstätte und des gemeindeeigenen Friedhofs. Ein<br />
großer Kreis Ehrenamtlicher engagiert sich in allen Bereichen<br />
der Gemeinde. Die Arbeit geschieht in hoher Eigenverantwortlichkeit<br />
aller Mitarbeitenden.<br />
Neben den üblichen pastoralen Kernaufgaben wünscht<br />
sich der Kirchenvorstand inhaltliche Schwerpunkte in folgenden<br />
Bereichen:<br />
– Koordination Konfirmandenarbeit,<br />
– Begleitung der Jugendarbeit der Gemeinde,<br />
– Aufbau einer Familienarbeit,<br />
– Öffentlichkeitsarbeit,<br />
– Projektbezogene Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Kollegen,<br />
– Ökumenische Arbeit.<br />
Die Gemeinde wünscht sich für das breite volkskirchliche<br />
Profil der Gemeinde eine Persönlichkeit,<br />
– die Lust hat, neue impulsgebende und kreative Gottesdienstformen<br />
mit interessierten Ehrenamtlichen und dem<br />
Kollegen umzusetzen;<br />
– die Freude an gemeindeübergreifender Arbeit in der<br />
kirchlichen Region hat und die kirchlichen Themen im<br />
Stadtteil mit einbringt und gestaltet.<br />
Der Pastorin oder dem Pastor steht ein geräumiges Pastorat<br />
im Gemeindegebiet zur Verfügung.<br />
Bitte richten Sie ihre Bewerbung mit aussagekräftigen<br />
Unterlagen an die Bischöfin im Sprengel Hamburg und<br />
Lübeck, Frau Bischöfin Maria Jepsen, über den Propst<br />
des Kirchenkreises Hamburg-Ost, Bezirk Bramfeld-Volksdorf,<br />
Herrn Propst Hartwig Liebich, Danziger Straße 15-17,<br />
20099 Hamburg.<br />
Auskünfte erteilen aus der Gemeinde:<br />
– stellvertretende<br />
040 344666,<br />
Vorsitzende Andrea Henkel: Tel.:<br />
– Pastor Martin Fischer: Tel.: 040 67106841.<br />
Kirchenkreis Hamburg-Ost:<br />
– Propst Hartwig Liebich: Tel.: 040 519000-104,<br />
– Personalentwickler Michael Kempkes: Tel.: 040 519000-<br />
162.<br />
Sie finden die Gemeinde im Internet unter: www.simeonkirche.de<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 30. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Simeon Bramfeld (1) – P Ha<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf im Ev.-<br />
Luth. Kirchenkreis Ostholstein wird die 1. Pfarrstelle (100<br />
Prozent, Bezirk Stockelsdorf-Mitte) vakant und ist zum<br />
nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem Pastor oder einer Pastorin<br />
zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />
Westlich an Lübeck angrenzend ist die immer noch wachsende,<br />
lebendige Großgemeinde Stockelsdorf mit 17 000 Einwohnern<br />
ein Ort mit vielen aktiven Vereinen und Verbänden,<br />
einem neugestalteten Ortsmittelpunkt, mehreren Kindertagesstätten,<br />
Schulen und drei Senioren- und Pflegeeinrichtungen.
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 235<br />
Zur Kirchengemeinde gehören 8600 Gemeindeglieder mit<br />
vier Pfarrstellen. Die neugotische Kirche liegt im Mittelpunkt<br />
des Ortes und ist zentraler Punkt der seit 20<strong>08</strong> fusionierten<br />
Kirchengemeinde. In den vier Pfarrbezirken gibt es zwei große<br />
und ein kleineres Gemeindehaus, in denen ein vielfältiges<br />
Angebot für alle Altersgruppen bereitgehalten wird. Fünf<br />
Kindertagesstätten und ein Friedhof ergänzen unser Gemeindeleben.<br />
Neben den Pastoren sind ein engagierter Kirchenvorstand,<br />
zwei Kirchenmusiker, eine Diakonin, die Kräfte in<br />
den Kindertagesstätten und in der Verwaltung, Küster und<br />
Hausmeister sowie die vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden<br />
tragende Säulen eines aktiven Gemeindelebens. Durch wöchentliche<br />
Pastoren- und monatliche Mitarbeiterbesprechungen<br />
sowie einer intensiven Arbeit im Kirchenvorstand und<br />
den acht Ausschüssen wird die Arbeit der Kirchengemeinde<br />
mit ihren vielen Mitarbeitenden strukturiert.<br />
Innerhalb des 1. Pfarrbezirkes befinden sich im Zentrum<br />
die Kirche, das Gemeindehaus Ahrensböker Straße 5, eine<br />
Kinderkrippe mit mehreren Gruppen und eine große Kindertagesstätte.<br />
Wir suchen eine Persönlichkeit, die intensiv im Team der<br />
Pastoren mitarbeitet, offen ist in der Begegnung mit den<br />
zahlreichen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden und<br />
sich neben dem pfarramtlichen Dienst im 1. Gemeindebe-<br />
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Ev.-<br />
Luth. Kirchenkreis Altholstein, sucht baldmöglichst eine<br />
C-Kirchenmusikerin bzw.<br />
einen C-Kirchenmusiker (50 Prozent)<br />
für eine vakante Stelle an der Erlöserkirche im Ortsteil Henstedt.<br />
Die Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg verfügt über<br />
zwei Predigtstätten und Gemeindezentren und ca. 8000 Gemeindeglieder.<br />
Der Pfarrbezirk 1 - Erlöserkirche - an dem die<br />
Stelle vakant ist, umfasst ca. 3000 Gemeindeglieder. An der<br />
