2010/GVOBl. Nordelbien-08 S. 217 - Kirchenrecht-NEK

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Inhalt Seite Redaktioneller Hinweis 218 I. Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes 218 Vom 6. Juli 2010 II. Bekanntmachungen 217 C 4193 B Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Nr. 8 Kiel, den 2. August 2010 Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Januar 1992 über das Rechenzentrum Nordelbien-Berlin 228 Einführung eines neuen Kirchensiegels 228 III. Pfarrstellenausschreibungen 228 IV. Stellenausschreibungen 235 V. Personalnachrichten 238 Berichtigung 239

Inhalt Seite<br />

Redaktioneller Hinweis 218<br />

I. Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften<br />

Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes 218<br />

Vom 6. Juli <strong>2010</strong><br />

II. Bekanntmachungen<br />

<strong>217</strong><br />

C 4193 B<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche<br />

Nr. 8 Kiel, den 2. August <strong>2010</strong><br />

Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Januar 1992 über das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin 228<br />

Einführung eines neuen Kirchensiegels 228<br />

III. Pfarrstellenausschreibungen 228<br />

IV. Stellenausschreibungen 235<br />

V. Personalnachrichten 238<br />

Berichtigung 239


Seite 218 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Bekanntmachung der Neufassung des<br />

Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

Vom 6. Juli <strong>2010</strong><br />

Aufgrund des Artikels 2 des Fünfzehnten Kirchengesetzes<br />

zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes (15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz<br />

– 15. KBesÄndG) vom<br />

3. März <strong>2010</strong> (<strong>GVOBl</strong>. S. 78) wird nachstehend der Wortlaut<br />

des Kirchenbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. Juli <strong>2010</strong><br />

geltenden Fassung bekannt gegeben. Die Neufassung berücksichtigt:<br />

1. die Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

vom 1. Oktober 20<strong>08</strong> (<strong>GVOBl</strong>. S. 254, 292),<br />

2. das Dreizehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

vom 7. Oktober 20<strong>08</strong> (<strong>GVOBl</strong>. S. 279),<br />

3. das Vierzehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

vom 30. März 2009 (<strong>GVOBl</strong>. S. 107,<br />

118),<br />

4. den Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des 19.<br />

Verfassungsänderungsgesetzes, des Kirchengesetzes zur<br />

Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes und des<br />

Kirchenbesoldungsgesetzes vom 31. März 2009 (<strong>GVOBl</strong>.<br />

S. 109, 118),<br />

5. das Fünfzehnte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

vom 3. März <strong>2010</strong> (<strong>GVOBl</strong>.<br />

S. 78).<br />

Kiel, den 6. Juli <strong>2010</strong><br />

Nordelbisches Kirchenamt<br />

Im Auftrag<br />

G ö r l i t z<br />

Oberkirchenrätin<br />

Az.: 3510 - R Gö<br />

*<br />

Redaktioneller Hinweis<br />

Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des Gesetzund<br />

Verordnungsblattes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,<br />

ab dem 1. August <strong>2010</strong> ist das Rechtsdezernat des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes zuständig für die Erstellung des Gesetz-<br />

und Verordnungsblattes der <strong>NEK</strong> (<strong>GVOBl</strong>.). Texte zur<br />

Aufnahme in das Gesetz- und Verordnungsblatt sind wie<br />

bisher bis spätestens zum 10. Tag des Vormonats über das<br />

zuständige Dezernat des Nordelbischen Kirchenamtes an die<br />

Redaktion zu geben.<br />

Sie können die Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblattes<br />

wie folgt erreichen:<br />

Paul Ziemer (Tel.: 0431 9797-847) oder<br />

Carmen Belitz (Tel.: 0431 9797-700).<br />

Für Fragen zum Bezug, Erscheinungsdatum oder Inhalt<br />

des Gesetz- und Verordnungsblattes wurde auch folgende E-<br />

Mail-Adresse eingerichtet: gvobl.nka@nordelbien.de.<br />

Diese Anschrift steht nicht für die Übermittlung von Texten<br />

zur Aufnahme in das Gesetz- und Verordnungsblatt zur<br />

Verfügung.<br />

Nordelbisches Kirchenamt<br />

Im Auftrag<br />

Belitz<br />

Az.: 0577-6 – R Be<br />

_____<br />

I. Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften<br />

Kirchengesetz über die Besoldung der Pastoren,<br />

Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen<br />

in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche<br />

(Kirchenbesoldungsgesetz – KBesG)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Anwendung des Bundesbesoldungsrechts<br />

§ 3 Ausnahmen von der Anwendung des Bundesbesoldungsrechts<br />

§ 4 Rückforderung von Dienstbezügen<br />

§ 5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren<br />

§ 6 Einreihung in die Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen<br />

§ 6a Höherwertiges Amt auf Zeit für die Präsidentin oder<br />

den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes,<br />

für die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums<br />

des Nordelbischen Kirchenamtes sowie für<br />

die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des<br />

Nordelbischen Kirchenamtes (zu § 13 Absatz 1 und<br />

§ 15 KBGErgG)<br />

§ 6b Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes<br />

(zu § 14 Absatz 1 KBGErgG)<br />

§ 6c Beendigung der Übertragung des Amtes (zu § 16 Absatz<br />

3 KBGErgG)<br />

§ 6d Versorgungsrücklage<br />

§ 7 Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Familienzuschlag<br />

und Anwärterverheiratetenzuschlag<br />

§ 8 Anzeigepflicht


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 219<br />

§ 8a Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen<br />

§ 8b Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen<br />

Amtes<br />

§ 9 Höherwertiges Amt auf Zeit<br />

§ 10 Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht<br />

§ 10a Entgeltumwandlung<br />

§ 11 Zusammentreffen von Dienst und Versorgungsbezügen<br />

§ 12 Besoldung beurlaubter Besoldungsempfängerinnen<br />

und Besoldungsempfänger<br />

Abschnitt II<br />

Besondere Vorschriften für bestimmte<br />

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />

§ 13 [weggefallen]<br />

§ 13a [weggefallen]<br />

§ 13b [weggefallen]<br />

§ 14 [weggefallen]<br />

§ 15 Zahlung der Dienstbezüge<br />

§ 15a Aufbringung der Pfarrbesoldung<br />

§ 16 Rückwirkende Einweisung<br />

§ 17 Lehrkräfte<br />

§ 18 [weggefallen]<br />

§ 18a [weggefallen]<br />

Abschnitt III<br />

Besitzstandswahrung, Überleitung<br />

§ 19 Besitzstandswahrung<br />

§ 20 Überleitung<br />

Abschnitt IV<br />

Verfahrensvorschriften<br />

§ 21 Erlass von Ausführungsbestimmungen<br />

§ 22 Rechtsweg<br />

§ 23 Entscheidungen<br />

§ 24 Bekanntgabe der Gehaltssätze<br />

§ 25 Leistungsbescheid<br />

§ 25a [gegenstandslos]<br />

§ 25b Verzicht auf Teile der Bezüge<br />

Abschnitt V<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 25c Überleitungsbestimmungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes<br />

des Bundes i. V. m. dem<br />

15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz<br />

§ 26 (Außerkrafttreten von Vorschriften)<br />

§ 27 (Inkrafttreten)<br />

Anlage: Besoldungsordnungen A und B<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die Pastorinnen und Pastoren im öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnis, die Vikarinnen und Vikare sowie die Kirchenbeamtinnen<br />

und Kirchenbeamten und die Kirchenbeamtinnen<br />

und Kirchenbeamten auf Widerruf der kirchlichen<br />

Körperschaften öffentlichen Rechts nach Artikel 3 Absatz 2<br />

der Verfassung (Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger)<br />

mit Ausnahme von Ehrenbeamtinnen<br />

und Ehrenbeamten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch<br />

entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung,<br />

Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der<br />

in Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird.<br />

§ 2<br />

Anwendung des Bundesbesoldungsrechts<br />

(1) Die Besoldung erfolgt in entsprechender Anwendung<br />

der für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik<br />

Deutschland jeweils geltenden Vorschriften (Bundesbesoldungsrecht),<br />

soweit in diesem Kirchengesetz und in nach<br />

Maßgabe dieses Kirchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen<br />

der Kirchenleitung nichts anderes bestimmt ist.<br />

Dabei gelten die im Bundesbesoldungsrecht verwendeten<br />

männlichen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen<br />

Sprachform.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von<br />

sonstigen Zuwendungen und Entschädigungen. Die Kirchenleitung<br />

kann durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen<br />

treffen.<br />

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes<br />

zur Durchführung seiner in Absatz 1 und 2 genannten Regelungen<br />

sind durch die personalverwaltenden Dienststellen<br />

anzuwenden, soweit nicht das Nordelbische Kirchenamt anderweitige<br />

Regelungen trifft.<br />

(4) [weggefallen]<br />

(5) Ist die unveränderte Anwendung von Vorschriften des<br />

Bundesbesoldungsrechts (Absatz 1) nicht möglich, weil der<br />

kirchliche Dienst dem öffentlichen Dienst beim Bund, bei<br />

den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts in den Vorschriften nicht als gleichgestellt gilt, trifft<br />

die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung die erforderlichen<br />

Anpassungsregelungen. Dabei hat sie eine einheitliche<br />

Behandlung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

sicherzustellen und Bevorzugungen oder Benachteiligungen<br />

angemessen auszugleichen.<br />

(6) Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften,<br />

die das nach Absatz 1 jeweils zur Anwendung<br />

kommende Bundesbesoldungsrecht ändern, innerhalb eines<br />

Monats nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt<br />

durch Beschluss vorläufig aussetzen, wenn und soweit<br />

Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des<br />

Verfahrens nach Absatz 1 bis zur nächsten Tagung der Synode<br />

auch bei Abwägung der Belange der Besoldungsempfängerinnen<br />

und Besoldungsempfänger nicht vertretbar ist.<br />

Über die vorläufige Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten<br />

nach dem Beschluss durch Rechtsverordnung zu entscheiden;<br />

hierfür gelten die Voraussetzungen des Satzes 1<br />

entsprechend, Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(7) Bestehen nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur<br />

Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten landesrechtliche<br />

Vorschriften oder werden sie erlassen, kann die Kirchenleitung<br />

deren Übernahme in Ergänzung oder anstelle des Bundesrechts<br />

durch Rechtsverordnung bestimmen.<br />

(8) Die Kirchenleitung erlässt Rechtsverordnungen nach<br />

Absatz 2 bis 7 nach Anhörung des für Besoldung und Dienstrecht<br />

zuständigen Ausschusses der Synode. Bei Rechtsverordnungen,<br />

die Mehrausgaben zur Folge haben, hat die Kirchenleitung<br />

das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der<br />

Synode herzustellen.


Seite 220 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

§ 3<br />

Ausnahmen von der Anwendung des<br />

Bundesbesoldungsrechts<br />

(1) Ausgenommen sind die auf den kirchlichen Bereich<br />

nicht anwendbaren Vorschriften, insbesondere die §§ 25 und<br />

26 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ausgenommen sind ferner<br />

die §§ 52 bis 56 sowie die Vorbemerkungen Nummer 7<br />

zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 1 zur<br />

Besoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes. Die<br />

Kirchenleitung regelt die Einzelheiten der Auslandsbesoldung<br />

durch Rechtsverordnung. Die Auslandsdienstbezüge<br />

sollen der Besoldung entsprechen, die einer Besoldungsempfängerin<br />

oder einem Besoldungsempfänger bei einer Verwendung<br />

im Inland zusteht.<br />

(2) Rechtsverordnungen des Bundes über die Voraussetzungen<br />

und die Höhe der Entschädigung für Mehrarbeit und<br />

andere Erschwernisse gelten nur, soweit ihre Anwendung<br />

durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung ausdrücklich<br />

bestimmt ist.<br />

(3) Während der Geltungsdauer von § 25b dieses Kirchengesetzes<br />

findet § 2 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

keine Anwendung.<br />

(4) [weggefallen]<br />

§ 4<br />

Rückforderung von Dienstbezügen<br />

Dienstbezüge und sonstige Bezüge, die wegen der aufschiebenden<br />

Wirkung eines Rechtsbehelfs weitergezahlt<br />

werden, stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.<br />

(1) Der Dienst<br />

§ 5<br />

Öffentlich-rechtliche Dienstherren<br />

a) bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten<br />

Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands<br />

und ihren Gliedkirchen,<br />

b) bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der unter Buchstabe<br />

a genannten Körperschaften unterstehen,<br />

c) bei missionarischen, diakonischen oder sonstigen Einrichtungen<br />

der unter Buchstabe a oder b genannten Körperschaften<br />

ist Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Sinne<br />

des Bundesbesoldungsrechts. Dienstzeiten bei öffentlichrechtlichen<br />

Dienstherren im Sinne des § 29 Absatz 1 und Absatz<br />

2 des Bundesbesoldungsgesetzes können entsprechend<br />

berücksichtigt werden.<br />

(2) Der Dienst bei Einrichtungen, die Glieder des Diakonischen<br />

Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland<br />

oder eines seiner Verbände sind, ist ohne Rücksicht auf deren<br />

Rechtsform zu behandeln wie Dienst bei den in Absatz 1<br />

Buchstabe c genannten Einrichtungen.<br />

(3) Dem Dienst nach Absatz 1 kann eine Tätigkeit in einer<br />

anderen christlichen Kirche innerhalb oder außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einrichtungen<br />

der Mission, der Ökumene und der Diakonie gleichgestellt<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Einreihung in die Besoldungsgruppen und<br />

Amtsbezeichnungen<br />

(1) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B<br />

sowie die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und<br />

Kirchenbeamten und die Amts- und Dienstbezeichnungen<br />

der Pastorinnen und Pastoren bestimmen sich nach der Anlage<br />

zu diesem Kirchengesetz.<br />

(2) § 27 Absatz 5 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes findet<br />

keine Anwendung.<br />

(3) § 27 i. V. m § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes findet<br />

im Übrigen mit folgenden Maßgaben Anwendung:<br />

1. Der Aufstieg in den Stufen nach § 27 Absatz 3 verzögert<br />

sich, auch wenn ein Dienstauftrag erteilt wird, um Zeiten,<br />

die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

mit oder ohne Wartegeld im Wartestand verbringt.<br />

2. § 28 Absatz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung.<br />

(4) Das Grundgehalt der Pastorinnen und Pastoren bestimmt<br />

sich nach Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />

Mit Erreichen der Stufe 6 nach § 27 Absatz 3<br />

des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich das Grundgehalt<br />

nach Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes,<br />

sofern die Voraussetzungen von § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

erfüllt sind.<br />

(5) Soweit die Ämter von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten<br />

einer besonderen Fachrichtung nicht in der Besoldungsordnung<br />

aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu<br />

den Besoldungsgruppen das für die Beamtinnen und Beamten<br />

des Bundes geltende Recht entsprechend anzuwenden;<br />

die Amtsbezeichnung ist um einen den kirchlichen Dienst<br />

bezeichnenden Zusatz zu ergänzen. Die Entscheidung trifft<br />

das Nordelbische Kirchenamt.<br />

(6) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,<br />

die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu<br />

einem anderen Dienstherrn in das Kirchenbeamtenverhältnis<br />

zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zu einem Kirchenkreisverband,<br />

zu einem Kirchenkreis oder zu einer Kirchengemeinde<br />

übernommen werden sollen und deren Amt bei<br />

dem anderen Dienstherrn einer höheren Besoldungsgruppe<br />

zugeordnet war, als es die Besoldungsordnung dieses Kirchengesetzes<br />

vorsieht, kann ein der Besoldungsgruppe des<br />

bisher innegehabten Amtes entsprechendes Amt übertragen<br />

werden, wenn an der Übernahme ein besonderes Interesse<br />

besteht; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.<br />

Soweit das in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche übertragene<br />

Amt in der Besoldungsordnung nicht enthalten ist, bestimmt<br />

sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe,<br />

die in der Einweisungsverfügung festgelegt ist. Im Stellenplan<br />

ist für das Amt nach Satz 1 und 2 der Haushaltsvermerk<br />

„künftig umzuwandeln“ auszubringen.<br />

§ 6a<br />

Höherwertiges Amt auf Zeit<br />

für die Präsidentin oder den Präsidenten des<br />

Nordelbischen Kirchenamtes, für die weiteren<br />

hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums<br />

des Nordelbischen Kirchenamtes sowie für die<br />

Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des<br />

Nordelbischen Kirchenamtes<br />

(zu § 13 Absatz 1 und § 15 KBGErgG)<br />

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes, die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des<br />

Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes sowie die Vizepräsidentin<br />

oder der Vizepräsident des Nordelbischen


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 221<br />

Kirchenamtes erhalten zu der Besoldung aus ihrem statusrechtlichen<br />

Amt für die Dauer ihrer Berufung eine in der Besoldungsordnung<br />

ausgewiesene ruhegehaltfähige Zulage.<br />

(2) Die Besoldung für<br />

a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 16<br />

mit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur<br />

Besoldungsgruppe B 6; sie oder er führt die Funktionsbezeichnung<br />

„Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes“<br />

oder „Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes“,<br />

b) die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums<br />

des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt nach der Besoldungsgruppe<br />