Kreuzkirche gibt es bereits eine intensive kirchenmusikalische<br />
Arbeit durch einen hauptamtlichen Kantor (B-Stelle).<br />
Im Mittelpunkt des gemeindlichen Lebens an der Erlöserkirche<br />
stehen die vielfältig gestalteten Gottesdienste, die<br />
überwiegend in moderner, aber auch regelmäßig in traditioneller<br />
Form gefeiert werden. Die modernen Gottesdienste<br />
werden durch eine Band, bestehend aus ehrenamtlichen Jugendlichen<br />
und Erwachsenen, musikalisch gestaltet. Die Ehrenamtlichen<br />
musizieren sehr engagiert auf hohem Niveau.<br />
Für regelmäßig stattfindende Jugendgottesdienste („LIFE“)<br />
formiert sich eine gesonderte Band, die bereits durch mehrere<br />
Preise ausgezeichnet wurde. Die traditionellen Gottesdienste<br />
sowie Amtshandlungen werden mit der Orgel gestaltet. Um<br />
die kirchenmusikalische Arbeit auszubauen, suchen wir eine<br />
Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker mit dem Tätigkeitsschwerpunkt<br />
in der Popularmusik/Bandarbeit, die<br />
bzw. der die bestehende Arbeit in diesem Bereich vertieft<br />
und weiterentwickelt. Weiterhin sind die traditionellen Gottesdienste<br />
sowie (in Vertretung des hauptamtlichen Kantors)<br />
die Amtshandlungen an der Orgel zu gestalten.<br />
Das Setzen neuer Impulse (z. B. Neuaufbau eines Projekt-<br />
Chores, Arbeit mit den Kindern in unserer Gemeinde) ist<br />
möglich und gewünscht. Insofern wird die Liebe zur Musik<br />
und zu den Menschen, die Freude an der Zusammenarbeit<br />
IV. Stellenausschreibungen<br />
zirk, besonders im Bereich der Kindertagesstätten, und für<br />
die Kirchenmusik engagiert.<br />
Dabei soll ihr die Gestaltung von unterschiedlichen, auch<br />
gemeinsam mit Kollegen und Mitarbeitenden vorbereiteten<br />
Gottesdiensten und die kreative Durchführung von Gemeindeaktivitäten<br />
Freude bereiten.<br />
Ein neuerbautes Pastorat in guter Wohnlage steht nach<br />
Fertigstellung voraussichtlich im Herbst 2011 zur Verfügung.<br />
Für Wohnraum, der in der Zwischenzeit benötigt wird, sorgt<br />
die Kirchengemeinde.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />
richten an den Herrn Propst des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />
Ostholstein (Bezirk Eutin), Matthias Wiechmann, Schloßstraße<br />
13, 23701 Eutin.<br />
Auskünfte erteilt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes,<br />
Pastor Hans Kilian (Tel.: 0451 492799), sowie Propst Wiechmann<br />
(Tel.: 04521 8005-34).<br />
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />
<strong>2010</strong>.<br />
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />
Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />
Az.: 20 Stockelsdorf (1) – P Kä<br />
______<br />
mit jugendlichen und erwachsenen Ehrenamtlichen, sowie<br />
Kenntnisse sowohl im Bereich der modernen geistlichen Musik<br />
und der Bandarbeit als auch im Bereich der Orgelmusik<br />
erwartet.<br />
Die Musikerin bzw. der Musiker sollte gern im Team arbeiten<br />
und die vielfältigen Chancen mit Herz und Hand anpackend<br />
nutzen – gemeinsam mit den Ehrenamtlichen, dem Kirchenmusiker<br />
an der Kreuzkirche sowie der Gemeindeleitung.<br />
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Nordelbischen Ev.-<br />
Luth. Kirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD.<br />
Wir bieten eine lebendige, vom missionarischen Gemeindeaufbau<br />
(u. a. inspiriert durch Willow Creek) geprägte,<br />
musikbegeisterte Gemeinde, die sich auf die neue Kirchenmusikerin<br />
bzw. den neuen Kirchenmusiker freut. Der Ort<br />
Henstedt-Ulzburg als Großgemeinde mit ca. 26000 Einwohnern<br />
liegt zentral im südlichen Schleswig-Holstein an der A7<br />
und verfügt über Bahn- und Busverbindungen. Im Ort gibt es<br />
alle Schulformen und umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten.<br />
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind bis<br />
zum 30. September <strong>2010</strong> zu richten an den Kirchenvorstand<br />
der Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Hamburger Str. 30,<br />
24558 Henstedt-Ulzburg. Nähere Auskünfte erteilen Kreiskantor<br />
Wilko Ossoba, Tel.: 0171 5740750 und für die Kirchengemeinde<br />
Henstedt-Ulzburg Herr Lars Bornhöft, Tel.: 04193<br />
904682. Die Stelle ist derzeit auf zwei Jahre befristet und wird<br />
dem KAT entsprechend mit K 5 vergütet.<br />
Az: 30 Henstedt-Ulzburg – T Jü<br />
*<br />
Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Hamburg Lurup/Osdorfer<br />
Born, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/<br />
Südholstein, möchte zum 1. September <strong>2010</strong> oder später eine<br />
halbe (50 Prozent)<br />
B-Kirchenmusikstelle<br />
besetzen.