A 15 mit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zur Besoldungsgruppe A 16; sie führen<br />

die Funktionsbezeichnung „hauptamtliches Mitglied des<br />

Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes“,<br />

c) das weitere hauptamtliche Mitglied des Kollegiums des<br />

Nordelbischen Kirchenamtes als Vizepräsidentin oder<br />

Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes erfolgt<br />

nach der Besoldungsgruppe A 15 mit einer Zulage in<br />

Höhe des Unterschiedsbetrages zur Besoldungsgruppe B<br />

3; sie oder er führt die Funktionsbezeichnung „Vizepräsidentin<br />

des Nordelbischen Kirchenamtes“ oder „Vizepräsident<br />

des Nordelbischen Kirchenamtes“.<br />

(3) Bei erneuter Berufung nach Ablauf der ersten Amtszeit<br />

erhält die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

Besoldung aus dem der höherwertigen Funktion entsprechenden<br />

Amt.<br />

§ 6b<br />

Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes<br />

(zu § 14 Absatz 1 KBGErgG)<br />

Wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des<br />

Nordelbischen Kirchenamtes im Kirchenbeamtenverhältnis<br />

auf Zeit ausgeübt, wird abweichend von § 6a Absatz 1 ein<br />

Amt nach der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. Dies gilt<br />

auch im Falle einer erneuten Berufung.<br />

§ 6c<br />

Beendigung der Übertragung des Amtes<br />

(zu § 16 Absatz 3 KBGErgG)<br />

(1) Nach Beendigung der ersten Amtszeit ohne anschließende<br />

erneute Berufung wird die Besoldung aus dem statusrechtlichen<br />

Amt gewährt, das die Besoldungsempfängerin<br />

oder Besoldungsempfänger vor der Berufung nach § 13 Absatz<br />

1 oder § 15 Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetz in<br />

der jeweils geltenden Fassung innehatte.<br />

(2) Nach Beendigung der zweiten Amtszeit ohne anschließende<br />

erneute Berufung wird die Besoldung aus dem statusrechtlichen<br />

Amt gewährt, das der Besoldungsempfängerin<br />

oder dem Besoldungsempfänger bei der zweiten Berufung<br />

übertragen worden ist.<br />

§ 6d<br />

Versorgungsrücklage<br />

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen<br />

Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der<br />

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

sicherzustellen, werden bei der Nordelbischen Evangelisch-<br />

Lutherischen Kirche Versorgungsrücklagen als Sondervermögen<br />

aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen<br />

nach Absatz 2 gebildet. Damit soll<br />

zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen<br />

Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt<br />

werden.<br />

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember<br />

2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14<br />

des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert.<br />

Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach<br />

Satz 1 verminderten Anpassung wird der „Stiftung zur Altersversorgung<br />

der Pastoren und Pastorinnen, Kirchenbeamten<br />

und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirche“ als Sondervermögen zugeführt<br />

und bis zum 31. Dezember 2013 thesauriert. Diese Mittel<br />

dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben<br />

verwendet werden.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember<br />

2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der<br />

Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen<br />

beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen<br />

bleiben unberührt.<br />

(4) Den Versorgungsrücklagen bei der Stiftung im Sinne<br />

des Absatzes 2 Satz 2 werden im Zeitraum nach § 14a Absatz<br />

2 Satz 1 BBesG zusätzlich 50 Prozent der Verminderung<br />

der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz<br />

2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)<br />

zugeführt.<br />

§ 7<br />

Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf<br />

Familienzuschlag und auf Anwärterverheiratetenzuschlag<br />

(1) Der Familienzuschlag wird aus öffentlichen Mitteln<br />

einschließlich der kirchlichen Mittel insgesamt nur einmal<br />

gewährt.<br />

(2) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte der Besoldungsempfängerin<br />

oder des Besoldungsempfängers außerhalb des<br />

kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht sie oder<br />

er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach<br />

beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihr oder ihm Stufe<br />

1 des Familienzuschlags oder eine entsprechende Zulage<br />

zu, vermindert sich insoweit der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin<br />

oder des Besoldungsempfängers. Dies<br />

gilt auch, wenn die bezeichnete Leistung nicht zusteht, aber<br />

ohne Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

zustünde.<br />

(3) Steht neben der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger<br />

auch anderen Personen, die außerhalb<br />

des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />

oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen<br />

Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, für dasselbe<br />

Kind eine höhere Stufe des Familienzuschlags, ein entsprechender<br />

Familienzuschlag oder eine sonstige entsprechende<br />

Leistung zu, wird das Kind bei der Besoldungsempfängerin<br />

oder bei dem Besoldungsempfänger insoweit nicht berücksichtigt.<br />

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Berücksichtigung<br />

eines Kindes abweichend von Absatz 3 zulassen, wenn<br />

und solange der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger<br />

das Sorgerecht für das Kind allein zusteht<br />

und sie oder er das Kind in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen<br />

hat.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn die<br />

dort bezeichneten Voraussetzungen in der Person der Besoldungsempfängerin<br />

oder des Besoldungsempfängers selbst<br />

vorliegen (Insichkonkurrenz), mit Ausnahme der Fälle nach<br />

§ 11 Absatz 1 und 2.<br />

(6) Steht neben der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger<br />

auch anderen Personen, die außerhalb<br />

des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />

oder aufgrund einer solchen Tätigkeit nach beamtenrechtli-


Seite 222 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

chen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, wegen Erfüllung<br />

desselben Tatbestandes nach § 40 Absatz 1 Nummer 4<br />

des Bundesbesoldungsgesetzes Stufe 1 des Familienzuschlags<br />

oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich<br />

insoweit der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin<br />

oder des Besoldungsempfängers. Satz 1 gilt entsprechend,<br />

wenn der anderen Person wegen desselben Tatbestandes Anwärterverheiratetenzuschlag<br />

zusteht, mit der Maßgabe, dass<br />

der Familienzuschlag der Besoldungsempfängerin oder des<br />

Besoldungsempfängers sich höchstens um den Betrag der<br />

Stufe 1 des Familienzuschlags vermindert. Dies gilt auch,<br />

wenn die bezeichneten Leistungen nicht zustehen, aber ohne<br />

Anwendung von § 40 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

zustünden.<br />

(7) Absatz 6 gilt für die Gewährung von Verheiratetenzuschlag<br />

entsprechend.<br />

(8) Bei der Verminderung des Familienzuschlags in den<br />

Fällen der Absätze 2, 3 und 5 bis 7 ist auch dann vom Tabellenwert<br />

des Familienzuschlags auszugehen, wenn der Besoldungsempfängerin<br />

oder dem Besoldungsempfänger wegen<br />

Teil- oder Teilzeitbeschäftigung nur ein entsprechender<br />

Bruchteil der Dienstbezüge zusteht.<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht<br />

Die Besoldungsempfängerin und der Besoldungsempfänger<br />

haben jede Änderung der Verhältnisse, die die Gewährung<br />

des Familienzuschlags beeinflussen kann, der zuständigen<br />

Stelle unverzüglich anzuzeigen. Der Familienzuschlag<br />

steht insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.<br />

§ 8a<br />

Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen<br />

Bei der Anwendung von § 45 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

kann die Zulage bereits mit Beginn der<br />

ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen<br />

Funktion gezahlt werden. Die Entscheidung trifft die oberste<br />

Dienstbehörde auf Antrag des Dienstherrn.<br />

§ 8b<br />

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes<br />

Bei Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

kann die Zulage bereits ab dem vierten Monat der vorübergehend<br />

vertretungsweise übertragenen Aufgaben eines höherwertigen<br />

Amtes gezahlt werden. Die Entscheidung trifft<br />

die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Dienstherrn.<br />

§ 9<br />

Höherwertiges Amt auf Zeit<br />

(1) Die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

in einem höherwertigen Amt auf Zeit nach der Anlage<br />

zu § 6 Absatz 1 erhalten für die Dauer der Wahrnehmung des<br />

höherwertigen Amtes eine Stellenzulage.<br />

(2) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen,<br />

wenn<br />

1. sie zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat<br />

die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem<br />

höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigten<br />

Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend<br />

verringert oder<br />

2. die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

während der zulageberechtigenden Verwendung<br />

wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden<br />

oder verstorben ist und die Zulage mindestens drei<br />

Jahre bezogen hat oder infolge von Krankheit, Verwundung<br />

oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich<br />

ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung<br />

des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand<br />

versetzt worden oder verstorben ist.<br />

Liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach Satz 1<br />

vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher eingestuften<br />

Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage aus dem zuletzt<br />

übertragenen Amt zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.<br />

(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer Besoldungsempfängerin<br />

oder eines Besoldungsempfängers, die oder der<br />

in einem höherwertigen Amt auf Zeit die Zulage nach Absatz<br />

1 nicht zehn Jahre ununterbrochen erhalten hat, erhöhen<br />

sich für jedes in dem höherwertigen Amt verbrachte Jahr um<br />

ein Zehntel der Differenz zwischen ihren oder seinen ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstbezügen aus dem Amt, aus dem sie<br />

oder er in den Ruhestand tritt, und den ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstbezügen aus dem höherwertigen Amt.<br />

(4) Berechtigte, die nach Absatz 1 eine Zulage erhalten,<br />

gelten dem für die Bemessung der Zulage maßgebenden<br />

Amt zugeordnet.<br />

§ 10<br />

Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht<br />

Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht wie Unterstützungen,<br />

die Bereitstellung von Dienstkleidung und dergleichen<br />

bedürfen eines Beschlusses der Körperschaft, bei der<br />

die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

beschäftigt ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung<br />

durch das Nordelbische Kirchenamt. Sofern Rechts- oder<br />

Verwaltungsvorschriften bestehen, kann das Nordelbische<br />

Kirchenamt auf den Genehmigungsvorbehalt verzichten<br />

oder die Genehmigungsbefugnis für die Kirchengemeinden<br />

auf die Kirchenkreisvorstände übertragen.<br />

§ 10a<br />

Entgeltumwandlung<br />

Die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />

haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung<br />

durch Entgeltumwandlung entsprechend den für<br />

privatrechtlich Beschäftigte der jeweiligen Anstellungsträgerkörperschaft<br />

geltenden gesetzlichen und kollektivrechtlichen<br />

Regelungen. Bei Leistungen, die sich aus der Entgeltumwandlung<br />

ergeben, handelt es sich nicht um Leistungen<br />

nach § 2 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Anrechnung<br />

auf die Versorgungsbezüge ist ausgeschlossen.<br />

§ 11<br />

Zusammentreffen von Dienst- und Versorgungsbezügen<br />

(1) Bezieht eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger<br />

aus einer früheren Verwendung im nichtkirchlichen<br />

öffentlichen oder diesem nach § 6 Absatz 3 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung<br />

gleichgestellten Dienst eine Versorgung nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen, ohne dass der frühere<br />

Dienstherr die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge<br />

anwendet, werden die Versorgungsbezüge auf die<br />

Dienstbezüge angerechnet; hierbei bleibt die Hälfte der Versorgungsbezüge<br />

anrechnungsfrei.<br />

(2) Bezieht eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger,<br />

die Witwe oder der Witwer ist, aus einem<br />

Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis der verstorbenen<br />

Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten im öffentlichen<br />

Dienst Witwengeld oder Witwergeld, gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) [gegenstandslos]


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 223<br />

(4) Bis zu einer einheitlichen nordelbischen Regelung der<br />

Rechtsfolgen, die sich an die Aufstellung als Kandidatin oder<br />

Kandidat für die Wahl zu einer politischen Körperschaft bzw.<br />

an die Wahl in eine politische Körperschaft knüpfen, gelten<br />

die hierfür erlassenen Vorschriften des Bundes entsprechend.<br />

§ 12<br />

Besoldung beurlaubter Besoldungsempfängerinnen und<br />

Besoldungsempfänger<br />

(1) Soll einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger,<br />

die oder der mit Dienstbezügen beurlaubt<br />

ist, bei ihrem oder seinem neuen Anstellungsträger eine höhere<br />

Besoldung, als sie ihr oder ihm nach diesem Kirchengesetz<br />

zusteht, gewährt werden, ist dazu die Zustimmung<br />

des Nordelbischen Kirchenamtes erforderlich. Wird die höhere<br />

Besoldung vom Anstellungsträger ohne Zustimmung<br />

gewährt, werden die Dienstbezüge der Besoldungsempfängerin<br />

oder des Besoldungsempfängers nach diesem Kirchengesetz<br />

entsprechend gekürzt.<br />

(2) Eine beurlaubte Besoldungsempfängerin oder ein beurlaubter<br />

Besoldungsempfänger, die bei ihrem oder der bei<br />

seinem neuen Anstellungsträger Ansprüche auf höhere Besoldung<br />

erworben hat, kann daraus bei Rückkehr in den Geltungsbereich<br />

dieses Kirchengesetzes keinen Anspruch auf<br />

Wahrung des Besitzstandes herleiten.<br />

Abschnitt II<br />

Besondere Vorschriften für bestimmte<br />

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger<br />

§ 13<br />

[weggefallen]<br />

§ 13a<br />

[weggefallen]<br />

§ 13b<br />

[weggefallen]<br />

§ 14<br />

[weggefallen]<br />

§ 15<br />

Zahlung der Dienstbezüge<br />

(1) Die Festsetzung der Dienstbezüge der Pastorinnen und<br />

Pastoren, der Vikarinnen und Vikare sowie der Kirchenbeamtinnen<br />

und Kirchenbeamten einschließlich der Kirchenbeamtinnen<br />

und Kirchenbeamten auf Widerruf der Nordelbischen<br />

Ev.- Luth. Kirche und ihre Auszahlung erfolgen durch<br />

das Nordelbische Kirchenamt oder die von ihm beauftragte<br />

Dienststelle. Diese Stelle zieht auch die Dienstwohnungsvergütungen<br />

ein und verrechnet sie zugunsten des Trägers der<br />

Pfarrstelle. Die beauftragte Dienststelle hat auch die öffentlichen<br />

Abgaben einzubehalten und abzuführen.<br />

(2) Das Nordelbische Kirchenamt kann durch vertragliche<br />

Vereinbarung die Aufgaben nach Absatz 1 gegen angemessene<br />

Kostenerstattung auch für andere kirchliche Anstellungsträger<br />

übernehmen.<br />

§ 15a<br />

Aufbringung der Pfarrbesoldung<br />

(1) Die Mittel zur Besoldung und zur Sicherstellung der<br />

Versorgung der Pastorinnen und Pastoren (Pfarrbesoldung)<br />

werden aus den Erträgen des Pfarrvermögens sowie aus allgemeinen<br />

Haushaltsmitteln aufgebracht.<br />

(2) Die Erträge des Stellenvermögens der Pfarrstellen sind<br />

weiterhin zweckgebunden für die Pfarrbesoldung im Sinne<br />

des Absatzes 1 zur Verfügung zu stellen. Die Pfarrstellenträger<br />

sind zur vollen Verwendung des Stellenvermögens für<br />

die Bedürfnisse der Pfarrbesoldung verpflichtet.<br />

(3) Das Nähere regeln die Finanzsatzungen der Kirchenkreise.<br />

§ 16<br />

Rückwirkende Einweisung<br />

Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter kann mit<br />

Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines<br />

Monats in eine Planstelle eingewiesen werden, sofern die<br />

Planstelle zur Verfügung stand und die Kirchenbeamtin oder<br />

der Kirchenbeamte die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen<br />

hat.<br />

§ 17<br />

Lehrkräfte<br />

(1) Die Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten<br />

einschließlich der Fachhochschulen werden<br />

nach Maßgabe der bundesrechtlichen oder, sofern solche<br />

nicht bestehen, entsprechend dem Ort ihrer Verwendung<br />

nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften der Bundesländer<br />

Hamburg und Schleswig-Holstein in die Ämter<br />

der Besoldungsordnungen A und C dieser Vorschriften eingereiht.<br />

§ 35 Bundesbesoldungsgesetz findet keine Anwendung.<br />

(2) Die Amtsbezeichnung ist um den Zusatz „im Kirchendienst“,<br />

abgekürzt „i. K.“, zu ergänzen.<br />

(3) Ist die staatliche Anerkennung einer Schule mit der<br />

Verpflichtung zur Anwendung des staatlichen Dienst- und<br />

Besoldungsrechts verbunden, werden die Lehrkräfte dieser<br />

Schule nach dem Recht des Landes Hamburg bzw. des Landes<br />

Schleswig-Holstein auch dann behandelt, wenn in diesem<br />

Kirchengesetz oder in aufgrund dieses Kirchengesetzes<br />

erlassenen Rechtsverordnungen der Kirchenleitung Abweichendes<br />

geregelt ist.<br />

§ 18<br />

[weggefallen]<br />

§ 18a<br />

[weggefallen]<br />

Abschnitt III<br />

Besitzstandswahrung, Überleitung<br />

§ 19<br />

Besitzstandswahrung<br />

(1) Pastorinnen und Pastoren, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare,<br />

denen nach bisherigem Recht am 31. Dezember 1977<br />

ein höheres Grundgehalt zusteht als das am 1. Januar 1978<br />

nach diesem Kirchengesetz zustehende Grundgehalt einschließlich<br />

der grundgehaltsbezogenen Zulagen entsprechend<br />

§ 46 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, erhalten<br />

den Unterschiedsbetrag als ruhegehaltsfähige Überleitungszulage.<br />

Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen<br />

mit dem Prozentsatz teil, um den<br />

die Grundgehälter angehoben werden. Sie verringert sich<br />

um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt,<br />

Ortszuschlag, Zulagen) mit Ausnahme einer Erhöhung<br />

durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages.<br />

(2) Sind vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur<br />

Änderung des Besoldungsgesetzes der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirche im Hamburgischen Staate vom<br />

5./6. April 1976 (GVM. S. 2) aufgrund von Beschlüssen des<br />

Kirchenrates gemäß § 15 des Besoldungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirche im Hamburgischen Staate vom<br />

7. November 1966 (GVM. S. 39) in der am 31. Dezember 1976<br />

geltenden Fassung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

abweichende Regelungen getroffen worden, verbleibt es dabei.