Seite 236 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Der Kirchengemeindeverband ist ein Zusammenschluss<br />
aus vier Kirchengemeinden aus den Stadtteilen Lurup und<br />
dem Osdorfer Born.<br />
Das Leben und Arbeiten in dieser Region geschieht in einer<br />
Mischung aus bürgerlichen Strukturen und sozialem Brennpunkt.<br />
Wir bieten Ihnen:<br />
– eine schöne Kirche und ein Gemeindezentrum,<br />
– eine Marcussenorgel, ein Orgelpositiv mit acht Registern,<br />
einen guten Flügel,<br />
– Gemeindehäuser mit guten Probemöglichkeiten,<br />
– einen Förderkreis für Kirchenmusik, der Auftritte finanziell<br />
unterstützt,<br />
– vier Kirchengemeinden, denen Kirchenmusik wichtig ist.<br />
Wir erwarten von Ihnen:<br />
– Aufbau, Ausbau und Leitung von Kinderkirchenmusik,<br />
– Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen,<br />
– sonntägliche Orgeldienste in zwei Kirchengemeinden,<br />
– gelegentliche Amtshandlungen,<br />
– gute Zusammenarbeit mit den Kolleginnen bzw. Kollegen.<br />
Wir wünschen uns eine engagierte Kirchenmusikerin bzw.<br />
einen engagierten Kirchenmusiker, die bzw. der einen guten<br />
Zugang zu Kindern und Jugendlichen hat und diese für<br />
Chormusik, Musicals und Kirchenlieder begeistern kann. Sie<br />
sollten Freude an einer regional gestalteten Kirchenmusik<br />
haben, gerne Auftritte in verschiedenen Kirchengemeinden<br />
durchführen und Lust haben, mit einer Kollegin und einem<br />
Kollegen zusammen zu arbeiten. Wir wünschen uns eine<br />
Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker mit Freude<br />
an Popularmusik und Lust an klassischen kirchenmusikalischen<br />
Projekten.<br />
Probenstandort für den Kinder- und Jugendchor ist die<br />
Kirchengemeinde „Zu den Zwölf Aposteln“. Sonntägliche<br />
Gottesdienste sollen in der Kirchengemeinde „Zu den Zwölf<br />
Aposteln“ (9:30 Uhr) und in der Emmausgemeinde (11:00<br />
Uhr) begleitet werden.<br />
Das Entgelt richtet sich nach dem KAT. Voraussetzung ist<br />
die Mitgliedschaft in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD.<br />
Die Stelle wird unbefristet ausgeschrieben.<br />
Haben Sie Interesse bekommen?<br />
Dann richten Sie Ihre Bewerbung bitte an den Kirchengemeindeverband<br />
Hamburg Lurup/Osdorfer Born, Pastor<br />
Martin Goetz-Schuirmann, Flurstraße 1, 22549 Hamburg.<br />
Auskünfte erteilen:<br />
Pastor Martin Goetz-Schuirmann, Vorsitzender des Verbandsausschusses,<br />
Tel.: 040 836017, Kirchenkreiskantor Stefan<br />
Scharff, Tel.: 040 86625031, Pastorin Andrea Eder, Emmausgemeinde,<br />
Vorsitzende des Kirchenmusikausschusses,<br />
Tel.: 040 84050971.<br />
Ende der Bewerbungsfrist: 31. August <strong>2010</strong>.<br />
Vorstellungsgespräche, musikalische Vorstellung und Probe<br />
mit dem Kinderchor sollen stattfinden am Montag, den<br />
13. September <strong>2010</strong> und Montag, den 20. September <strong>2010</strong>, jeweils<br />
ab 15 Uhr.<br />
Az: 30 Kirchengemeindeverband Hamburg Lurup/Osdorf<br />
Born – T Jü<br />
*<br />
In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Lübeck-Lauenburg, ist zum 1. Januar 2011 oder<br />
später wegen des Wechsels des langjährigen Stelleninhabers<br />
in eine andere Position, die hauptberufliche A-Kirchenmusikstelle<br />
(100 Prozent) neu zu besetzen. Eine Übertragung<br />
des Kirchenkreiskantorats (max. 20 Prozent) für den Kirchenkreisbezirk<br />
Herzogtum Lauenburg ist möglich.<br />
Die über 800 Jahre alte Stadt Mölln, 19 000 Einwohner, alle<br />
Schulen am Ort, liegt in reizvoller Umgebung der Lauenburgischen<br />
Seen und des Elbe-Lübeck Kanals. Die Kirchengemeinde<br />
hat ca. 10 500 Gemeindemitglieder, eine Pastorin<br />
und vier Pastoren an zwei Predigtstätten, zwei Kindertagesstätten,<br />
eine Diakonin und eine B-Kirchenmusikerin (50 Prozent)<br />
an der Heilig-Geist-Kirche.<br />
Wir wünschen uns eine engagierte, kommunikative und<br />
teamfähige Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker.<br />
Kirchenmusik, insbesondere die breit gefächerte Chorarbeit,<br />
ist ein wesentlicher Bestandteil des Gemeindeaufbaus und<br />
ein wichtiges Kulturangebot für die Stadt Mölln.<br />
Voraussetzung für die Bewerbung ist die Mitgliedschaft<br />
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder einer anderen<br />
Gliedkirche der EKD.<br />
Gemeindliche Aufgaben:<br />
– Orgelspiel in Gottesdiensten an der St. Nicolai- Kirche,<br />
Konzerte und Amtshandlungen (ohne Beerdigungen),<br />
– Leitung der Kantorei (60 Mitglieder, zwei Oratorien pro<br />
Jahr), des Gospelchors (40), der fünf Kinderchorgruppen<br />
(90 Kinder, zwei oder drei unter eigener Leitung), der<br />
Choralschola (10) und optional des Vokalensembles (20),<br />
– Planung und Durchführung der Möllner Sommermusiken,<br />
– weitere Planung der Restaurierung der historischen Orgel.<br />
Für die Arbeit stehen zur Verfügung:<br />
– Historische Scherer-Bünting Orgel 40/III von 1766 (Restaurierung<br />
in Planung),<br />
– Truhenorgel von Elbertse/Soost NL (2000), Harmonium<br />
und Digitalpiano,<br />
– neue PA für die Gospel- und Kinderchoraufführungen,<br />
– ein Pianist und Schlagzeuger für den Gospelchor,<br />
– ein modernes Gemeindehaus (2006) mit Flügel, Büro und<br />
großem Probenraum,<br />
– Förderverein,<br />
– Mitarbeit einer Sekretärin mit fünf Wochenarbeitsstunden<br />
nur bei Übertragung des Kirchenkreiskantorats,<br />
– großer Gestaltungsspielraum und ein begeisterungsfähiger<br />
Kirchenvorstand.<br />
Wir bieten eine Vergütung nach KAT, Abt. 2, Entgeltgruppe<br />
K 11.<br />
Auskünfte erteilen: Der LKMD Hans-Jürgen Wulf, Tel.: 040<br />
306<strong>2010</strong>70 oder E-Mail: lkmd.wulf@kirchenmusik-nordelbien.de,<br />
Pastorin Hilke Lage, Tel.: 04542 856999 und der jetzige<br />
Stelleninhaber Volker Jänig, Tel.: 04542 8568816.<br />
Ihre Bewerbung ist bis zum 15. Oktober <strong>2010</strong> zu richten<br />
an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln, Jochim-Polleyn-<br />
Platz 9 in 23879 Mölln.<br />
Bewerbungsgespräche sind vorgesehen für den 28. Oktober<br />
<strong>2010</strong>, die praktische Vorstellung am Mi., 17. November<br />
<strong>2010</strong> und Do., 18. November <strong>2010</strong>.<br />
Weitere Informationen unter www.kirche-moelln.de.<br />
Az: 30 Mölln – T Jü<br />
*
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 237<br />
Die Ev.-Luth. St. Petri Kirchengemeinde Altona, Ev.-Luth.<br />
Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, sucht zum 1. November<br />
<strong>2010</strong> eine<br />
B-Kirchenmusikerin bzw. einen B-Kirchenmusiker<br />
für 20 Wochenstunden.<br />
Die Stelle wird vergütet nach K 9 KAT.<br />
Wir sind eine Gemeinde mit einem traditionell geprägten<br />
Gemeindeleben. Daneben gibt es viele Familien und junge<br />
Erwachsene, die sich Neuerungen in Gottesdienst und Gemeindeleben<br />
wünschen. Auch die Kirchenmusik ist von diesen<br />
Erwartungen geprägt. Tradition und Moderne müssen<br />
sich nicht ausschließen, stehen allerdings in einem immer<br />
währenden Spannungsfeld. Ältere Gemeindeglieder wünschen<br />
sich die Pflege der Tradition, was im weitesten Sinne<br />
„klassische Kirchenmusik“ heißt, jüngere Gemeindeglieder<br />
wünschen sich neuere Musik bis hin zu popularer Kirchenmusik.<br />
Nach manchen Umbrüchen in den letzten Monaten wünschen<br />
wir uns eine neue kreative Kraft in der Kirchenmusik.<br />
Wir freuen uns auf gutes Orgelspiel an unserer klangschönen<br />
zweimanualigen Schuke Orgel.<br />
Wir wünschen uns eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker<br />
mit B-Abschluss, die oder der<br />
– in der Lage ist die musikalischen Bedürfnisse in unserer<br />
Gemeinde wahrzunehmen,<br />
– mit Herz und Seele Gottesdienste mit vorbereitet,<br />
– mit Leidenschaft Orgel spielt,<br />
– einen Chor aufbauen und leiten kann und offen ist für<br />
moderne Musikformen,<br />
– Freude an der musikalischen Arbeit in unserer Kita hat,<br />
– liturgische Sicherheit genauso ausstrahlt wie die Offenheit<br />
für Neues,<br />
– die Fähigkeit zur Improvisation mitbringt,<br />
– die musikalischen Aktivitäten in unserer Gemeinde fördert<br />
und koordiniert,<br />
– unsere Instrumente warten und pflegen kann,<br />
– die kirchenmusikalischen Aktivitäten bewerben kann sowie<br />
– Gemeindefeste wie Basar und Sommerfest begleitet.<br />
Wir erwarten:<br />
– einen abgeschlossenen B-Musik- bzw. Bachelor-Ab-<br />