Seite 224 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

(3) Bei der Anwendung von § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

auf die am 1. Januar 1977 im Amt befindlichen<br />

Pröpstinnen und Pröpste der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirche im Hamburgischen Staate wird die Amtszeit<br />

als Pröpstin oder Propst voll angerechnet.<br />

(4) Die nicht aus kirchlichen Mitteln gezahlten Zulagen<br />

gemäß § 15 Absatz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes der ehemaligen<br />

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-<br />

Holsteins vom 9. November 1972 (K<strong>GVOBl</strong>. S. 200) bleiben<br />

unberührt.<br />

(5) Lehrerinnen und Lehrer, die beim Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes in eine günstigere Besoldungsgruppe als die<br />

nach den gemäß § 17 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften<br />

zuständige Besoldungsgruppe eingereiht sind, behalten<br />

ihren Besitzstand. Wird eine Lehrerin oder ein Lehrer<br />

aus dem staatlichen Schuldienst der Länder Hamburg oder<br />

Schleswig-Holstein in den kirchlichen Dienst übernommen,<br />

wird sie oder er mit der im Landesdienst erreichten Besoldungsgruppe<br />

übernommen.<br />

(6) Sind nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-<br />

Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate im Eigentum<br />

von Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger<br />

stehende oder von diesen angemietete Wohnungen als<br />

Dienstwohnungen anerkannt worden, verbleibt es für den<br />

Zeitraum der Anerkennung dabei.<br />

(7) Ist nach dem Recht der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />

Landeskirche Eutin (Pfarrerbesoldungsgesetz vom<br />

27. März 1958 – <strong>GVOBl</strong>. Bd. III S. 50 – und Kirchengesetz<br />

zur Änderung des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 3. Februar<br />

1969 – <strong>GVOBl</strong>. Bd. IV S. 97) für einzelne Pastorinnen und<br />

Pastoren das Besoldungsdienstalter (BDA) anders als nach<br />

diesem Gesetz festgesetzt, wird das BDA nach diesem Gesetz<br />

neu festgesetzt. Pastorinnen oder Pastoren, denen nach der<br />

bisherigen Festsetzung des BDA ein höheres Grundgehalt<br />

zusteht als nach der Neufestsetzung, erhalten den Unterschiedsbetrag<br />

als ruhegehaltsfähige Überleitungszulage. Absatz<br />

1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.<br />

(8) Erhält eine Besoldungsempfängerin oder ein Besoldungsempfänger<br />

am 31. Dezember 1977 eine Überleitungszulage<br />

nach Artikel 2 des Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes<br />

der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen<br />

Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 24. November 1976<br />

(K<strong>GVOBl</strong>. S. 242), wird sie ihr oder ihm in der bisherigen<br />

Höhe weitergezahlt. Bei jeder nach dem 31. Dezember 1977<br />

wirksam werdenden allgemeinen Besoldungsverbesserung<br />

vermindert sich die Zulage um jeweils einen Prozentpunkt,<br />

höchstens um ein Drittel der allgemeinen Besoldungsverbesserung,<br />

bis die Zulage den Betrag erreicht hat, der sich<br />

bei der Anwendung des für die Oberbehörden des Landes<br />

Schleswig-Holstein geltenden Rechts ergibt. Für alle weiteren<br />

Veränderungen der Bemessungsgrundlage ist das jeweils<br />

für die Oberbehörden des Landes Schleswig-Holstein geltende<br />

Recht entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten<br />

sinngemäß für ähnliche Besitzstandszulagen.<br />

(9) Sonstige nach bisherigem Besoldungsrecht getroffene<br />

Regelungen zur Wahrung von Besitzständen bleiben unberührt.<br />

§ 20<br />

Überleitung<br />

(am 1. Januar 1978)<br />

Abschnitt IV<br />

Verfahrensvorschriften<br />

§ 21<br />

Erlass von Ausführungsbestimmungen<br />

Die Kirchenleitung kann Ausführungs- und Übergangsbestimmungen<br />

zu diesem Kirchengesetz erlassen.<br />

§ 22<br />

Rechtsweg<br />

Den Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern<br />

steht für Klagen aufgrund von Ansprüchen nach besoldungsrechtlichen<br />

Vorschriften der Rechtsweg zu den staatlichen<br />

Verwaltungsgerichten offen.<br />

§ 23<br />

Entscheidungen<br />

Bei der Anwendung der in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten<br />

Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte<br />

nimmt das Nordelbische Kirchenamt die Aufgaben der dort<br />

für zuständig erklärten Obersten Bundesbehörden wahr.<br />

§ 24<br />

Bekanntgabe der Gehaltssätze<br />

Das Nordelbische Kirchenamt veröffentlicht eine Übersicht<br />

a) über die Grundgehaltssätze der Anlage (Grundgehaltstabelle),<br />

b) über die nach der Anlage vorgesehenen Zulagen,<br />

c) über die Sätze der Familienzuschläge (Familienzuschlagstabelle)<br />

im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Kirche.<br />

Die Übersicht ist erstmalig nach dem Stande bei Inkrafttreten<br />

von § 2 und dann jeweils bei Änderungen zu veröffentlichen.<br />

§ 25<br />

Leistungsbescheid<br />

(1) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichrechtlichen<br />

Dienstverhältnis in der Nordelbischen Kirche<br />

können gegenüber einer Besoldungsempfängerin oder einem<br />

Besoldungsempfänger durch Leistungsbescheid geltend gemacht<br />

werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung<br />

einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.<br />

(2) Der Leistungsbescheid wird vom Nordelbischen Kirchenamt<br />

auf Antrag der forderungsberechtigten Körperschaft<br />

oder von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen<br />

werden, wenn die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger<br />

nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der<br />

Einbehaltung von Dienstbezügen einverstanden ist.<br />

(3) Ein Leistungsbescheid über die Kosten eines Verfahrens<br />

vor einem kirchlichen Gericht kann nur aufgrund eines<br />

Kostenfestsetzungsbeschlusses des kirchlichen Gerichts und<br />

erst dann erlassen werden, wenn der Festsetzungsbeschluss<br />

nicht mehr anfechtbar ist.<br />

(4) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die<br />

Besoldungsempfängerin oder den Besoldungsempfänger sofort<br />

vollziehbar.<br />

(5) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des<br />

festgesetzten Betrages von den Dienstbezügen vollzogen.<br />

Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet,<br />

durch die Dienstbezüge gezahlt werden, sobald ihr vom<br />

Nordelbischen Kirchenamt eine Ausfertigung des Leistungsbescheides<br />

zugestellt ist; die Ausfertigung wird der Kassenstelle<br />

unmittelbar zugestellt. Die Kassenstelle führt die einbehaltenen<br />

Beträge an die vom Nordelbischen Kirchenamt<br />

angegebene Stelle ab.


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 225<br />

(6) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die<br />

Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit<br />

von Forderungen entsprechend.<br />

(7) Das Nordelbische Kirchenamt bestimmt die Höhe des<br />

monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über<br />

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.<br />

(8) Für die Zustellungen nach Absatz 4 und 5 gelten die<br />

Bestimmungen der Kirchengerichtsordnung über die Zustellung<br />

entsprechend.<br />

§ 25a<br />

[gegenstandslos]<br />

§ 25b<br />

Verzicht auf Teile der Bezüge<br />

(1) Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung (§ 1<br />

Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder von<br />

Versorgungsbezügen (§ 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)<br />

können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile<br />

ihrer Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf<br />

a) einen zahlenmäßig bestimmten Monats- oder Jahresbetrag,<br />

b) einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder<br />

Teile hiervon,<br />

c) den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung<br />

der Bezüge oder<br />

d) den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten<br />

Durchstufung oder einer Beförderung.<br />

Durch den Verzicht vermindert sich der Anspruch auf Dienstoder<br />

Versorgungsbezüge entsprechend.<br />

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie<br />

muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den<br />

Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung<br />

von Bedingungen oder dergleichen geknüpft sein.<br />

(3) Die oder der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung<br />

zu versichern, dass die Angemessenheit ihres oder seines<br />

und gegebenenfalls des Lebensunterhalts ihrer oder seiner<br />

Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger<br />

gewährleistet bleibt.<br />

(4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme<br />

a) bei Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikaren<br />

und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern<br />

durch das Nordelbische Kirchenamt,<br />

b) bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einschließlich<br />

der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf<br />

durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten.<br />

Sie wird rechtswirksam, sobald sie der in Satz 1 bestimmten<br />

Stelle zugegangen ist, es sei denn, diese nimmt die Erklärung<br />

nicht an. Die in Satz 1 bestimmte Stelle kann die Annahme<br />

der Erklärung aus wichtigem Grunde widerrufen.<br />

(5) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung<br />

widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf<br />

eines Monats. Das Nordelbische Kirchenamt kann in Härtefällen<br />

einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht<br />

unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt<br />

mit dem Tode der oder des Berechtigten.<br />

(6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit<br />

nicht zu berücksichtigen.<br />

Abschnitt V<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 25c<br />

Überleitungsbestimmungen aus Anlass des<br />

Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes i. V. m. dem<br />

15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetz<br />

(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009<br />

(BGBl. I S. 2424) wird mit folgender Maßgabe entsprechend<br />

angewendet:<br />

In § 74 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die Angabe<br />

„30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />

(2) Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar<br />

2009 (BGBl. I S. 160, 221) wird mit folgenden Maßgaben<br />

entsprechend angewendet:<br />

1. In § 1 ist die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe<br />

„1. Juli <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />

2. § 2 ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden.<br />

a) Absatz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />

aa) In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die<br />

Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen. Die Wörter<br />

„für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen“ sind<br />

durch die Wörter „für Juni <strong>2010</strong> zustehenden<br />

Dienstbezügen“ zu ersetzen.<br />

bb) In Satz 3 ist die Angabe „30. Juni 2009“ durch die<br />

Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />

b) Absatz 5 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />

aa) In Satz 1 ist die Angabe „30. Juni 2013“ zu ersetzen<br />

durch die Angabe „30. Juni 2014“.<br />

bb) In Satz 2 ist die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen<br />

durch die Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“.<br />

c) In Absatz 6 ist die Angabe „30. Juni 2009“ zu ersetzen<br />

durch die Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“.<br />

d) In Absatz 9 ist die Angabe „im Juni 2009“ zu ersetzen<br />

durch die Angabe „im Juni <strong>2010</strong>“.<br />

e) Die Absätze 7 und 10 finden keine Anwendung.<br />

3. In § 3 ist in denAbsätzen 1 und 2 dieAngabe „30. Juni 2009“<br />

zu ersetzen durch die Angabe „30. Juni <strong>2010</strong>“.<br />

4. Die Überleitung der Besoldungsempfängerinnen und<br />

Besoldungsempfänger nach § 9 Absatz 1 erfolgt auf der<br />

Grundlage der Grundbesoldung. Die Stufe bzw. die Überleitungsstufe,<br />

die sich bei der Überleitung der Grundbesoldung<br />

ergibt, ist auch für die Überleitung der Zulage<br />

maßgebend.<br />

(3) Das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom<br />

5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261) wird mit folgenden Maßgaben<br />

entsprechend angewendet:<br />

1. In § 1 und § 2 ist die Angabe „1. Juni 2009“ durch die Angabe<br />

„1. Juni <strong>2010</strong>“ und die Angabe „1. Januar 2009 bis<br />

zum 30. Juni 2009“ durch die Angabe „1. Januar <strong>2010</strong> bis<br />

zum 30. Juni <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />

2. In § 7 ist die Angabe „Juli 2009“ durch die Angabe<br />

„Juli <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />

(4) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert<br />

durch Artikel 15 Nummer 50 des Gesetzes vom 5. Februar<br />

2009 (BGBl. I S. 160, 266), wird mit folgender Maßgabe<br />

entsprechend angewendet:


Seite 226 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

In § 8 Absatz 2 ist die Angabe „1. Juli 2009“ durch die Angabe<br />

„1. Juli <strong>2010</strong>“ zu ersetzen.<br />

Anlage<br />

§ 26<br />

(Außerkrafttreten von Vorschriften)<br />

§ 27<br />

(Inkrafttreten)<br />

Besoldungsordnungen A und B<br />

Vorbemerkungen<br />

1. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach bisherigem<br />

Recht am 31. Dezember 2009 in eine der Besoldungsgruppen<br />

A 5 bis A 8 eingereiht waren, bleiben<br />

besitzstandswahrend in diesem Amt. Dies gilt entsprechend<br />

für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare der Besoldungsgruppen<br />

A 12 und A 13. Versorgungsrechtliche Ansprüche<br />

bleiben gewahrt.<br />

2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Laufbahn<br />

des mittleren Dienstes, die nach Inkrafttreten des 15. Kirchenbesoldungsänderungsgesetzes<br />

ernannt oder übernommen<br />

werden oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte<br />

einer besonderen Fachrichtung, deren Amt nicht<br />

in der Anlage aufgeführt ist, führen die in dem für die<br />

Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Recht<br />

vorgesehene entsprechende Amtsbezeichnung. Die Entscheidung<br />

trifft das Nordelbische Kirchenamt.<br />

3. Die Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und Ausbildungsstätten<br />

werden nach Maßgabe des § 17 eingereiht.<br />

Besoldungsordnung A<br />

Besoldungsgruppe A 9<br />

Kircheninspektorin oder Kircheninspektor<br />

Besoldungsgruppe A 10<br />

Kirchenoberinspektorin oder Kirchenoberinspektor<br />

Besoldungsgruppe A 11<br />

Kirchenamtfrau oder Kirchenamtmann<br />

Besoldungsgruppe A 12<br />

Kirchenamtsrätin oder Kirchenamtsrat<br />

Besoldungsgruppe A 13<br />

Kirchenoberamtsrätin oder Kirchenoberamtsrat<br />

Kirchenrätin oder Kirchenrat<br />

Kirchenrätin 2) oder Kirchenrat 2) im Pädagogisch-Theologischen<br />

Institut<br />

Kirchenverwaltungsrätin oder Kirchenverwaltungsrat<br />

Pastorin 1)2)3) oder Pastor 1)2)3)<br />

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14<br />

2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

a) als Landesbischöfin oder Landesbischof eine Zulage in Höhe<br />

des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,<br />

b) als Bischöfin oder Bischof im Sprengel eine Zulage in Höhe<br />

des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4,<br />

c) als Landespastorin oder Landespastor,<br />

als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin<br />

oder des Bischofs im Sprengel<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

B 3,<br />

d) als Pröpstin oder Propst,<br />

als Studiendirektorin oder Studiendirektor am Predigerund<br />

Studienseminar,<br />

als Leiterin oder Leiter des Nordelbischen Zentrums für<br />

Weltmission und Kirchlichen Weltdienst,<br />

als Hauptpastorin oder Hauptpastor im Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirchenkreis Hamburg-Ost<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 16,<br />

e) als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />

Jugendpfarramt,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />

Frauenwerk,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbischer<br />

Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Evangelischer<br />

Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Pädagogisch-<br />

Theologisches Institut,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle<br />

Evangelische Akademie <strong>Nordelbien</strong>,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Seelsorge und<br />

Beratung<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 15.<br />

Darüber hinaus erhält sie oder er als Leiterin oder Leiter<br />

eines Hauptbereiches eine nichtruhegehaltfähige Zulage in<br />

Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt<br />

nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach<br />

Besoldungsgruppe A 16.<br />

f) als Seniorin oder Senior der Nordschleswigschen Gemeinde,<br />

als Leiterin oder Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst<br />

der Nordelbischen Kirche,<br />

als Leiterin oder Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH,<br />

als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats<br />

der norddeutschen Kirchen e. V. – Dienststelle Hamburg –,<br />

als Referentin oder Referent der Kirchenleitung,<br />

als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkdienstes<br />

Nord,<br />

als Rektorin oder Rektor des Pastoralkollegs,<br />

als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes<br />

Hamburg,<br />

als Leiterin oder Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg<br />

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,<br />

als Leiterin oder Leiter der Nordelbischen Arbeitsstelle Institutionsberatung<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 15.<br />

3) Erhält als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung eine<br />

nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 127,82 Euro.<br />

Besoldungsgruppe A 14<br />

Kirchenoberverwaltungsrätin oder Kirchenoberverwaltungsrat<br />

Kirchenrätin 2) oder Kirchenrat 2) im Pädagogisch-Theologischen<br />

Institut<br />

Oberkirchenrätin 2) oder Oberkirchenrat 2)<br />

Pastorin 1)2)3) oder Pastor 1)2)3)<br />

1) Von der 6. Stufe nach § 27 Absatz 3 des BBesG an.<br />

2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

a) als Landesbischöfin oder Landesbischof eine Zulage in Höhe<br />

des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,<br />

b) als Bischöfin oder Bischof im Sprengel eine Zulage in Höhe<br />

des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 4,<br />

c) als Landespastorin oder Landespastor,


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 227<br />

als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin<br />

oder des Bischofs im Sprengel<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

B 3,<br />

d) als Pröpstin oder Propst,<br />

als Studiendirektorin oder Studiendirektor am Predigerund<br />

Studienseminar,<br />

als Leiterin oder Leiter des Nordelbischen Zentrums für<br />

Weltmission und Kirchlichen Weltdienst,<br />

als Hauptpastorin oder Hauptpastor im Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirchenkreis Hamburg-Ost<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 16,<br />

e) als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />

Jugendpfarramt,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbisches<br />

Frauenwerk,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Nordelbischer<br />

Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Evangelischer<br />

Gemeindedienst der Nordelbischen Kirche,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Pädagogisch-<br />

Theologisches Institut,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Arbeitsstelle<br />

Evangelische Akademie <strong>Nordelbien</strong>,<br />

als Leiterin oder Leiter des Arbeitsbereiches Seelsorge und<br />

Beratung<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 15.<br />

Darüber hinaus erhält sie oder er als Leiterin oder Leiter<br />

eines Hauptbereiches eine nichtruhegehaltfähige Zulage in<br />

Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt<br />

nach Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt nach<br />

Besoldungsgruppe A 16.<br />

f) als Seniorin oder Senior der Nordschleswigschen Gemeinde,<br />

als Leiterin oder Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst<br />

der Nordelbischen Kirche,<br />

als Leiterin oder Leiter der Christian Jensen Kolleg gGmbH,<br />

als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkreferats<br />

der norddeutschen Kirchen e. V. – Dienststelle Hamburg –,<br />

als Referentin oder Referent der Kirchenleitung,<br />

als Leiterin oder Leiter des Evangelischen Rundfunkdienstes<br />

Nord,<br />

als Rektorin oder Rektor des Pastoralkollegs,<br />

als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle des Kirchenkreisverbandes<br />

Hamburg,<br />

als Leiterin oder Leiter des Diakonie-Hilfswerks Hamburg<br />

der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,<br />

als Leiterin oder Leiter der Nordelbischen Arbeitsstelle Institutionsberatung<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 15.<br />

3) Erhält als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenleitung eine<br />

nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage von 127,82 Euro.<br />

Besoldungsgruppe A 15<br />

Kirchenverwaltungsdirektorin oder Kirchenverwaltungsdirektor<br />

Oberkirchenrätin 1) oder Oberkirchenrat 1)<br />

1) Erhält nach § 9 Kirchenbesoldungsgesetz<br />

a) als Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes,<br />

als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Bischöfin<br />

oder des Bischofs im Sprengel, soweit nicht in der Besoldungsgruppe<br />

B 3,<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

B 3,<br />

b) als hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe<br />

A 16, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

A 16.<br />

Besoldungsgruppe A 16<br />

Oberkirchenrätin 1) oder Oberkirchenrat 1) als hauptamtliches<br />

Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes<br />

Oberkirchenrätin 2)3) oder Oberkirchenrat 2)3)<br />

1) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes<br />

a) als Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes,<br />

soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6, eine Zulage<br />

in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6,<br />

b) als Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3,<br />

eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

B 3.<br />

2) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes als Landespastorin<br />

oder Landespastor, soweit nicht in der Besoldungsgruppe<br />

B 3, eine Zulage in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe<br />

B 3.<br />

3) Erhält nach § 9 des Kirchenbesoldungsgesetzes als Bevollmächtigte<br />

oder Bevollmächtigter der Bischöfin oder des Bischofs im<br />

Sprengel, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3, eine Zulage<br />

in Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 3.<br />

Besoldungsordnung B<br />

Besoldungsgruppe B 3<br />

Oberkirchenrätin 1) oder Oberkirchenrat 1)<br />

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Nordelbischen Kirchenamtes<br />

1) Soweit bei Übernahme bereits in dieser Besoldungsgruppe; erhält<br />

als Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes,<br />

soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6, eine Zulage in<br />

Höhe des Unterschiedes zur Besoldungsgruppe B 6.<br />

Besoldungsgruppe B 6<br />

Präsidentin oder Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes<br />

_____


Seite 228 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Aufhebung der Vereinbarung vom 1. Januar 1992<br />

über das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin<br />

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (<strong>NEK</strong>)<br />

und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische<br />

Oberlausitz (EKBO) haben am 26. November 2009 die Aufhebung<br />

der Vereinbarung über das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin<br />

vom 1. Januar 1992 beschlossen. Zeitgleich<br />

wurde der Aufhebung der Ordnung für das Rechenzentrum<br />

<strong>Nordelbien</strong>-Berlin vom 1. Januar 1992, zuletzt geändert<br />

durch die Verwaltungsvereinbarung über die Änderung der<br />

Ordnung für das Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin vom<br />

16. Oktober 2000 (<strong>GVOBl</strong>. 2001 S. 16), mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2009 zugestimmt.<br />

Mit dieser Vereinbarung wurde der Weg geebnet, dass das<br />

Rechenzentrum <strong>Nordelbien</strong>-Berlin mit Wirkung vom 1. Januar<br />

<strong>2010</strong> auf die ECKD EDV-Centrum für Kirche und Diakonie<br />

GmbH (ECKD) übergeleitet werden konnte.<br />

Kiel, den 23. Juli <strong>2010</strong><br />

Nordelbisches Kirchenamt<br />

Im Auftrage<br />

Wichard von Heyden<br />

Az.: 0553 – F vH<br />

_____<br />

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aukrug im Ev.-<br />

Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde wird die Pfarrstelle<br />

(100 Prozent) durch Pensionierung frei und ist zum<br />

1. Mai 2011 neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch<br />

Wahl des Kirchenvorstandes.<br />

Unsere Kirchengemeinde hat 2490 Gemeindemitglieder<br />

und eine volle Pfarrstelle. Die über 100 Jahre alte Kirche,<br />

der Friedhof, das geräumige Pastorat mit Garten sowie das<br />

Gemeindehaus liegen, umrahmt von alten Bäumen, auf<br />

einem Grundstück beieinander. Das Pastorat kann je nach<br />

familiärer Situation bei der fälligen Renovierung den Bedürfnissen<br />

und Wünschen angepasst werden. Es besteht außerdem<br />

die Möglichkeit, die Stelle an ein Ehepaar (50 + 50 Prozent)<br />

zu vergeben.<br />

Aukrug ist eine Dörfergemeinschaft und verfügt über<br />

eine gute Infrastruktur. Die kommunale Gemeinde Aukrug<br />

mit ihren 3700 Einwohnern liegt landschaftlich attraktiv im<br />

Naturpark Aukrug am südlichen Rand des Kreises Rendsburg-Eckernförde.<br />

Es gibt einen Bahnhof an der Strecke Neumünster-Heide,<br />

mit dem Auto fährt man ca. 15 Minuten nach<br />

Neumünster und zum Anschluss an die A 7. Weiterführende<br />

Schulen in Neumünster und Hohenwestedt sind per Bus und<br />

Bahn gut erreichbar. Im Ort selbst befinden sich eine Kinderkrippe,<br />

ein Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule.<br />

Es gibt gute Einkaufsmöglichkeiten, ein Schwimmbad,<br />

einen aktiven Sportverein, einen Golfplatz, einen Segelflugplatz<br />

und zahlreiche weitere Möglichkeiten zur Gestaltung<br />

des Gemeindelebens. Die kommunale Gemeinde Aukrug hat<br />

seit 20 Jahren die Partnergemeinde Sien in Burkina Faso. In<br />

Aukrug liegt auch der Erlenhof, der Wohn- und Arbeitsplätze<br />

für Menschen mit Behinderungen bietet.<br />

II. Bekanntmachungen<br />

Einführung eines neuen Kirchensiegels<br />

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels<br />

der<br />

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn<br />

(Kirchenkreis Hamburg-Ost) ist durch das Nordelbische Kirchenamt<br />

genehmigt worden.<br />

Kiel, den 9. Juli <strong>2010</strong><br />

Nordelbisches Kirchenamt<br />

Im Auftrage<br />

Belitz<br />

Az.: 10.9 Ansgar Hamburg-Langenhorn – R Be<br />

III. Pfarrstellenausschreibungen<br />

_____<br />

Schwerpunkte der Kirchengemeinde Aukrug sind die<br />

Kinderstube, Kinderbibelwoche, Pfadfinder, Konfirmandenunterricht<br />

(Konficamp), Weltgebetstag, Gemeindefeste etc.<br />

Außerdem gestalten wir in Aukrug gern besondere Gottesdienste,<br />

welche die Naturverbundenheit widerspiegeln:<br />

Gottesdienst im Grünen, auf Rädern, auf dem Ponyhof oder<br />

im Pastoratsgarten.<br />

Hauptamtlich sind außer dem Pastor tätig eine Gemeindesekretärin,<br />

ein Küster, eine Leiterin der Jugendgruppen, drei<br />

Mitarbeiterinnen in der Kinderstube, eine Raumpflegerin sowie<br />

nebenamtlich beschäftigt ein Mitarbeiter für den Friedhof<br />

und Organisten. Ehrenamtliche gestalten das Gemeindeleben<br />

im Kirchenvorstand und in den einzelnen Gruppen<br />

tatkräftig mit.<br />

Die Kirchengemeinde Aukrug bietet ein solides Fundament<br />

für die Entwicklung und Gestaltung eigener Ideen und<br />

ist offen für Neues und Bewährtes. Über neue Impulse für<br />

unsere Gemeindearbeit – insbesondere in der Jugend- und<br />

in der Seniorenarbeit – freuen wir uns. Die Gestaltung einer<br />

christlichen Gemeinschaft in Wort und Tat liegt uns am Herzen<br />

– freundlich, offen, den Menschen zugewandt.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an den Propst des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde,<br />

Bezirk Süd, Herrn Propst Matthias Krüger, Postfach<br />

368, 24755 Rendsburg.<br />

Auskünfte erteilen Pastor Bröker (Tel.: 04873 355), Bargfelder<br />

Straße 21, 24613 Aukrug, die Vorsitzende des Kirchenvorstandes<br />

Prof. Dr. Tesch (Handy: 0160 4485599) sowie<br />

Propst Krüger (Tel.: 04331 5903113).


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 229<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Aukrug – P Ha<br />

*<br />

In der Ev.-luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn<br />

im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost,<br />

Bezirk Alster-West, wird die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) vakant<br />

und soll ab sofort mit einer Pastorin oder einem Pastor<br />

besetzt werden. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />

Der Stadtteil Langenhorn befindet sich im Norden der<br />

Stadt Hamburg. Broder Hinrick liegt im Osten des Stadtteils<br />

in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet Raakmoor.<br />

Durch die besondere Bauweise der in den 1920er-Jahren erbauten<br />

Fritz-Schumacher-Siedlung, die geprägt ist durch<br />

große Gärten zum Obst- und Gemüseanbau, leben hier viele<br />

Familien mit Kindern. Diese historische Struktur dörflichen<br />

Charakters wird ergänzt durch großzügige Einfamilien- und<br />

Reihenhausbebauung. In dem stetig wachsenden Stadtteil ist<br />

heute eine ausgebaute Infrastruktur mit guter Verkehrsanbindung<br />

(25 Minuten bis Stadtmitte) vorhanden, in der alle<br />

Schulformen vertreten sind.<br />

In die Bebauung der umliegenden Siedlung fügt sich<br />

das schlichte Gebäudeensemble aus den 1950er-Jahren, bestehend<br />

aus kleiner Kirche (rund 250 Plätze), Gemeindehaus<br />

mit Saal, Pastorat sowie vermieteter Wohnungen, gepflegt<br />

und vollständig saniert, ein. Es ist verkehrsgünstig und gut<br />

sichtbar in der Mitte des Gemeindegebietes gelegen.<br />

Broder Hinrick ist eine bunte, bodenständige Gemeinde<br />

(rd. 2650 Gemeindeglieder) und beschäftigt neben der Pastorin<br />

oder dem Pastor eine hauptamtliche Gemeindesekretärin<br />

in Teilzeit. Daneben bestehen Teilzeitstellen im Bereich<br />

der Raumpflege und haustechnischer Dienste. Das Pfarramt<br />

wird unterstützt durch einen weiteren Pastor zu 25 Prozent<br />

in der Kinder- und Jugendarbeit sowie eine ehrenamtliche<br />

Pastorin. Küsterdienste werden in Broder Hinrick von geschulten<br />

Ehrenamtlichen versehen. Die Kirchenmusik wird<br />

von Honorarkräften geleitet und wirkt durch einen Gospelchor<br />

mit über 60 Personen, Kantorei und Jugendband weit<br />

über das Gemeindegebiet hinaus. Die gesamte Arbeit wird<br />

getragen von einer großen Zahl Ehrenamtlicher, die ihre Bereiche<br />

selbstständig gestalten wie z. B. einen der größten Kirchenbasare<br />

in Hamburg. Dadurch und durch das engagierte<br />

Arbeiten des Kirchenvorstands weist die Gemeinde einen<br />

ausgeglichenen Haushalt auf und wird auch in Zukunft ihre<br />

Finanzen und Projekte selbstständig und planungssicher gestalten<br />

können.<br />

Der inhaltliche Schwerpunkt der Gemeindearbeit besteht<br />

in der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen sowie<br />

in der Ausstrahlung fröhlichen christlichen Lebens durch gemeindliche<br />

Veranstaltungen.<br />

Im Zuge der Regionalisierung stimmen sich die vier Langenhorner<br />

Gemeinden Ansgar, Broder Hinrick, Eirene und<br />

St. Jürgen-Zachäus in einem regionalen Pastorenkonvent ab<br />

und arbeiten in definierten Teilbereichen eng zusammen.<br />

Neben den üblichen pastoralen Kernaufgaben wünscht<br />

sich der Kirchenvorstand inhaltliche Schwerpunkte insbesondere<br />

in folgenden Bereichen:<br />

– Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit einschließlich<br />

KU 4-Unterricht in Zusammenarbeit mit dem Pastor<br />

für Jugendarbeit, einem breiten Kreis heranwachsender<br />

Teamer und beteiligter Eltern,<br />

– Anleitung, Motivation und Begleitung Ehrenamtlicher.<br />

Darüber hinaus freuen wir uns auf eine Person, die Lust<br />

hat, Neues einzubringen und auszuprobieren.<br />

Wir wünschen uns als lebendige, aktive Gemeinde dazu<br />

eine aufgeschlossene Persönlichkeit, die<br />

– auf die im Stadtteil lebenden Menschen aller Generationen<br />

offen und wertschätzend zugeht und vor Ort präsent<br />

ist,<br />

– in den Gruppen der Gemeinde integrativ und durch Methodenvielfalt<br />

pädagogisch wirkt,<br />

– theologisch nah am Leben orientiert ist und Offenheit für<br />

unterschiedliche theologische Sichtweisen zeigt,<br />

– Freude an Musik und ggf. am aktiven, begleitenden Musizieren<br />

hat, da Musik im Gemeindeleben eine große Rolle<br />

spielt,<br />

– handlungssicher in Bezug auf kirchliche Verwaltung und<br />

gemeindliche Strukturen ist.<br />

Ein Pastorat steht in Form eines geräumigen und gut renovierten<br />

Einfamilienhauses mit Garten und altem Baumbestand<br />

zur Verfügung.<br />

Die Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind<br />

zu richten an den Propst des Kirchenkreises Hamburg-Ost,<br />

Bezirk Alster-West, Herrn Propst Dr. Johann Hinrich Claussen,<br />

Danziger Straße 15–17, 20099 Hamburg.<br />

Auskünfte erteilen: Herr Jens-Peter Schröder (KV-Vorsitz),<br />

Tel.: 040 5004034 (abends), das Gemeindebüro, Tel.: 040<br />

5204281, Herr Propst Dr. Johann Hinrich Claussen, Tel.: 040<br />

519000-107 und der Personalentwickler des Kirchenkreises,<br />

Pastor Michael Kempkes, Tel.: 040 519000-162. Sie finden die<br />

Gemeinde auch im Internet unter www.broder-hinrick.de.<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 30. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn (1) – P Ha<br />

(P Lad)<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde<br />

Ellerbek im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein<br />

wird die Pfarrstelle (100 Prozent) vakant und ist zum<br />

nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem Pastor oder einer Pastorin<br />

zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche<br />

Ernennung.<br />

Ellerbek mit seinen 4200 Einwohnern liegt in einer landschaftlich<br />

reizvollen Umgebung im Kreis Pinneberg und<br />

grenzt an den Nordwesten Hamburgs.<br />

Der Ort Ellerbek verfügt über<br />

– einen evangelischen Kindergarten, Grundschule, Sportverein,<br />

– weiterführende Schulen im Umkreis,<br />

– gute Einkaufsmöglichkeiten,<br />

– ärztliche Versorgung/Apotheke,<br />

– die Anbindung an das Hamburger Verkehrsnetz.<br />

Die Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde wurde 1970 gegründet.<br />

Seit einiger Zeit kooperiert sie mit der Kirchengemeinde<br />

im benachbarten Bönningstedt.