–<br />
schluss,<br />
die Mitgliedschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche<br />
oder einer anderen Gliedkirche der EKD,<br />
– den Umgang mit den gängigen MS Office Programmen.<br />
Es erwartet Sie eine kleine, aber aktive Großstadtgemeinde<br />
in Nähe zum Altonaer Bahnhof, die auf neue kirchenmusikalische<br />
Impulse wartet.<br />
Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen in schriftlicher<br />
Form richten Sie bitte bis zum 30. September <strong>2010</strong> an den<br />
Vorsitzenden des Kirchenvorstandes Pastor Michael Grabarske,<br />
Ev.-luth. St. Petri Kirchengemeinde Altona, Schillerstraße<br />
22, 22767 Hamburg. Für nähere Auskünfte können Sie<br />
gerne Kontakt aufnehmen mit: Pastor Michael Grabarske,<br />
Tel.: 040 306067820 oder E-Mail: pastor@stpetri-altona.de),<br />
Kirchenvorsteher Bernd Rickert, Tel.: 040 832094 sowie<br />
LKMD Hansjürgen Wulf, Tel.: 040 306<strong>2010</strong>70 und Kreiskantor<br />
Stefan Scharff, Tel.: 040 86625031.<br />
Az: 30 St. Petri Kirchengemeinde Altona – T Jü<br />
*<br />
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg,<br />
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, sucht zum<br />
nächstmöglichen Zeitpunkt<br />
eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen<br />
oder eine Diakonin bzw. einen Diakon<br />
mit kirchenmusikalischer Qualifikation (75 Prozent).<br />
Die gemeindepädagogische und kirchenmusikalische<br />
Arbeit hat in St. Marien einen hohen Stellenwert. Wir suchen<br />
einen Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der in<br />
beiden Bereichen wichtige Aufgaben übernimmt. In der Seniorenarbeit<br />
wollen wir Bewährtes fortführen, aber zugleich<br />
auch mit Blick auf die Chancen und Herausforderungen des<br />
demographischen Wandels bestehende Konzepte weiterentwickeln.<br />
Auch in der Kirchenmusik wollen wir neben dem<br />
klassischen Angebot neue Felder eröffnen. Die Kirchengemeinde<br />
hat 6300 Gemeindeglieder, zwei Kirchen, 2,5 Pfarrstellen<br />
und eine neu besetzte A-Kirchenmusikerstelle, die ein<br />
Kreiskantorat einschließt.<br />
Die Aufgaben in der Seniorenarbeit umfassen:<br />
– die Organisation und Koordination der Arbeit mit älteren<br />
Menschen,<br />
– die Begleitung, Förderung und Gewinnung Ehrenamtlicher,<br />
– die Entwicklung einer Konzeption,<br />
– die Förderung innovativer Projekte und<br />
– die Vernetzung der Arbeit nach innen und außen.<br />
Die kirchenmusikalischen Aufgaben umfassen:<br />
– die Fortführung der Kinder- und Jugendchorarbeit,<br />
– einmal monatlich die musikalische Gestaltung des Gemeindegottesdienstes,<br />
gern auch mit popularer Kirchenmusik<br />
und<br />
– eine unterstützende Zusammenarbeit mit dem A-Kirchenmusiker.<br />
Wir wünschen uns eine Persönlichkeit mit:<br />
– Teamfähigkeit,<br />
– Kooperationsbereitschaft und Konfliktfähigkeit,<br />
– Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,<br />
– der Fähigkeit, Menschen zum Singen zu begeistern und<br />
– der Offenheit für populare Kirchenmusik und neue geistliche<br />
Musik.<br />
Wir bieten:<br />
– eine aufgeschlossene, engagierte Gemeinde,<br />
– ein großes Team motivierter Haupt- und Ehrenamtlicher,<br />
– gut ausgebildete Chöre aller Altersgruppen,<br />
– einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz,<br />
– ansprechende Räume und<br />
– Unterstützung bei der Wohnungssuche.<br />
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Nordelbischen<br />
Ev.-Luth. Kirche oder einer Gliedkirche der EKD.<br />
Die Bezahlung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen<br />
Tarifvertrag (KAT).<br />
Auskünfte erteilen Frau Gisela Hamann, Tel.: 04331 24123,<br />
für die Seniorenarbeit und Herr Volker Linhardt, Tel.: 04331<br />
3370607, für die Kirchenmusik.<br />
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen<br />
bis 15. September <strong>2010</strong> an die Kirchengemeinde St. Marien,<br />
Herrn Pastor Rainer Karstens, Pastor Schröder Straße 70,<br />
24768 Rendsburg.<br />
Az.: 30 St. Marien Rendsburg – L Bk<br />
______
Seite 238 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Ernannt wurden:<br />
mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> der Pastor Michael<br />
Friesicke-Öhler, Eggebek, zum Pastor der Ev.-Luth.<br />
Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld – 2. Pfarrstelle<br />
–, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde;<br />
mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> der Pastor Uwe Hellmann,<br />
Kellinghusen, zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />
Kellinghusen – 3. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Rantzau-Münsterdorf;<br />
mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> die Pastorin Frauke Piepenburg,<br />
Elmshorn, zur Pastorin der Verbundpfarrstelle der<br />
Ev.-Luth. Stiftskirchengemeinde Elmshorn und der Ev.-<br />
Luth. Thomas-Kirchengemeinde Elmshorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Rantzau-Münsterdorf.<br />
Bestätigt wurden:<br />
mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> die Wahl des Pastors Jörg<br />
Denecke, Eichede, zum Pastor der Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde<br />
Wandsbek – 1. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Hamburg-Ost;<br />
mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> die Wahl des Pastors Klaus<br />
Grottke, zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />
Raisdorf – 1. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg;<br />
mit Wirkung vom 15. Juni <strong>2010</strong> die Wahl der Pastorin Anja<br />
Kapust,Harrislee, zur Pastorin der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />
Medelby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg;<br />
mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> die Wahl der Pastorin<br />
Nicole Thiel,Stockelsdorf, zur Pastorin der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />
Süsel – 2. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Ostholstein;<br />
mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> bei gleichzeitiger Begründung<br />
des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl<br />
der Pastorin z. A. Katja Unkel, Lübeck, zur Pastorin der<br />
Ev.-luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchengemeinde zu<br />
Lübeck – 1. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-<br />
Lauenburg;<br />
Herr Oberkirchenrat Wichard von Heyden in der Funktion<br />
des juristischen Vizepräsidenten des Nordelbischen<br />
Kirchenamtes.<br />
B erufen wurden:<br />
mit Wirkung vom 15. August <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />
14. August 2015 die Pastorin Hannelore Hirt, Hamburg,<br />
in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost<br />
für regionale Dienstleistung;<br />
mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />
31. Dezember 2011 der Pastor Thomas Kretzmann,<br />
Mustin, in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />
Lübeck-Lauenburg für Vertretungsdienste im Bezirk Herzogtum<br />
Lauenburg;<br />
mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> bis einschließlich 30. Juni 2015<br />
die Pastorin Frauke Niejahr, Hamburg, in die 5. Pfarrstelle<br />
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie<br />
und Bildung;<br />
mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />
31. August 2015 die Pastorin Michaela Petersen, Meiendorf,<br />
in die 19. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbands<br />
Hamburg für Krankenhausseelsorge;<br />
mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />
31. August 2015 die Pastorin Ute Reckzeh,zurzeit Hong-<br />
V. Personalnachrichten<br />
kong, in die 21. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbands<br />
Hamburg für Krankenhausseelsorge;<br />
mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> bis einschließlich 31. Dezember<br />
<strong>2010</strong> der Pastor Michael Rose in die 3. Pfarrstelle der<br />
Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Dienstleistung mit besonderem<br />
Auftrag;<br />
mit Wirkung vom 15. September <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />
30. April 2012 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses<br />
auf Lebenszeit der Pastor z. A. Sven<br />
Warnk, Lübeck, in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />
Altholstein zur Dienstleistung mit besonderem<br />
Auftrag.<br />
Verlängert wurde:<br />
die Amtszeit des Propstes Hartwig Liebich im Amt des<br />
Propstes des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für<br />
den Bezirk Bramfeld-Volksdorf aufgrund seiner von der<br />
Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost<br />
am 28. April <strong>2010</strong> erfolgten Wiederwahl über<br />
den 31. Oktober <strong>2010</strong> hinaus bis einschließlich 30. September<br />
2012 und gleichzeitig als Pastor im Verbund mit dem<br />
Propstenamt die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />
Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt für den Bezirk<br />
Bramfeld-Volksdorf.<br />
B eauftragt wurden:<br />
mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> der Pastor z. A.<br />
Dr. Constantin Gröhn mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle<br />
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis-Harvestehude,<br />
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost (Auftragsänderung);<br />
mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> die Pastorin z. A. Raute Martinsen<br />
mit der Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />
Hamburg-Ost (Auftragsänderung);<br />
mit Wirkung vom 7. Juli <strong>2010</strong> Herr Oberkirchenrat Wolfgang<br />
Vogelmann bis zum Entstehen der durch Fusion der<br />
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,<br />
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und<br />
der Pommerschen Evangelischen Kirche gebildeten Kirche<br />
mit der Wahrnehmung der Aufgaben des theologischen<br />
Vizepräsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes.<br />
Beurlaubt wurden:<br />
mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> bis 31. August 2016 der<br />
Pastor Dr. Marcus Ansgar Friedrich,Leck, für den kirchlichen<br />
Auslandsdienst in Bozen/Italien;<br />
mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> bis 31. Juli 2016 die Pastorin<br />
Daniela Konrädi, Hamburg, für den kirchlichen Auslandsdienst<br />
in Sydney.<br />
Entlassen wurde:<br />
mit Wirkung vom 15. August <strong>2010</strong> die Pastorin Petra Habenicht,<br />
Schwarzenbek, auf ihren Antrag nach den Bestimmungen<br />
der §§ 112 und 113 Absatz 1 des Pfarrergesetzes<br />
der VELKD aus dem Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth.<br />
Kirche.<br />
I n den Ruhestand treten:<br />
mit Ablauf des 31. Oktober <strong>2010</strong> die Pastorin Dr. Gabriele Lademann-Priemer,<br />
Hamburg;<br />
mit Ablauf des 31. Oktober <strong>2010</strong> der Pastor Frank Schlicht,<br />
Flensburg.
Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 239<br />
Berichtigung<br />
Die Bekanntmachung über Pastor Walter Bartels im Abschnitt<br />
V der Ausgabe Nr. 7/<strong>2010</strong> des Gesetz- und Verordnungsblattes,<br />
Seite 213, wurde versehentlich mit einem<br />
falschen Datum und unter der falschen Rubrik „Beurlaubt<br />
wurden“ bekannt bemacht.<br />
Die Bekanntmachnung lautet korrekt:<br />
Berufen wurde:<br />
mit Wirkung vom 1. November <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />
31. Oktober 2014 der Pastor Walter Bartels, zum Pastor<br />
der 14. nordelbischen Pfarrstelle für das Nordelbische<br />
Missionszentrum – Krankenhausseelsorge und klinische<br />
Seelsorgeausbildung am Krankenhaus der Ev.-Luth. Kirche<br />
Tansanias in Moshi/Tansania.<br />
Verstorben im Ruhestand:<br />
†<br />
Pastor i.R.<br />
Rudolf Karl Irmer<br />
geboren am 22. Juli 1912 in Pleß/Schlesien<br />
gestorben am 23. Mai <strong>2010</strong> in Bordesholm<br />
Pastor Irmer wurde am 11. Juni 1939 in Laurahütte/<br />
Oberschlesien ordiniert.<br />
Anschließend war er Pfarrvikar und Pastor in Pleß/<br />
Schlesien. Ab Juni 1946 war er Pastor in Nordhastedt,<br />
ab August 1949 in Kiel-Gaarden und ab September<br />
1957 Pastor in Südhastedt. Vom Dezember 1957<br />
bis zum 30. Oktober 1972 war er Pastor in Bordesholm.<br />
Vom 1. November 1972 bis zu seiner Versetzung in den<br />
Ruhestand zum 1. September 1977 war er Pastor in Siebenbäumen.<br />
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />
an den Dienst von Pastor Irmer.<br />
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.<br />
†<br />
Pastor i. R.<br />
Horst Kebe<br />
geboren am 17. November 1929 in Dortmund<br />
gestorben am 19. Juni <strong>2010</strong> in Kiel<br />
Pastor Kebe wurde am 7. Juli 1957 in Berlin ordiniert.<br />
Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Berlin.<br />
Mit Wirkung vom 1. Mai 1965 wurde er Pastor in<br />
Hennstedt. Nach seiner Zeit als Pastor in Edinburgh /<br />
Schottland wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1976<br />
die 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Flintbek übertragen.<br />
Mit Wirkung vom 1. November 1979 wurde<br />
er Inhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kiel-<br />
Hasseldieksdamm. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle<br />
bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit<br />
Wirkung vom 1. März 1985 erfolgte.<br />
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />
an den Dienst von Pastor Kebe.<br />
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.<br />
†<br />
Pastor i. R.<br />
Rudolf Schneider<br />
geboren am 29. Oktober 1912 in Altona<br />
gestorben am 12. Juni <strong>2010</strong> in Lübeck<br />
Pastor Schneider wurde am 27. Oktober 1938 in Mulsum<br />
(Kreis Stade) ordiniert.<br />
Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Mulsum<br />
und Sülzhain/Südharz.<br />
Nach seiner Militärzeit wurde er Pastor in Isenbüttel/<br />
Kreis Gifhorn und Bodenburg/Kirchenkreis Bockenem/Harz.<br />
Mit Wirkung vom 1. Juli 1955 erfolgte die<br />
Übernahme in den Dienst der ehemaligen Ev.-Luth<br />
Landeskirche Eutin und es wurde ihm die 2. Pfarrstelle<br />
der Kirchengemeinde Rensefeld - Bad Schwartau übertragen.<br />
Er blieb Pastor dieser Kirchengemeinde bis zu<br />
seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung<br />
vom 1. November 1978 erfolgte.<br />
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />
an den Dienst von Pastor Schneider.<br />
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
Seite 240 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />
Herausgeber und Verlag: Nordelbisches Kirchenamt,<br />
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Bezugspreis 16 € jährlich zuzüglich 3 € Zustellgebühr. –<br />
Druck, fortlaufender Bezug und Nachbestellungen bei:<br />
Druckerei: Schmidt & Klaunig, Postfach 3925, 24038 Kiel.<br />
Mail: info@schmidt-klaunig.de<br />
†<br />
Pastor i. R.<br />
Rolf Teply<br />
geboren am 14. April 1931 in Hamburg<br />
gestorben am 19. Juni <strong>2010</strong> in Halstenbek<br />
Pastor Teply wurde am 15. Juni 1959 in Lehre ordiniert.<br />
Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Lehre.<br />
Vom 1. März 1965 an war er Pastor in Hamburg-Rothenburgsort,<br />
ab April 1971 Militärseelsorger in Uetersen<br />
und Pinneberg. Ab dem 1. Dezember 1981 war er<br />
Gefängnisseelsorger in der Untersuchungshaftanstalt<br />
Hamburg, vom 1. Oktober 1982 an war er Pastor in<br />
Ohlsdorf. Vom 1. Januar 1985 bis zu seiner Versetzung<br />
in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 1993 war er<br />
Pastor in Büchen.<br />
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />
an den Dienst von Pastor Teply.<br />
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.<br />
Nordelbisches Kirchenamt<br />
Postfach 3449 – 24033 Kiel<br />
Postvertriebsstück – C 4193 B<br />
Deutsche Post AG – Entgelt bezahlt<br />
†<br />
Pastor i. R.<br />
Hans Wilhelm Themann<br />
geboren am 14. Juli 1943 in Neubrandenburg<br />
gestorben am 17. Juni <strong>2010</strong> in Pinneberg<br />
Pastor Themann wurde am 30. September 1973 in<br />
Hamburg ordiniert.<br />
Anschließend war er Hilfsgeistlicher in Hamburg-Horn<br />
und Bramfeld-Steilshoop, ab dem 1. Dezember 1974<br />
Pastor in Bramfeld-Steilshoop. Vom 1. Februar 1979<br />
bis zum 30. April 1986 war er Pastor beim Kirchlichen<br />
Dienst in der Arbeitswelt in Hamburg. Vom 1. Mai 1986<br />
bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf<br />
des 31. Januar 2007 war er Pastor in Niendorf.<br />
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />
an den Dienst von Pastor Themann.<br />
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.