Seite 230 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Das neue, im Bau befindliche Pastorat wird Ende <strong>2010</strong> fertig<br />

gestellt und bietet auch einer mehrköpfigen Familie Platz<br />

und angemessenen Raum.<br />

Das in 2009 grundsanierte Gemeindehaus mit Kirchsaal<br />

bietet Platz für<br />

– das Kirchenbüro,<br />

– Mutter/Kind-Gruppen, eine Kinderkirche mit engagierten<br />

ehrenamtlichen Helfern,<br />

– den Basarkreis,<br />

– die Seniorengruppe,<br />

– den Jugendtreff,<br />

– Musikunterricht, Kurse, Chorproben des Frauenchores,<br />

– Aktivitäten aller Altersgruppen.<br />

Wir verfügen über<br />

– einen aktiven und engagierten Kirchenvorstand,<br />

– lebendige, ehrenamtliche Seniorenarbeit,<br />

– Kirchenmusik, geprägt durch einen begeisternden<br />

chenmusiker/Organisten,Kir-<br />

– Trägerschaft des Ev. Kindergartens, dessen Arbeit von<br />

der politischen Gemeinde gestützt wird,<br />

– eine selbstständig arbeitende Gemeindesekretärin,<br />

– eine Raumpflegerin für das Gemeindehaus.<br />

Wir wünschen uns einen Pastor, eine Pastorin, der oder die<br />

– mit Freude an Gottesdienst und Predigt offen auf die<br />

Menschen aller Altersgruppen in der Gemeinde zugeht,<br />

– über Leitungskompetenz verfügt und die Kirchengemeinde<br />

selbstbewusst in der Öffentlichkeit repräsentiert,<br />

– vertrauensvoll und konstruktiv mit dem Kirchenvorstand<br />

zusammenarbeitet<br />

– neue Ideen einbringt und die Gemeindemitglieder zur<br />

Mitarbeit motiviert,<br />

– sich gerne auf die lebendige Kinder-, Konfirmanden- und<br />

Jugendarbeit einlässt und sich auf das Leben im Dorf<br />

freut,<br />

– die religionspädagogische Arbeit der Kindertagesstätte<br />

unterstützt und begleitet,<br />

– bereit ist, die Kooperation mit der Nachbargemeinde<br />

Bönningstedt fortzuführen,<br />

– gemeinsame Aktivitäten und Gottesdienste mit der methodistischen<br />

Kirche im Ort durchführt,<br />

– Gottesdienste an besonderen Orten mit der Gemeinde<br />

feiert, wie Erntedank auf dem Bauernhof,<br />

– federführend bei der Redaktion des Gemeindebriefes ist,<br />

– Kontakte der Gemeinde zu Partnergemeinden in Babuschkino<br />

(Gebiet Kaliningrad) und Santiago de Chile<br />

mitträgt.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an die Frau Bischöfin im Sprengel Hamburg und<br />

Lübeck über den Herrn Propst des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein,<br />

Bezirk C, Propst Thomas Drope,<br />

22459 Hamburg, Max-Zelck-Straße 1.<br />

Auskunft erteilen: Propst Thomas Drope, Tel.: 040 58950 –<br />

204 und Lutz-Reinhard Gatzsch (stellvertr. Vorsitz. des KV),<br />

Tel.: 04101 31879.<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 30. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Dietrich-Bonhoeffer Ellerbek – P Kä<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gaarden, Ev.-Luth.<br />

Kirchenkreis Altholstein, ist die 2. Pfarrstelle (St. Markus)<br />

zum 1. August <strong>2010</strong> oder später mit einer Pastorin oder<br />

einem Pastor in einem Umfang von 50 Prozent zu besetzen.<br />

Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />

Für die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber besteht<br />

die Möglichkeit, zunächst auf die Dauer von drei Jahren<br />

einen zusätzlichen Dienstauftrag im Umfang von 50 Prozent<br />

(12-13 Stunden) zur Erteilung von Religionsunterricht an der<br />

Beruflichen Schule in Kiel-Gaarden erteilt zu bekommen.<br />

Die Kirchengemeinde Gaarden liegt auf dem Ostufer der<br />

Hörn im Innenstadtbereich Kiels und ist ursprünglich geprägt<br />

durch Werften und deren Arbeiter und Angestellte.<br />

Heute ist Gaarden ein Stadtteil mit über 60 Nationalitäten,<br />

drei Moscheen, einem jüdischen Gebetshaus, einer katholischen<br />

Kirche und drei evangelisch-lutherischen Kirchen, die<br />

sich 2002 zu der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gaarden zusammengeschlossen<br />

haben.<br />

Die Kirchengemeinde Gaarden hat insgesamt 6500 Gemeindeglieder<br />

und ist in drei Seelsorgebezirke eingeteilt, die<br />

sich an den Kirchen orientieren: St. Johannes (Pfarrstelle 100<br />

Prozent), St. Markus (Pfarrstelle 50 Prozent) und der Sozialkirche<br />

St. Matthäus (Pfarrstelle 100 Prozent).<br />

Es gibt drei Predigtstätten, die St. Johanneskirche (wöchentlicher<br />

Predigtdienst), die St. Markuskirche (vierzehntägiger<br />

Predigtdienst) sowie die Sozialkirche St. Matthäus<br />

(wöchentliche Andachten).<br />

An der St. Johannes- und der St. Markuskirche befinden<br />

sich Gemeindehäuser mit aktiver Gemeindearbeit von der<br />

Kinder- und Jugendarbeit, Gospelchor und Kirchenband, bis<br />

hin zur vielfältigen Seniorenarbeit. In der St. Markuskirche<br />

bietet die Gemeinde einen werktäglichen Mittagstisch für Bedürftige<br />

an. Die Matthäuskirche ist im Jahre 2009 zur Sozialkirche<br />

umgestaltet worden, einem in <strong>Nordelbien</strong> einmaligen<br />

Projekt.<br />

Für unsere Gemeindearbeit und im Besonderen für den Bezirk<br />

St. Markus brauchen wir eine Pastorin oder einen Pastor<br />

mit der Bereitschaft, sich auf die Liebe der Menschen zu<br />

ihrem Stadtteil und ihrer Kirche einzulassen.<br />

Wir suchen als eine Pastorin oder einen Pastor eine Person<br />

– mit sozialer Kompetenz, die sich mit unserem Stadtteil<br />

identifizieren kann und den Mittagstisch begleitet,<br />

– mit Einfühlungsvermögen, die Freude an Seelsorge hat<br />

und gerne Besuche macht (Seelsorgebezirk St. Markus),<br />

– die sich in die Predigtarbeit in St. Markus (Kanzeltausch<br />

mit St. Johannes und St. Matthäus) mit einer kreativen<br />

Verkündigung einbringt, die Alt und Jung, sowie Nahund<br />

Fernstehende ansprechen möchte,<br />

– die die aktiven Ehrenamtlichen in St. Markus unterstützt<br />

und sich mit neuen Ideen einbringt,<br />

– die als besonderen Schwerpunkt die zentralisierte Jugendarbeit<br />

der Kirchengemeinde in St. Markus gemeinsam<br />

mit dem Jugendwart und dem Jugendausschuss betreut,<br />

– die teamfähig ist und mit dem Kirchenvorstand und den<br />

Ehrenamtlichen zusammenarbeitet.


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 231<br />

Das Amtszimmer für die Pfarrstelle liegt neben der St.<br />

Markuskirche. Der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber<br />

steht ein Pastorat neben der St. Markuskirche zur Verfügung.<br />

Alle Schularten sind in den Gemeindebezirken vertreten.<br />

Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenvorstandes<br />

Gaarden, Pastor Uwe Hagge, Schulstraße 30, 24143 Kiel,<br />

Tel.: 0431 731925 sowie Propst amt. Thomas Lienau-Becker,<br />

Tel.: 0431 2402300.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an den amtierenden Propst des Kirchenkreises Altholstein,<br />

Bezirk Nord, Herrn Pastor Thomas Lienau-Becker,<br />

Postfach 2016, 24019 Kiel.<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Gaarden 2 – P Ha<br />

*<br />

Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-<br />

Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung ist zum nächstmöglichen<br />

Zeitpunkt mit einer Pastorin oder einem Pastor in<br />

einem eingeschränkten Dienstumfang (50 Prozent) zu besetzen.<br />

Die Besetzung erfolgt durch Berufung des Kirchenkreisvorstandes<br />

für zunächst fünf Jahre. Dienstsitz ist Reinbek.<br />

Die oder der künftige Pfarrstelleninhaberin bzw. Pfarrstelleninhaber<br />

wird mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der<br />

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte im Bezirk Wandsbek-Billetal<br />

des Kirchenkreises Hamburg-Ost beauftragt. Die<br />

2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte ist seit<br />

1. Dezember 2009 vakant. Diese halbe Gemeindepfarrstelle<br />

wird von der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte seit vielen<br />

Jahren ausschließlich aus Spenden finanziert. Die Vakanzverwaltung<br />

dieser halben Gemeindepfarrstelle soll nun künftig<br />

von der 5. Pfarrstelle für kirchenkreisliche Dienstleistung aus<br />

geschehen.<br />

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte<br />

formuliert das Profil der Pfarrstelle folgendermaßen:<br />

Reinbek ist eine Kleinstadt mit rund 25 000 Einwohnern. Sie<br />

liegt an der östlichen Stadtgrenze von Hamburg. Im Bereich<br />

der Kirchengemeinde Reinbek-Mitte leben rund 6500 Menschen,<br />

von denen etwa 3000 der Kirchengemeinde angehören.<br />

Die Kirchengemeinde Reinbek-Mitte ist eine traditionsgebundene,<br />

wertkonservative lutherische Kirchengemeinde<br />

mit einem reichhaltigen und vielfältigen gottesdienstlichen<br />

Leben.<br />

So, wie in der Bevölkerung alle sozialen Schichten vertreten<br />

sind, ist auch das Gemeindeleben durch ein breites Angebot<br />

gekennzeichnet. Neben unserer intensiven kirchenmusikalischen<br />

Arbeit haben wir Gesprächs-, Bibel- und Hauskreise,<br />

Jugendgruppen sowie seit vielen Jahrzehnten eine rege Frauenhilfe.<br />

Hierbei ist für die Gemeindeglieder kennzeichnend, dass<br />

sie einander in unterschiedlicher Glaubenspraxis zuhören,<br />

sich tolerieren und nach Kräften fördern. So wird der Gottesdienst<br />

nicht nur gemäß der Agende gefeiert; neben unseren<br />

Familien- und Jugendgottesdiensten haben in der Maria-<br />

Magdalen-Kirche auch Lobpreisgottesdienste ihr Gastrecht.<br />

Die Gemeinde ist besonders durch das ehrenamtliche Engagement<br />

geprägt. Das drückt sich z. B. darin aus, dass der<br />

Küsterdienst ehrenamtlich versehen wird, dass es einen Altersheim-Besuchskreis<br />

gibt, dass der vorweihnachtliche Basar<br />

von einer großen Schar Ehrenamtlicher getragen wird.<br />

Auch der Kindergottesdienst, Kreise und Gruppen werden<br />

verantwortlich ehrenamtlich geleitet. Zweimal im Jahr packt<br />

die Gemeinde in einer fröhlichen Aktion in Gemeindehaus<br />

und Kirchengelände selber mit an und erledigt anfallende<br />

Arbeiten.<br />

Sie wünscht sich eine Pastorin oder einen Pastor,<br />

– die bzw. der, auf dem Boden des lutherischen Bekenntnisses<br />

stehend, die Aufgabe der Verkündigung ernst nimmt<br />

und die bzw. der bereit ist, auch auf Menschen zuzugehen,<br />

die sich von der Kirche entfernt haben,<br />

– die bzw. der seinem Glauben Worte geben kann und anderen<br />

helfen kann, ihren Glauben zu leben und zu feiern,<br />

– die bzw. der Menschen mit unterschiedlichen Prägungen<br />

und Frömmigkeitsstilen in die Kirchengemeinde integrieren<br />

kann,<br />

– die bzw. der auf Menschen, vor allem auf die Suchenden<br />

einladend zugeht, und fähig ist, lebendige Glaubenserfahrung<br />

an die nächste Generation weiterzugeben,<br />

– die bzw. der bereit ist, sich bei dieser Arbeit aus ihrer bzw.<br />

seiner pastoralen Verantwortung heraus in enger Partnerschaft<br />

mit dem Amtsbruder und als Mitglied eines Teams<br />

von Haupt- und Ehrenamtlichen zu sehen,<br />

– die bzw. der sich auch persönlich an den herkömmlichen<br />

Werten orientiert und in der eigenen Lebensführung zu<br />

der Vorbildfunktion des Pastorenamtes steht,<br />

– der bzw. die Offenheit und Interesse für die Zusammenarbeit<br />

in der Region zeigt.<br />

– Nähere Informationen finden Sie im Internet unter:<br />

www.reinbek-mitte.de.<br />

Die Pastorin oder der Pastor soll am Dienstort wohnen.<br />

Ein gemeindliches Reihenhaus steht in der Kirchengemeinde<br />

Reinbek-Mitte zur Anmietung zur Verfügung.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an den Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises<br />

Hamburg-Ost, Danziger Str. 15-17, 20099 Hamburg.<br />

Auskünfte erteilen Pastor Kemper: Tel.: 040 72799<strong>08</strong>,<br />

E-Mail: kv@reinbek-mitte.de, sowie vom Kirchenkreis Propst<br />

Matthias Bohl, Tel.: 040 519000-115, E-Mail: m.bohl@kirchehamburg-ost.de,<br />

und Pastorin Isa Lübbers, Personalentwicklerin<br />

im Kirchenkreis Hamburg-Ost, Tel.: 040 519000-155,<br />

E-Mail: i.luebbers@kirche-hamburg-ost.de.<br />

Die Bewerbungsfrist endet am 15. September <strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der richtige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Kkr. Hamburg-Ost Kirchenkreisliche Dienstleistung<br />

(5) – P Ha (P Lad)<br />

*<br />

Der Hauptbereich 2 für Seelsorge, Beratung und ethischen<br />

Diskurs sucht für die<br />

Gefängnisseelsorge-Pfarrstelle (75–100 Prozent)<br />

in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand<br />

zum nächstmöglichen Zeitpunkt für einen Zeitraum von fünf<br />

Jahren mit der Option zur Verlängerung um fünf weitere Jahre<br />

eine Pastorin oder einen Pastor mit klarer Ausstrahlung.<br />

Auf der Elbinsel Hahnöfersand südwestlich von Hamburg<br />

im ‚Alten Land‘, unweit des Kirchenkreisbezirks Harburg,<br />

befinden sich der Frauen- und der Jugendvollzug Hamburgs.<br />

Die Justizvollzugsanstalt wünscht sich dringend eine Seelsorgerin<br />

oder einen Seelsorger.


Seite 232 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Die Teilanstalt des geschlossenen Strafvollzugs für erwachsene<br />

Frauen hat 95 Haftplätze. Persönliche Stabilisierung,<br />

Suchttherapie, Ausbildung und berufliche Qualifizierung<br />

sind besondere Schwerpunkte.<br />

Der Jugendvollzug hat insgesamt 233 Plätze (junge Untersuchungsgefangene,<br />

Jugendstrafgefangene, Jugendarrest<br />

sowie wenige junge Abschiebegefangene). Die meisten von<br />

ihnen sind in Wohngruppen untergebracht. Im Mittelpunkt<br />

stehen Sozialtherapie und schulische bzw. berufliche Qualifizierung.<br />

Die Hauptaufgabe auf dieser Stelle ist es, für die Jugendlichen<br />

und die (zumeist auch) jüngeren Frauen ein unabhängig<br />

ansprechbares Gegenüber zu sein. Die Herausforderung<br />

besteht darin, inmitten mehrfach belastender Situationen<br />

dennoch Räume für Vertrauensbeziehungen zu schaffen, aus<br />

denen heraus Gefangene ein neues Verhältnis zu sich selbst<br />

und für ihre Zukunft entwickeln können. Seelsorge, Gottesdienste<br />

und andere Angebote haben sehr mit den elementaren<br />

Infragestellungen und Grundlagen des Lebens zu tun.<br />

Der Strafvollzug verfolgt seine Ziele auf seine Weise in<br />

staatlicher Verantwortung. Aufgabe der Gefängnisseelsorge<br />

ist es, sich aus kirchlicher Freiheit und Begründung heraus<br />

in diese spezifische Situation hineinzubegeben und dort als<br />

„Kirche am anderen Ort“ für die Gefangenen und darüber<br />

hinaus für die in der Anstalt Tätigen in kritischer Solidarität<br />

seelsorglich da zu sein.<br />

Wir wünschen uns eine Pastorin oder einen Pastor, die bzw.<br />

der für Menschen einen Blick hat, die auf eine schiefe Bahn<br />

geraten, in Opfer-Täter-Kreisläufe verwickelt, „abgestürzt“<br />

sind und sich am unteren Rand der Gesellschaft befinden;<br />

– die bzw. der die innere Freiheit, die nötige Sensibilität<br />

und den Mut hat, gerade in dieser Situation für die Bestimmung<br />

zum Leben einzustehen;<br />

– die bzw. der Berufserfahrung hat und eine reflektierte<br />

pastorale Identität mitbringt;<br />

– die bzw. der eine pastoralpsychologische (oder vergleichbare)<br />

Zusatzausbildung abgeschlossen hat oder zu entsprechender<br />

Fort- und Weiterbildung bereit ist;<br />

– die bzw. der zu kontinuierlicher Supervision der eigenen<br />

Arbeit bereit ist;<br />

– die bzw. der in der Begegnung und Seelsorge mit jungen<br />

Menschen für Rollenklarheit zu sorgen weiß und sowohl<br />

zu offener Zuwendung als auch zu heilsamem Abstand<br />

in der Lage ist;<br />

– die bzw. der bereit ist, in der säkular-multireligiösen Situation<br />

des Gefängnisses mit spiritueller und liturgischer<br />

Kompetenz Gottesdienst zu feiern und für interreligiöse<br />

und interkulturelle Herausforderungen ansprechbar zu<br />

sein;<br />

– die bzw. der womöglich auch selbst musikalische Fähigkeiten<br />

einbringen kann;<br />

– die bzw. der über seelsorgliche Einzelgespräche, Gruppenangebote<br />

und Gottesdienste hinaus Sinn für projektorientiertes<br />

Arbeiten mitbringt;<br />

– die bzw. der sich an Fragen der Weiterentwicklung von<br />

Strafvollzug und Gefängnisseelsorge beteiligen möchte<br />

und<br />

– die bzw. der um dieser Aufgaben willen bereit ist, an diesen<br />

ungewöhnlichen Ort zu gehen (sinnvoll wäre, den<br />

Wohnsitz im Süderelbe-Raum zu nehmen).<br />

Wir bieten Gemeinschaft und intensiven Austausch unter<br />

den Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorgern sowohl<br />

nordelbisch/nordkirchlich als auch in der EKD sowie die<br />

Zusammenarbeit im Hauptbereich 2. Wir wünschen uns<br />

eine Kollegin oder einen Kollegen, die oder der an dieser<br />

exponierten Stelle für die gemeinsame Sache der Gefängnisseelsorge<br />

in Hamburg ein Gewinn ist.<br />

Nähere Auskunft geben der Leiter des Hauptbereichs 2,<br />

Pastor Sebastian Borck, Tel.: 040 30620-1281 und 040 79688478<br />

und die bisher in der Teilanstalt für Frauen tätige Gefängnisseelsorgerin<br />

Pastorin Gunhild Warning (ab 17. August <strong>2010</strong><br />

erreichbar unter Tel.: 040 72811<strong>08</strong>9). Im Internet finden Sie<br />

unter „Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand“ weitere Informationen<br />

zur JVA. Die Leitlinien für die Ev. Gefängnisseelsorge<br />

in Deutschland senden wir Ihnen gerne zu.<br />

Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten<br />

Sie bitte an den Leiter des Hauptbereichs 2, Herrn Pastor<br />

Sebastian Borck, Königstr. 54, 22767 Hamburg.<br />

Ende der Bewerbungsfrist ist der 15. September <strong>2010</strong> am<br />

angegebenen Ort.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand –<br />

P Vo/P Ha (P Sc)<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leck im Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Nordfriesland wird die 3. Pfarrstelle vakant und ist<br />

zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Umfang von 50 Prozent<br />

mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen.<br />

Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />

Die Kirchengemeinde umfasst 6900 Mitglieder und ist in<br />

drei Pfarrbezirke gegliedert, die jeweils einen Teil des Zentralortes<br />

und einen dörflichen Außenbereich umfassen. Zum<br />

Gebiet der größten Gemeinde im Kirchenkreis Nordfriesland<br />

gehört der Zentralort Leck mit 7000 Einwohnern und der<br />

alten St. Willehad-Kirche. Die Dörfer Achtrup und Stadum<br />

haben eigene Gotteshäuser, in denen zurzeit jeweils zwei Mal<br />

im Monat Gottesdienst stattfindet. Zur Pfarrstelle III gehören<br />

neben dem inneren Ortsbereich von Leck die eingemeindeten<br />

Ortsteile Klintum und Osterschnatebüll.<br />

Das Leben in der Kirchengemeinde Leck ist an vielen<br />

Punkten von Teamarbeit geprägt.<br />

Dies soll auch mit der neuen Stelleninhaberin oder dem<br />

neuen Stelleninhaber fortgesetzt werden.<br />

In der Kirchengemeinde Leck erwarten Sie:<br />

– ein großer und aktiver Kirchenvorstand,<br />

– vielfältige Gottesdienste und Amtshandlungen,<br />

– eine bunte und lebendige Kirchenmusik mit zwei hauptamtlichen<br />

Kirchenmusikern,<br />

– fünf evangelische Kindergärten mit gottesdienstlichem<br />

Leben,<br />

– viele engagierte Ehrenamtliche in Gemeindekreisen und<br />

im Besuchsdienst,<br />

– ein lebendiger Pfadfinderstamm „Die Falken“ mit 80 Kindern<br />

und Jugendlichen,<br />

– Offenheit für Neues,<br />

– eine diakonische Beratungsstelle, ein diakonisches Ortsteilzentrum,<br />

– gute Beziehungen zu kommunalen Institutionen und<br />

Vereinen,


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 233<br />

– Öffentlichkeitsarbeit, u. a. über Gemeindebrief und www.<br />

kircheleck.de.<br />

Es steht der neuen Stelleninhaberin oder dem neuen Stelleninhaber<br />

ein gutes, saniertes, geräumiges Pastorat mit Garten<br />

zur Verfügung.<br />

Leck hat viel zu bieten: Die Weite Nordfrieslands zwischen<br />

Nord- und Ostsee in der Nähe der großen Nordseeinseln,<br />

eine durch Sprachenvielfalt und kulturelle Aktivitäten geprägte<br />

Ferienregion, einen großen Wald vor der Tür, gute<br />

Einkaufsmöglichkeiten, vielfältige Freizeitmöglichkeiten,<br />

gute ärztliche Versorgung, Grund- und Gemeinschaftsschule<br />

am Ort, Gymnasium in Niebüll, ...<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an den Herrn Propst des Kirchenkreises Nordfriesland,<br />

Herrn Propst Dr. Kay-Ulrich Bronk, Osterstraße 17,<br />

25917 Leck.<br />

Weitere Unterlagen sind auf Anforderung einzureichen.<br />

Auskünfte erteilen Herr Propst Dr. Kay-Ulrich Bronk, Tel.:<br />

04662 8621, der Vorsitzende des KV, Herr Pastor Peter Janke,<br />

Tel.: 04662 699516, Herr Pastor Stefan Möbius, Tel.: 04662<br />

77092, sowie die stellv. Vorsitzende des Kirchenvorstandes,<br />

Frau Annegret Lorenzen, Tel.: 04662 3776.<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Leck (3) – P Ha<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjenburg im Ev.-<br />

Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg wird die 3. Pfarrstelle<br />

durch Stellenwechsel mit Ablauf des 31. August <strong>2010</strong> vakant<br />

und ist umgehend mit einer Pastorin oder einem Pastor im<br />

eingeschränkten Dienstumfang (50 Prozent) zu besetzen. Die<br />

Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />

Lütjenburg mit seiner schönen, spätromanischen St.-Michaelis-Kirche<br />

liegt in hügeliger Landschaft unweit der Ostsee<br />

am Rande der Holsteinischen Schweiz. Das Kirchspiel<br />

mit rund 6400 Gemeindegliedern umfasst die Stadt Lütjenburg<br />

und 14 Dörfer. Eine 2. Predigtstätte ist die moderne<br />

Rundkirche im Kurort Hohwacht. Der relativ gut besuchte<br />

Gottesdienst wird bereichert durch breitgefächerte kirchenmusikalische<br />

Aktivitäten sowie durch Lektoren.<br />

Ein weiterer Schwerpunkt in der Kirchengemeinde ist die<br />

Arbeit mit Kindern durch Familiengottesdienste, Jungscharen<br />

und vor allem im großen gemeindeeigenen Kindergarten.<br />

Durch einen aktiven Diakon befindet sich die Jugendarbeit<br />

seit Beginn dieses Jahres im Aufbau. Zahlreiche, oft<br />

ehrenamtlich geleitete Gruppen jeder Altersstufe finden<br />

Heimat im einladenden Gemeindehaus. Die ökumenische<br />

Verbindung zu Partnern in Uganda ist fest in der Kirchengemeinde<br />

verankert. Eine aktive Hospizgruppe arbeitet eng<br />

mit der Kirchengemeinde zusammen. Zu anderen Organisationen<br />

und Vereinen bestehen gute Kontakte. Weitere Informationen<br />

bietet unsere Internetseite: www.kirchengemeinde-luetjenburg.de<br />

In der Stadt Lütjenburg (ca. 6000 Einwohner) sind alle<br />

Schularten vorhanden. Ein Pastorat an der Kirche steht zum<br />

Einzug bereit.<br />

Viele engagierte Ehren- und Hauptamtliche sowie zwei<br />

Kollegen wünschen sich eine Pastorin oder einen Pastor<br />

– mit Freude an Gottesdienst und Predigt,<br />

– mit Bereitschaft und Ideen zur Weiterführung der Gemeindearbeit,<br />

– mit Fähigkeit zur Teamarbeit,<br />

– mit Neugier, eine vielfältige und aufgeschlossene Gemeinde<br />

kennenzulernen.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an den Propst des Kirchenkreises Plön-Segeberg,<br />

Herrn Propst Matthias Petersen, Am Alten Amtsgericht 5,<br />

24211 Preetz, Tel.: 04342 717-45/-47.<br />

Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenvorstandes,<br />

Pastor Volker Harms-Heynen, Mensingstraße 15, 24321<br />

Lütjenburg, Tel.: 04381 8585,<br />

Pastor Hans-Martin Bruns, Bergstraße 8, 24321 Lütjenburg,<br />

Tel.: 04381 6664.<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Lütjenburg (3) – P Vo/P Ha (P Sc)<br />

*<br />

Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg der<br />

Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist eine der<br />

drei pröpstlichen Pfarrstellen neu zu besetzen.<br />

Dienstbeginn soll möglichst der 1. Dezember <strong>2010</strong> sein.<br />

Den nordöstlichen Kirchenkreis <strong>Nordelbien</strong>s prägen sowohl<br />

städtische Kultur in Flensburg und Schleswig als auch<br />

die Vielfalt und der Reichtum ländlicher Gebiete. Die Nähe<br />

zu den Gemeinden und den Menschen ist wesentlicher Bestandteil<br />

des kirchlichen Profils.<br />

Zum Kirchenkreis gehören 67 Gemeinden mit ca. 176 000<br />

Gemeindegliedern, ein Regionalzentrum in Kappeln, in dem<br />

verschiedene Dienste und Werke zusammen wirken, das<br />

Diakonische Werk und das Kindertagesstättenwerk.<br />

Der Kirchenkreis gliedert sich in drei pröpstliche Bezirke;<br />

die Inhaberin oder der Inhaber der zu besetzenden Stelle ist<br />

für den Bezirk Angeln zuständig. In Angeln gibt es 31 Gemeinden,<br />

die seit vielen Jahren konstruktiv in Regionen zusammenarbeiten.<br />

Die „Runden Tische“ sind inzwischen gut<br />

etablierte und im Zusammenwirken geübte Arbeitsgemeinschaften<br />

in den Regionen.<br />

Dienstsitz der Pröpstin oder des Propstes ist Kappeln mit<br />

der Predigtstätte St. Nikolaikirche; ein geräumiges, renoviertes<br />

Pastorat ist vorhanden.<br />

Über die Bezirkszuständigkeit hinaus gibt es eine Aufteilung<br />

der pröpstlichen Zuständigkeiten nach den Arbeitsgebieten<br />

mit Gesamtverantwortung für den Kirchenkreis.<br />

Die gesuchte pröpstliche Person wird zunächst besondere<br />

Verantwortung in der Begleitung des Diakonischen Werkes<br />

und der Kindertagesstättenarbeit tragen. Beides hat seinen<br />

Sitz in Flensburg. Die Werke werden ihrerseits kompetent<br />

geleitet.<br />

Gesucht wird eine Persönlichkeit<br />

– mit einem fundierten theologischen Profil und geistlicher<br />

Ausstrahlung,<br />

– mit Interesse und Begabung, Pastorinnen und Pastoren,<br />

haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende zu fördern, zu<br />

motivieren und zu begleiten,<br />

– mit Leitungskompetenz,


Seite 234 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

– mit der Begabung, strukturelle Überlegungen und konkretes<br />

Handeln aufeinander zu beziehen,<br />

– mit kommunikativer Kompetenz und Freude an Begegnungen<br />

und Menschen,<br />

– möglichst mit Berufserfahrung im Gemeindepfarramt,<br />

– mit einem Blick und offenem Herzen für die besondere<br />

kirchliche Herausforderung in ländlichen Gebieten,<br />

– mit Bereitschaft, in gutem kollegialen Miteinander und<br />

gemeinsamer Verantwortung der drei PröpstInnen den<br />

Kirchenkreis zu leiten.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie vom Bischofsbevollmächtigen,<br />

Herrn Gothart Magaard, Tel.: 04621 22056, Pröpstin<br />

Johanna Lenz-Aude, Tel.: 04621 9630-720 oder 04621<br />

32913 und Pröpstin amt. Carmen Rahlf, Tel.: 0461 503090<br />

sowie Herrn OKR Ulrich Tetzlaff, Tel.: 0431 9797-820.<br />

Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen senden<br />

Sie bitte an den Bevollmächtigten des Bischofs im Sprengel<br />

Schleswig und Holstein, Herrn Gothart Magaard, Plessenstr.<br />

5 a, 24837 Schleswig.<br />

Die Bewerbungsfrist endet am 16. September <strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Eingang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Kkr. Schleswig-Flensburg Propst/in Angeln – P Te/<br />

P Ha<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld<br />

im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Bezirk Bramfeld-<br />

Volksdorf, ist die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) ab sofort neu<br />

zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.<br />

Die Kirchengemeinde liegt im Nord-Osten Hamburgs in<br />

einem grünen Stadtteil zwischen Stadtrand und Innenstadt.<br />

Im Umkreis von 5 km gibt es ein Naherholungsgebiet, das<br />

Hamburger Umweltzentrum und Einkaufszentren. Im Einzugsgebiet<br />

befinden sich alle Schulformen.<br />

Zur Simeon-Kirchengemeinde gehören 6750 Gemeindeglieder,<br />

dieses sind ca. 33 Prozent der Wohnbevölkerung.<br />

Das Gemeindegebiet besteht aus umfangreicher Einzelhausund<br />

Reihenhausbebauung, außerdem entstand in den 50er<br />

Jahren die Hohnerkamp-Siedlung mit günstigem Wohnraum.<br />

In den vier Gemeinden Bramfeld/Steilshoop ist eine<br />

enge Zusammenarbeit mit einer seit fünf Jahren vertraglich<br />

vereinbarten Kooperation erwachsen, wie z.B. gemeinsame<br />

Öffentlichkeitsarbeit, gottesdienstliche und ökumenische<br />

Zusammenarbeit. Die ökumenische Arbeit wird sichtbar<br />

im Weltladen Bramfelder Laterne mit seinem Infozentrum<br />

„Globales Lernen“ und dem guten Kontakt zur katholischen<br />

Nachbargemeinde. Enge Kooperation besteht mit den Institutionen<br />

des Stadtteils, wie der Stadtteilkonferenz, dem<br />

Bramfelder Kulturladen und der Förderschule Heidstücken.<br />

Die Jugendsozialarbeit im Hohnerkampprojekt ist direkt an<br />

unsere Gemeinde angegliedert. In der Gemeinde stehen zwei<br />

Kirchenkaten. Unsere Gemeinde verfügt über einen gut geordneten<br />

Haushalt.<br />

Neben dem seit 1. Januar <strong>2010</strong> im Amt tätigen Pastor gehören<br />

zum Team der Hauptamtlichen eine Gemeindepädagogin<br />

für Kinder- und Jugendarbeit, ein Kirchenmusiker, drei<br />

JugendsozialarbeiterInnen, ein Küster und eine Gemeindesekretärin,<br />

außerdem gehören dazu die Mitarbeitenden der<br />

Kindertagesstätte und des gemeindeeigenen Friedhofs. Ein<br />

großer Kreis Ehrenamtlicher engagiert sich in allen Bereichen<br />

der Gemeinde. Die Arbeit geschieht in hoher Eigenverantwortlichkeit<br />

aller Mitarbeitenden.<br />

Neben den üblichen pastoralen Kernaufgaben wünscht<br />

sich der Kirchenvorstand inhaltliche Schwerpunkte in folgenden<br />

Bereichen:<br />

– Koordination Konfirmandenarbeit,<br />

– Begleitung der Jugendarbeit der Gemeinde,<br />

– Aufbau einer Familienarbeit,<br />

– Öffentlichkeitsarbeit,<br />

– Projektbezogene Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Kollegen,<br />

– Ökumenische Arbeit.<br />

Die Gemeinde wünscht sich für das breite volkskirchliche<br />

Profil der Gemeinde eine Persönlichkeit,<br />

– die Lust hat, neue impulsgebende und kreative Gottesdienstformen<br />

mit interessierten Ehrenamtlichen und dem<br />

Kollegen umzusetzen;<br />

– die Freude an gemeindeübergreifender Arbeit in der<br />

kirchlichen Region hat und die kirchlichen Themen im<br />

Stadtteil mit einbringt und gestaltet.<br />

Der Pastorin oder dem Pastor steht ein geräumiges Pastorat<br />

im Gemeindegebiet zur Verfügung.<br />

Bitte richten Sie ihre Bewerbung mit aussagekräftigen<br />

Unterlagen an die Bischöfin im Sprengel Hamburg und<br />

Lübeck, Frau Bischöfin Maria Jepsen, über den Propst<br />

des Kirchenkreises Hamburg-Ost, Bezirk Bramfeld-Volksdorf,<br />

Herrn Propst Hartwig Liebich, Danziger Straße 15-17,<br />

20099 Hamburg.<br />

Auskünfte erteilen aus der Gemeinde:<br />

– stellvertretende<br />

040 344666,<br />

Vorsitzende Andrea Henkel: Tel.:<br />

– Pastor Martin Fischer: Tel.: 040 67106841.<br />

Kirchenkreis Hamburg-Ost:<br />

– Propst Hartwig Liebich: Tel.: 040 519000-104,<br />

– Personalentwickler Michael Kempkes: Tel.: 040 519000-<br />

162.<br />

Sie finden die Gemeinde im Internet unter: www.simeonkirche.de<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 30. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Simeon Bramfeld (1) – P Ha<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf im Ev.-<br />

Luth. Kirchenkreis Ostholstein wird die 1. Pfarrstelle (100<br />

Prozent, Bezirk Stockelsdorf-Mitte) vakant und ist zum<br />

nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem Pastor oder einer Pastorin<br />

zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstandes.<br />

Westlich an Lübeck angrenzend ist die immer noch wachsende,<br />

lebendige Großgemeinde Stockelsdorf mit 17 000 Einwohnern<br />

ein Ort mit vielen aktiven Vereinen und Verbänden,<br />

einem neugestalteten Ortsmittelpunkt, mehreren Kindertagesstätten,<br />

Schulen und drei Senioren- und Pflegeeinrichtungen.


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 235<br />

Zur Kirchengemeinde gehören 8600 Gemeindeglieder mit<br />

vier Pfarrstellen. Die neugotische Kirche liegt im Mittelpunkt<br />

des Ortes und ist zentraler Punkt der seit 20<strong>08</strong> fusionierten<br />

Kirchengemeinde. In den vier Pfarrbezirken gibt es zwei große<br />

und ein kleineres Gemeindehaus, in denen ein vielfältiges<br />

Angebot für alle Altersgruppen bereitgehalten wird. Fünf<br />

Kindertagesstätten und ein Friedhof ergänzen unser Gemeindeleben.<br />

Neben den Pastoren sind ein engagierter Kirchenvorstand,<br />

zwei Kirchenmusiker, eine Diakonin, die Kräfte in<br />

den Kindertagesstätten und in der Verwaltung, Küster und<br />

Hausmeister sowie die vielen ehrenamtlich Mitarbeitenden<br />

tragende Säulen eines aktiven Gemeindelebens. Durch wöchentliche<br />

Pastoren- und monatliche Mitarbeiterbesprechungen<br />

sowie einer intensiven Arbeit im Kirchenvorstand und<br />

den acht Ausschüssen wird die Arbeit der Kirchengemeinde<br />

mit ihren vielen Mitarbeitenden strukturiert.<br />

Innerhalb des 1. Pfarrbezirkes befinden sich im Zentrum<br />

die Kirche, das Gemeindehaus Ahrensböker Straße 5, eine<br />

Kinderkrippe mit mehreren Gruppen und eine große Kindertagesstätte.<br />

Wir suchen eine Persönlichkeit, die intensiv im Team der<br />

Pastoren mitarbeitet, offen ist in der Begegnung mit den<br />

zahlreichen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden und<br />

sich neben dem pfarramtlichen Dienst im 1. Gemeindebe-<br />

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Ev.-<br />

Luth. Kirchenkreis Altholstein, sucht baldmöglichst eine<br />

C-Kirchenmusikerin bzw.<br />

einen C-Kirchenmusiker (50 Prozent)<br />

für eine vakante Stelle an der Erlöserkirche im Ortsteil Henstedt.<br />

Die Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg verfügt über<br />

zwei Predigtstätten und Gemeindezentren und ca. 8000 Gemeindeglieder.<br />

Der Pfarrbezirk 1 - Erlöserkirche - an dem die<br />

Stelle vakant ist, umfasst ca. 3000 Gemeindeglieder. An der<br />

Kreuzkirche gibt es bereits eine intensive kirchenmusikalische<br />

Arbeit durch einen hauptamtlichen Kantor (B-Stelle).<br />

Im Mittelpunkt des gemeindlichen Lebens an der Erlöserkirche<br />

stehen die vielfältig gestalteten Gottesdienste, die<br />

überwiegend in moderner, aber auch regelmäßig in traditioneller<br />

Form gefeiert werden. Die modernen Gottesdienste<br />

werden durch eine Band, bestehend aus ehrenamtlichen Jugendlichen<br />

und Erwachsenen, musikalisch gestaltet. Die Ehrenamtlichen<br />

musizieren sehr engagiert auf hohem Niveau.<br />

Für regelmäßig stattfindende Jugendgottesdienste („LIFE“)<br />

formiert sich eine gesonderte Band, die bereits durch mehrere<br />

Preise ausgezeichnet wurde. Die traditionellen Gottesdienste<br />

sowie Amtshandlungen werden mit der Orgel gestaltet. Um<br />

die kirchenmusikalische Arbeit auszubauen, suchen wir eine<br />

Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker mit dem Tätigkeitsschwerpunkt<br />

in der Popularmusik/Bandarbeit, die<br />

bzw. der die bestehende Arbeit in diesem Bereich vertieft<br />

und weiterentwickelt. Weiterhin sind die traditionellen Gottesdienste<br />

sowie (in Vertretung des hauptamtlichen Kantors)<br />

die Amtshandlungen an der Orgel zu gestalten.<br />

Das Setzen neuer Impulse (z. B. Neuaufbau eines Projekt-<br />

Chores, Arbeit mit den Kindern in unserer Gemeinde) ist<br />

möglich und gewünscht. Insofern wird die Liebe zur Musik<br />

und zu den Menschen, die Freude an der Zusammenarbeit<br />

IV. Stellenausschreibungen<br />

zirk, besonders im Bereich der Kindertagesstätten, und für<br />

die Kirchenmusik engagiert.<br />

Dabei soll ihr die Gestaltung von unterschiedlichen, auch<br />

gemeinsam mit Kollegen und Mitarbeitenden vorbereiteten<br />

Gottesdiensten und die kreative Durchführung von Gemeindeaktivitäten<br />

Freude bereiten.<br />

Ein neuerbautes Pastorat in guter Wohnlage steht nach<br />

Fertigstellung voraussichtlich im Herbst 2011 zur Verfügung.<br />

Für Wohnraum, der in der Zwischenzeit benötigt wird, sorgt<br />

die Kirchengemeinde.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu<br />

richten an den Herrn Propst des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />

Ostholstein (Bezirk Eutin), Matthias Wiechmann, Schloßstraße<br />

13, 23701 Eutin.<br />

Auskünfte erteilt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes,<br />

Pastor Hans Kilian (Tel.: 0451 492799), sowie Propst Wiechmann<br />

(Tel.: 04521 8005-34).<br />

Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. September<br />

<strong>2010</strong>.<br />

Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige<br />

Zugang bei der angegebenen Adresse.<br />

Az.: 20 Stockelsdorf (1) – P Kä<br />

______<br />

mit jugendlichen und erwachsenen Ehrenamtlichen, sowie<br />

Kenntnisse sowohl im Bereich der modernen geistlichen Musik<br />

und der Bandarbeit als auch im Bereich der Orgelmusik<br />

erwartet.<br />

Die Musikerin bzw. der Musiker sollte gern im Team arbeiten<br />

und die vielfältigen Chancen mit Herz und Hand anpackend<br />

nutzen – gemeinsam mit den Ehrenamtlichen, dem Kirchenmusiker<br />

an der Kreuzkirche sowie der Gemeindeleitung.<br />

Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Nordelbischen Ev.-<br />

Luth. Kirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD.<br />

Wir bieten eine lebendige, vom missionarischen Gemeindeaufbau<br />

(u. a. inspiriert durch Willow Creek) geprägte,<br />

musikbegeisterte Gemeinde, die sich auf die neue Kirchenmusikerin<br />

bzw. den neuen Kirchenmusiker freut. Der Ort<br />

Henstedt-Ulzburg als Großgemeinde mit ca. 26000 Einwohnern<br />

liegt zentral im südlichen Schleswig-Holstein an der A7<br />

und verfügt über Bahn- und Busverbindungen. Im Ort gibt es<br />

alle Schulformen und umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten.<br />

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind bis<br />

zum 30. September <strong>2010</strong> zu richten an den Kirchenvorstand<br />

der Kirchengemeinde Henstedt-Ulzburg, Hamburger Str. 30,<br />

24558 Henstedt-Ulzburg. Nähere Auskünfte erteilen Kreiskantor<br />

Wilko Ossoba, Tel.: 0171 5740750 und für die Kirchengemeinde<br />

Henstedt-Ulzburg Herr Lars Bornhöft, Tel.: 04193<br />

904682. Die Stelle ist derzeit auf zwei Jahre befristet und wird<br />

dem KAT entsprechend mit K 5 vergütet.<br />

Az: 30 Henstedt-Ulzburg – T Jü<br />

*<br />

Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Hamburg Lurup/Osdorfer<br />

Born, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/<br />

Südholstein, möchte zum 1. September <strong>2010</strong> oder später eine<br />

halbe (50 Prozent)<br />

B-Kirchenmusikstelle<br />

besetzen.


Seite 236 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Der Kirchengemeindeverband ist ein Zusammenschluss<br />

aus vier Kirchengemeinden aus den Stadtteilen Lurup und<br />

dem Osdorfer Born.<br />

Das Leben und Arbeiten in dieser Region geschieht in einer<br />

Mischung aus bürgerlichen Strukturen und sozialem Brennpunkt.<br />

Wir bieten Ihnen:<br />

– eine schöne Kirche und ein Gemeindezentrum,<br />

– eine Marcussenorgel, ein Orgelpositiv mit acht Registern,<br />

einen guten Flügel,<br />

– Gemeindehäuser mit guten Probemöglichkeiten,<br />

– einen Förderkreis für Kirchenmusik, der Auftritte finanziell<br />

unterstützt,<br />

– vier Kirchengemeinden, denen Kirchenmusik wichtig ist.<br />

Wir erwarten von Ihnen:<br />

– Aufbau, Ausbau und Leitung von Kinderkirchenmusik,<br />

– Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen,<br />

– sonntägliche Orgeldienste in zwei Kirchengemeinden,<br />

– gelegentliche Amtshandlungen,<br />

– gute Zusammenarbeit mit den Kolleginnen bzw. Kollegen.<br />

Wir wünschen uns eine engagierte Kirchenmusikerin bzw.<br />

einen engagierten Kirchenmusiker, die bzw. der einen guten<br />

Zugang zu Kindern und Jugendlichen hat und diese für<br />

Chormusik, Musicals und Kirchenlieder begeistern kann. Sie<br />

sollten Freude an einer regional gestalteten Kirchenmusik<br />

haben, gerne Auftritte in verschiedenen Kirchengemeinden<br />

durchführen und Lust haben, mit einer Kollegin und einem<br />

Kollegen zusammen zu arbeiten. Wir wünschen uns eine<br />

Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker mit Freude<br />

an Popularmusik und Lust an klassischen kirchenmusikalischen<br />

Projekten.<br />

Probenstandort für den Kinder- und Jugendchor ist die<br />

Kirchengemeinde „Zu den Zwölf Aposteln“. Sonntägliche<br />

Gottesdienste sollen in der Kirchengemeinde „Zu den Zwölf<br />

Aposteln“ (9:30 Uhr) und in der Emmausgemeinde (11:00<br />

Uhr) begleitet werden.<br />

Das Entgelt richtet sich nach dem KAT. Voraussetzung ist<br />

die Mitgliedschaft in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD.<br />

Die Stelle wird unbefristet ausgeschrieben.<br />

Haben Sie Interesse bekommen?<br />

Dann richten Sie Ihre Bewerbung bitte an den Kirchengemeindeverband<br />

Hamburg Lurup/Osdorfer Born, Pastor<br />

Martin Goetz-Schuirmann, Flurstraße 1, 22549 Hamburg.<br />

Auskünfte erteilen:<br />

Pastor Martin Goetz-Schuirmann, Vorsitzender des Verbandsausschusses,<br />

Tel.: 040 836017, Kirchenkreiskantor Stefan<br />

Scharff, Tel.: 040 86625031, Pastorin Andrea Eder, Emmausgemeinde,<br />

Vorsitzende des Kirchenmusikausschusses,<br />

Tel.: 040 84050971.<br />

Ende der Bewerbungsfrist: 31. August <strong>2010</strong>.<br />

Vorstellungsgespräche, musikalische Vorstellung und Probe<br />

mit dem Kinderchor sollen stattfinden am Montag, den<br />

13. September <strong>2010</strong> und Montag, den 20. September <strong>2010</strong>, jeweils<br />

ab 15 Uhr.<br />

Az: 30 Kirchengemeindeverband Hamburg Lurup/Osdorf<br />

Born – T Jü<br />

*<br />

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Lübeck-Lauenburg, ist zum 1. Januar 2011 oder<br />

später wegen des Wechsels des langjährigen Stelleninhabers<br />

in eine andere Position, die hauptberufliche A-Kirchenmusikstelle<br />

(100 Prozent) neu zu besetzen. Eine Übertragung<br />

des Kirchenkreiskantorats (max. 20 Prozent) für den Kirchenkreisbezirk<br />

Herzogtum Lauenburg ist möglich.<br />

Die über 800 Jahre alte Stadt Mölln, 19 000 Einwohner, alle<br />

Schulen am Ort, liegt in reizvoller Umgebung der Lauenburgischen<br />

Seen und des Elbe-Lübeck Kanals. Die Kirchengemeinde<br />

hat ca. 10 500 Gemeindemitglieder, eine Pastorin<br />

und vier Pastoren an zwei Predigtstätten, zwei Kindertagesstätten,<br />

eine Diakonin und eine B-Kirchenmusikerin (50 Prozent)<br />

an der Heilig-Geist-Kirche.<br />

Wir wünschen uns eine engagierte, kommunikative und<br />

teamfähige Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker.<br />

Kirchenmusik, insbesondere die breit gefächerte Chorarbeit,<br />

ist ein wesentlicher Bestandteil des Gemeindeaufbaus und<br />

ein wichtiges Kulturangebot für die Stadt Mölln.<br />

Voraussetzung für die Bewerbung ist die Mitgliedschaft<br />

in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder einer anderen<br />

Gliedkirche der EKD.<br />

Gemeindliche Aufgaben:<br />

– Orgelspiel in Gottesdiensten an der St. Nicolai- Kirche,<br />

Konzerte und Amtshandlungen (ohne Beerdigungen),<br />

– Leitung der Kantorei (60 Mitglieder, zwei Oratorien pro<br />

Jahr), des Gospelchors (40), der fünf Kinderchorgruppen<br />

(90 Kinder, zwei oder drei unter eigener Leitung), der<br />

Choralschola (10) und optional des Vokalensembles (20),<br />

– Planung und Durchführung der Möllner Sommermusiken,<br />

– weitere Planung der Restaurierung der historischen Orgel.<br />

Für die Arbeit stehen zur Verfügung:<br />

– Historische Scherer-Bünting Orgel 40/III von 1766 (Restaurierung<br />

in Planung),<br />

– Truhenorgel von Elbertse/Soost NL (2000), Harmonium<br />

und Digitalpiano,<br />

– neue PA für die Gospel- und Kinderchoraufführungen,<br />

– ein Pianist und Schlagzeuger für den Gospelchor,<br />

– ein modernes Gemeindehaus (2006) mit Flügel, Büro und<br />

großem Probenraum,<br />

– Förderverein,<br />

– Mitarbeit einer Sekretärin mit fünf Wochenarbeitsstunden<br />

nur bei Übertragung des Kirchenkreiskantorats,<br />

– großer Gestaltungsspielraum und ein begeisterungsfähiger<br />

Kirchenvorstand.<br />

Wir bieten eine Vergütung nach KAT, Abt. 2, Entgeltgruppe<br />

K 11.<br />

Auskünfte erteilen: Der LKMD Hans-Jürgen Wulf, Tel.: 040<br />

306<strong>2010</strong>70 oder E-Mail: lkmd.wulf@kirchenmusik-nordelbien.de,<br />

Pastorin Hilke Lage, Tel.: 04542 856999 und der jetzige<br />

Stelleninhaber Volker Jänig, Tel.: 04542 8568816.<br />

Ihre Bewerbung ist bis zum 15. Oktober <strong>2010</strong> zu richten<br />

an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln, Jochim-Polleyn-<br />

Platz 9 in 23879 Mölln.<br />

Bewerbungsgespräche sind vorgesehen für den 28. Oktober<br />

<strong>2010</strong>, die praktische Vorstellung am Mi., 17. November<br />

<strong>2010</strong> und Do., 18. November <strong>2010</strong>.<br />

Weitere Informationen unter www.kirche-moelln.de.<br />

Az: 30 Mölln – T Jü<br />

*


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 237<br />

Die Ev.-Luth. St. Petri Kirchengemeinde Altona, Ev.-Luth.<br />

Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, sucht zum 1. November<br />

<strong>2010</strong> eine<br />

B-Kirchenmusikerin bzw. einen B-Kirchenmusiker<br />

für 20 Wochenstunden.<br />

Die Stelle wird vergütet nach K 9 KAT.<br />

Wir sind eine Gemeinde mit einem traditionell geprägten<br />

Gemeindeleben. Daneben gibt es viele Familien und junge<br />

Erwachsene, die sich Neuerungen in Gottesdienst und Gemeindeleben<br />

wünschen. Auch die Kirchenmusik ist von diesen<br />

Erwartungen geprägt. Tradition und Moderne müssen<br />

sich nicht ausschließen, stehen allerdings in einem immer<br />

währenden Spannungsfeld. Ältere Gemeindeglieder wünschen<br />

sich die Pflege der Tradition, was im weitesten Sinne<br />

„klassische Kirchenmusik“ heißt, jüngere Gemeindeglieder<br />

wünschen sich neuere Musik bis hin zu popularer Kirchenmusik.<br />

Nach manchen Umbrüchen in den letzten Monaten wünschen<br />

wir uns eine neue kreative Kraft in der Kirchenmusik.<br />

Wir freuen uns auf gutes Orgelspiel an unserer klangschönen<br />

zweimanualigen Schuke Orgel.<br />

Wir wünschen uns eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker<br />

mit B-Abschluss, die oder der<br />

– in der Lage ist die musikalischen Bedürfnisse in unserer<br />

Gemeinde wahrzunehmen,<br />

– mit Herz und Seele Gottesdienste mit vorbereitet,<br />

– mit Leidenschaft Orgel spielt,<br />

– einen Chor aufbauen und leiten kann und offen ist für<br />

moderne Musikformen,<br />

– Freude an der musikalischen Arbeit in unserer Kita hat,<br />

– liturgische Sicherheit genauso ausstrahlt wie die Offenheit<br />

für Neues,<br />

– die Fähigkeit zur Improvisation mitbringt,<br />

– die musikalischen Aktivitäten in unserer Gemeinde fördert<br />

und koordiniert,<br />

– unsere Instrumente warten und pflegen kann,<br />

– die kirchenmusikalischen Aktivitäten bewerben kann sowie<br />

– Gemeindefeste wie Basar und Sommerfest begleitet.<br />

Wir erwarten:<br />

– einen abgeschlossenen B-Musik- bzw. Bachelor-Ab-<br />

–<br />

schluss,<br />

die Mitgliedschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche<br />

oder einer anderen Gliedkirche der EKD,<br />

– den Umgang mit den gängigen MS Office Programmen.<br />

Es erwartet Sie eine kleine, aber aktive Großstadtgemeinde<br />

in Nähe zum Altonaer Bahnhof, die auf neue kirchenmusikalische<br />

Impulse wartet.<br />

Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen in schriftlicher<br />

Form richten Sie bitte bis zum 30. September <strong>2010</strong> an den<br />

Vorsitzenden des Kirchenvorstandes Pastor Michael Grabarske,<br />

Ev.-luth. St. Petri Kirchengemeinde Altona, Schillerstraße<br />

22, 22767 Hamburg. Für nähere Auskünfte können Sie<br />

gerne Kontakt aufnehmen mit: Pastor Michael Grabarske,<br />

Tel.: 040 306067820 oder E-Mail: pastor@stpetri-altona.de),<br />

Kirchenvorsteher Bernd Rickert, Tel.: 040 832094 sowie<br />

LKMD Hansjürgen Wulf, Tel.: 040 306<strong>2010</strong>70 und Kreiskantor<br />

Stefan Scharff, Tel.: 040 86625031.<br />

Az: 30 St. Petri Kirchengemeinde Altona – T Jü<br />

*<br />

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg,<br />

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, sucht zum<br />

nächstmöglichen Zeitpunkt<br />

eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen<br />

oder eine Diakonin bzw. einen Diakon<br />

mit kirchenmusikalischer Qualifikation (75 Prozent).<br />

Die gemeindepädagogische und kirchenmusikalische<br />

Arbeit hat in St. Marien einen hohen Stellenwert. Wir suchen<br />

einen Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der in<br />

beiden Bereichen wichtige Aufgaben übernimmt. In der Seniorenarbeit<br />

wollen wir Bewährtes fortführen, aber zugleich<br />

auch mit Blick auf die Chancen und Herausforderungen des<br />

demographischen Wandels bestehende Konzepte weiterentwickeln.<br />

Auch in der Kirchenmusik wollen wir neben dem<br />

klassischen Angebot neue Felder eröffnen. Die Kirchengemeinde<br />

hat 6300 Gemeindeglieder, zwei Kirchen, 2,5 Pfarrstellen<br />

und eine neu besetzte A-Kirchenmusikerstelle, die ein<br />

Kreiskantorat einschließt.<br />

Die Aufgaben in der Seniorenarbeit umfassen:<br />

– die Organisation und Koordination der Arbeit mit älteren<br />

Menschen,<br />

– die Begleitung, Förderung und Gewinnung Ehrenamtlicher,<br />

– die Entwicklung einer Konzeption,<br />

– die Förderung innovativer Projekte und<br />

– die Vernetzung der Arbeit nach innen und außen.<br />

Die kirchenmusikalischen Aufgaben umfassen:<br />

– die Fortführung der Kinder- und Jugendchorarbeit,<br />

– einmal monatlich die musikalische Gestaltung des Gemeindegottesdienstes,<br />

gern auch mit popularer Kirchenmusik<br />

und<br />

– eine unterstützende Zusammenarbeit mit dem A-Kirchenmusiker.<br />

Wir wünschen uns eine Persönlichkeit mit:<br />

– Teamfähigkeit,<br />

– Kooperationsbereitschaft und Konfliktfähigkeit,<br />

– Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,<br />

– der Fähigkeit, Menschen zum Singen zu begeistern und<br />

– der Offenheit für populare Kirchenmusik und neue geistliche<br />

Musik.<br />

Wir bieten:<br />

– eine aufgeschlossene, engagierte Gemeinde,<br />

– ein großes Team motivierter Haupt- und Ehrenamtlicher,<br />

– gut ausgebildete Chöre aller Altersgruppen,<br />

– einen abwechslungsreichen Arbeitsplatz,<br />

– ansprechende Räume und<br />

– Unterstützung bei der Wohnungssuche.<br />

Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Nordelbischen<br />

Ev.-Luth. Kirche oder einer Gliedkirche der EKD.<br />

Die Bezahlung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen<br />

Tarifvertrag (KAT).<br />

Auskünfte erteilen Frau Gisela Hamann, Tel.: 04331 24123,<br />

für die Seniorenarbeit und Herr Volker Linhardt, Tel.: 04331<br />

3370607, für die Kirchenmusik.<br />

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen<br />

bis 15. September <strong>2010</strong> an die Kirchengemeinde St. Marien,<br />

Herrn Pastor Rainer Karstens, Pastor Schröder Straße 70,<br />

24768 Rendsburg.<br />

Az.: 30 St. Marien Rendsburg – L Bk<br />

______


Seite 238 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Ernannt wurden:<br />

mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> der Pastor Michael<br />

Friesicke-Öhler, Eggebek, zum Pastor der Ev.-Luth.<br />

Kirchengemeinde St. Michaelis Osterrönfeld – 2. Pfarrstelle<br />

–, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde;<br />

mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> der Pastor Uwe Hellmann,<br />

Kellinghusen, zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />

Kellinghusen – 3. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Rantzau-Münsterdorf;<br />

mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> die Pastorin Frauke Piepenburg,<br />

Elmshorn, zur Pastorin der Verbundpfarrstelle der<br />

Ev.-Luth. Stiftskirchengemeinde Elmshorn und der Ev.-<br />

Luth. Thomas-Kirchengemeinde Elmshorn, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Rantzau-Münsterdorf.<br />

Bestätigt wurden:<br />

mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> die Wahl des Pastors Jörg<br />

Denecke, Eichede, zum Pastor der Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde<br />

Wandsbek – 1. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Hamburg-Ost;<br />

mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> die Wahl des Pastors Klaus<br />

Grottke, zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />

Raisdorf – 1. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg;<br />

mit Wirkung vom 15. Juni <strong>2010</strong> die Wahl der Pastorin Anja<br />

Kapust,Harrislee, zur Pastorin der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />

Medelby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg;<br />

mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> die Wahl der Pastorin<br />

Nicole Thiel,Stockelsdorf, zur Pastorin der Ev.-Luth. Kirchengemeinde<br />

Süsel – 2. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Ostholstein;<br />

mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> bei gleichzeitiger Begründung<br />

des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl<br />

der Pastorin z. A. Katja Unkel, Lübeck, zur Pastorin der<br />

Ev.-luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchengemeinde zu<br />

Lübeck – 1. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-<br />

Lauenburg;<br />

Herr Oberkirchenrat Wichard von Heyden in der Funktion<br />

des juristischen Vizepräsidenten des Nordelbischen<br />

Kirchenamtes.<br />

B erufen wurden:<br />

mit Wirkung vom 15. August <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />

14. August 2015 die Pastorin Hannelore Hirt, Hamburg,<br />

in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost<br />

für regionale Dienstleistung;<br />

mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />

31. Dezember 2011 der Pastor Thomas Kretzmann,<br />

Mustin, in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />

Lübeck-Lauenburg für Vertretungsdienste im Bezirk Herzogtum<br />

Lauenburg;<br />

mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> bis einschließlich 30. Juni 2015<br />

die Pastorin Frauke Niejahr, Hamburg, in die 5. Pfarrstelle<br />

des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie<br />

und Bildung;<br />

mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />

31. August 2015 die Pastorin Michaela Petersen, Meiendorf,<br />

in die 19. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbands<br />

Hamburg für Krankenhausseelsorge;<br />

mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />

31. August 2015 die Pastorin Ute Reckzeh,zurzeit Hong-<br />

V. Personalnachrichten<br />

kong, in die 21. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbands<br />

Hamburg für Krankenhausseelsorge;<br />

mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> bis einschließlich 31. Dezember<br />

<strong>2010</strong> der Pastor Michael Rose in die 3. Pfarrstelle der<br />

Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Dienstleistung mit besonderem<br />

Auftrag;<br />

mit Wirkung vom 15. September <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />

30. April 2012 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses<br />

auf Lebenszeit der Pastor z. A. Sven<br />

Warnk, Lübeck, in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />

Altholstein zur Dienstleistung mit besonderem<br />

Auftrag.<br />

Verlängert wurde:<br />

die Amtszeit des Propstes Hartwig Liebich im Amt des<br />

Propstes des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für<br />

den Bezirk Bramfeld-Volksdorf aufgrund seiner von der<br />

Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost<br />

am 28. April <strong>2010</strong> erfolgten Wiederwahl über<br />

den 31. Oktober <strong>2010</strong> hinaus bis einschließlich 30. September<br />

2012 und gleichzeitig als Pastor im Verbund mit dem<br />

Propstenamt die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />

Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt für den Bezirk<br />

Bramfeld-Volksdorf.<br />

B eauftragt wurden:<br />

mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> der Pastor z. A.<br />

Dr. Constantin Gröhn mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle<br />

der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis-Harvestehude,<br />

Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost (Auftragsänderung);<br />

mit Wirkung vom 1. Juli <strong>2010</strong> die Pastorin z. A. Raute Martinsen<br />

mit der Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis<br />

Hamburg-Ost (Auftragsänderung);<br />

mit Wirkung vom 7. Juli <strong>2010</strong> Herr Oberkirchenrat Wolfgang<br />

Vogelmann bis zum Entstehen der durch Fusion der<br />

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,<br />

der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und<br />

der Pommerschen Evangelischen Kirche gebildeten Kirche<br />

mit der Wahrnehmung der Aufgaben des theologischen<br />

Vizepräsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes.<br />

Beurlaubt wurden:<br />

mit Wirkung vom 1. September <strong>2010</strong> bis 31. August 2016 der<br />

Pastor Dr. Marcus Ansgar Friedrich,Leck, für den kirchlichen<br />

Auslandsdienst in Bozen/Italien;<br />

mit Wirkung vom 1. August <strong>2010</strong> bis 31. Juli 2016 die Pastorin<br />

Daniela Konrädi, Hamburg, für den kirchlichen Auslandsdienst<br />

in Sydney.<br />

Entlassen wurde:<br />

mit Wirkung vom 15. August <strong>2010</strong> die Pastorin Petra Habenicht,<br />

Schwarzenbek, auf ihren Antrag nach den Bestimmungen<br />

der §§ 112 und 113 Absatz 1 des Pfarrergesetzes<br />

der VELKD aus dem Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth.<br />

Kirche.<br />

I n den Ruhestand treten:<br />

mit Ablauf des 31. Oktober <strong>2010</strong> die Pastorin Dr. Gabriele Lademann-Priemer,<br />

Hamburg;<br />

mit Ablauf des 31. Oktober <strong>2010</strong> der Pastor Frank Schlicht,<br />

Flensburg.


Nr. 8 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Seite 239<br />

Berichtigung<br />

Die Bekanntmachung über Pastor Walter Bartels im Abschnitt<br />

V der Ausgabe Nr. 7/<strong>2010</strong> des Gesetz- und Verordnungsblattes,<br />

Seite 213, wurde versehentlich mit einem<br />

falschen Datum und unter der falschen Rubrik „Beurlaubt<br />

wurden“ bekannt bemacht.<br />

Die Bekanntmachnung lautet korrekt:<br />

Berufen wurde:<br />

mit Wirkung vom 1. November <strong>2010</strong> bis einschließlich<br />

31. Oktober 2014 der Pastor Walter Bartels, zum Pastor<br />

der 14. nordelbischen Pfarrstelle für das Nordelbische<br />

Missionszentrum – Krankenhausseelsorge und klinische<br />

Seelsorgeausbildung am Krankenhaus der Ev.-Luth. Kirche<br />

Tansanias in Moshi/Tansania.<br />

Verstorben im Ruhestand:<br />

†<br />

Pastor i.R.<br />

Rudolf Karl Irmer<br />

geboren am 22. Juli 1912 in Pleß/Schlesien<br />

gestorben am 23. Mai <strong>2010</strong> in Bordesholm<br />

Pastor Irmer wurde am 11. Juni 1939 in Laurahütte/<br />

Oberschlesien ordiniert.<br />

Anschließend war er Pfarrvikar und Pastor in Pleß/<br />

Schlesien. Ab Juni 1946 war er Pastor in Nordhastedt,<br />

ab August 1949 in Kiel-Gaarden und ab September<br />

1957 Pastor in Südhastedt. Vom Dezember 1957<br />

bis zum 30. Oktober 1972 war er Pastor in Bordesholm.<br />

Vom 1. November 1972 bis zu seiner Versetzung in den<br />

Ruhestand zum 1. September 1977 war er Pastor in Siebenbäumen.<br />

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />

an den Dienst von Pastor Irmer.<br />

Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.<br />

†<br />

Pastor i. R.<br />

Horst Kebe<br />

geboren am 17. November 1929 in Dortmund<br />

gestorben am 19. Juni <strong>2010</strong> in Kiel<br />

Pastor Kebe wurde am 7. Juli 1957 in Berlin ordiniert.<br />

Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Berlin.<br />

Mit Wirkung vom 1. Mai 1965 wurde er Pastor in<br />

Hennstedt. Nach seiner Zeit als Pastor in Edinburgh /<br />

Schottland wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1976<br />

die 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Flintbek übertragen.<br />

Mit Wirkung vom 1. November 1979 wurde<br />

er Inhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kiel-<br />

Hasseldieksdamm. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle<br />

bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit<br />

Wirkung vom 1. März 1985 erfolgte.<br />

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />

an den Dienst von Pastor Kebe.<br />

Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.<br />

†<br />

Pastor i. R.<br />

Rudolf Schneider<br />

geboren am 29. Oktober 1912 in Altona<br />

gestorben am 12. Juni <strong>2010</strong> in Lübeck<br />

Pastor Schneider wurde am 27. Oktober 1938 in Mulsum<br />

(Kreis Stade) ordiniert.<br />

Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Mulsum<br />

und Sülzhain/Südharz.<br />

Nach seiner Militärzeit wurde er Pastor in Isenbüttel/<br />

Kreis Gifhorn und Bodenburg/Kirchenkreis Bockenem/Harz.<br />

Mit Wirkung vom 1. Juli 1955 erfolgte die<br />

Übernahme in den Dienst der ehemaligen Ev.-Luth<br />

Landeskirche Eutin und es wurde ihm die 2. Pfarrstelle<br />

der Kirchengemeinde Rensefeld - Bad Schwartau übertragen.<br />

Er blieb Pastor dieser Kirchengemeinde bis zu<br />

seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung<br />

vom 1. November 1978 erfolgte.<br />

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />

an den Dienst von Pastor Schneider.<br />

Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.


Seite 240 <strong>GVOBl</strong>. <strong>2010</strong> Nr. 8<br />

Herausgeber und Verlag: Nordelbisches Kirchenamt,<br />

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†<br />

Pastor i. R.<br />

Rolf Teply<br />

geboren am 14. April 1931 in Hamburg<br />

gestorben am 19. Juni <strong>2010</strong> in Halstenbek<br />

Pastor Teply wurde am 15. Juni 1959 in Lehre ordiniert.<br />

Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Lehre.<br />

Vom 1. März 1965 an war er Pastor in Hamburg-Rothenburgsort,<br />

ab April 1971 Militärseelsorger in Uetersen<br />

und Pinneberg. Ab dem 1. Dezember 1981 war er<br />

Gefängnisseelsorger in der Untersuchungshaftanstalt<br />

Hamburg, vom 1. Oktober 1982 an war er Pastor in<br />

Ohlsdorf. Vom 1. Januar 1985 bis zu seiner Versetzung<br />

in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 1993 war er<br />

Pastor in Büchen.<br />

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />

an den Dienst von Pastor Teply.<br />

Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.<br />

Nordelbisches Kirchenamt<br />

Postfach 3449 – 24033 Kiel<br />

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†<br />

Pastor i. R.<br />

Hans Wilhelm Themann<br />

geboren am 14. Juli 1943 in Neubrandenburg<br />

gestorben am 17. Juni <strong>2010</strong> in Pinneberg<br />

Pastor Themann wurde am 30. September 1973 in<br />

Hamburg ordiniert.<br />

Anschließend war er Hilfsgeistlicher in Hamburg-Horn<br />

und Bramfeld-Steilshoop, ab dem 1. Dezember 1974<br />

Pastor in Bramfeld-Steilshoop. Vom 1. Februar 1979<br />

bis zum 30. April 1986 war er Pastor beim Kirchlichen<br />

Dienst in der Arbeitswelt in Hamburg. Vom 1. Mai 1986<br />

bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf<br />

des 31. Januar 2007 war er Pastor in Niendorf.<br />

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche erinnert sich dankbar<br />

an den Dienst von Pastor Themann.<br />

Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.

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