03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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27.02.2013 Aufrufe

Informationsdienst 3/2005 6.5 und 6.10 sowie 7 nicht von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Zwischenzeitlich wurde mit den nordrheinischen Primär- und Ersatzkassen Übereinstimmung erzielt, dass nur Wiederherstellungen / Erweiterungen nach Befundklasse 6.10 sowie Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen nach den Befundklassen 7.1, 7.7, 7.5 und 7.6 einer Genehmigungspflicht unterliegen. Alle Befundklassen nach 6 und 7 unterliegen aber immer dann einer Genehmigungspflicht, wenn zeitgleich eine Neuversorgung geplant wird. Alle anderen Reparaturen / Wiederherstellungen unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Wir bitten, ab sofort sowohl bei den Primär- als auch bei den Ersatzkassen entsprechend zu verfahren. 7. Zusammentreffen zweier Reparaturmaßnahmen im selben Kiefer Fallen bei der Reparatur einer prothetischen Versorgung im selben Kiefer zwei Reparaturmaßnahmen an, z.B. Bruchreparatur und Unterfütterung, so löst dies nach Auffassung des Vorstandes der KZV Nordrhein die zwei Festzuschüsse 6.1 und 6.6 aus. Bei der Abrechnung kann indes allein die höherwertigere Bema-Position angesetzt werden. 8. Dritte Ergänzungslieferung zum Festzuschuss-Kompendium Die KZBV hat die dritte Ergänzungslieferung für das Festzuschuss-Kompendium fertiggestellt. Die dritte Ergänzungslieferung sowie eine um die Ergänzungslieferung aktualisierte Gesamtfassung des Kompendiums stellt die KZBV kurzfristig auf ihrer Website unter www.kzbv.de als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung. Sie informierte uns indes, dass diese Ergänzungslieferung aus Kostengründen nicht sofort in Druck gehen kann, sondern zusammen mit einer weiteren Ergänzungslieferung produziert wird, die spätestens nach der Entscheidung des Bundesschiedsamtes zum Heil- und Kostenplan und anderen grundlegenden Hinweisen notwendig wird. Weitere Hinweise zu den Festzuschüssen können unserer Homepage unter www.zahnaerzte-nr.de entnommen werden. 9. Zweifelsfragen und Probleme im Zusammenhang mit den Festzuschüssen Auf die vielfältigen Möglichkeiten, sich über aktuelle Meinungsbildungen im Zusammenhang mit den Festzuschüssen zu informieren, hatten wir im Informationsdienst Nr. 1/2005 hingewiesen. Zu einer Vielzahl von Anfragen, die uns über die Hotline oder in anderer Weise erreichten, hat sich der Vorstand der KZV Nordrhein inzwischen eine Meinung gebildet. Sortiert nach Schlagwörtern bzw. nach Befundklassen haben wir die Antworten auf vielfach gestellte Fragen gebündelt und fügen diese diesem Informationsdienst bei. Diese Informationen sind auch auf unserer Homepage unter www.zahnaerzte-nr.de eingestellt. III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE 1. Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 01. Februar 2005 Das als Anlage beigefügte Druckstück bitten wir gegen das in Ihrem Ratgeber Band II unter der Klappe III-5a befindliche Druckstück komplett auszutauschen. Sofern Sie – wie mit unserem Informationsdienst 9/2000 empfohlen – die Erläuterungen der KZBV zur Neufassung der ab 01. Juli 2000 geltenden Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden ebenfalls unter der Klappe III-5a abgeheftet haben sollten, möchten wir Sie nunmehr bitten, diese dort zu entnehmen und zu vernichten. Inhalt der Klappe III-5a des Ratgebers Band II ist somit ausschließlich das Druckstück "Richtlinien des Bundesausschusses für Familie, Frauen und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 01. Februar 2005" einschließlich Anlagen (= insgesamt 4 Blätter). 2. Beschluss des Bewertungsausschusses zu den Bema-Positionen 101-104 vom 22. 12. 2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V Nachdem der Beschluss des Bewertungsausschusses durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nicht beanstandet wurde, möchten wir Sie nunmehr im Nachgang zu unserem Informationsdienst 1/2005 vom 10.01.2005 über das Abrechnungsverfahren informieren. Nach Information der KZBV sind die Leistungen nach den Bema-Positionen 101-104 unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behand- 6

Informationsdienst 3/2005 lungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) wie folgt zu beantragen und abzurechnen: Beantragung Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die Leistungen nur im Zusammenhang mit Befunden der Klasse 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan soll im Feld "Bemerkungen" ein Hinweis auf die Defektprothese/Epithesen erfolgen. Abrechnung Die Abrechnung ist getrennt von den übrigen Abrechnungen von Bema-Teil 2 bei der KZV einzureichen. Die zahntechnischen Leistungen im Zusammenhang mit den Leistungen 101-104 sind dabei von den übrigen zahntechnischen Leistungen im Zusammenhang mit dem Zahnersatz getrennt abzurechnen. 3. Abrechnung der Pos. 7700 und 7750 Bei der Abrechnung im Jahre 2004 hat sich nach Einführung der GOÄ-Positionen ein Missverhältnis in der Abrechnung der Berichte herausgestellt, was nur durch eine Fehlinterpretation entstanden sein kann. War im Jahre 2003 das Verhältnis von dem kurzen Bericht zu dem ausführlichen Bericht 38:1, so hat sich im Jahre 2004 das Verhältnis auf 2:1 verändert. Aus diesem Grund weisen wir 1. nochmals auf den Leistungsinhalt der Pos. 7750 hin und 2. auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Auch wenn der Leistungsinhalt der Pos. 7750 erbracht wird, so kann diese Position nur zur Abrechnung gelangen, wenn sie unbedingt notwendig ist und ein Bericht nach GOÄ 7700 nicht ausreichend gewesen wäre. 4. Überprüfung der Angaben zur Mitgliedschaft auf Heil- und Kostenplänen Die AOK Rheinland hat darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse hinsichtlich der abgerechneten Leistungen – insbesondere auch bei Zahnersatz – lückenlos durchführen will. Ansprüche der Krankenkassen könnten sich ergeben, wenn zwischen Genehmigung und Eingliederung ein Mitgliedschaftswechsel entstanden ist. Die AOK Rheinland bittet darum, aus diesem Grund insbesondere auch auf den Heil- und Kostenplänen darauf zu achten, dass die Personalienfelder lückenlos und gut lesbar ausgefüllt sind. Wir bitten, dies zu beachten. 5. Verlängerte Gültigkeitsfrist von Krankenversichertenkarten der Heilfürsorge BGS Voraussichtlich wird zum 1. Juli 2005 der Bundesgrenzschutz den Namen "Bundespolizei" erhalten. Durch die geänderte Kostenträgerbezeichnung wird die Neuausgabe von Krankenversichertenkarten an die Heilfürsorgeberechtigten notwendig. Die erste Serie der bisher im Umlauf befindlichen BGS-Krankenversichertenkarten würde aufgrund des "gültig bis"-Datums bereits zum 1. April 2005 ungültig sein. Jedoch ist eine Neuausstattung der Berechtigten mit neuen Krankenversichertenkarten "Bundespolizei" zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da das für die Umbenennung erforderliche Gesetz bis dahin noch nicht verabschiedet sein wird. Daher bittet das Bundesministerium des Innern um eine Übergangsfrist von einem Quartal, in dem die ungültig gewordenen BGS-Krankenversichertenkarten weiterhin als Anspruchsberechtigungsausweis akzeptiert werden. Bitte beachten Sie, dass mithin im II. Quartal 2005 heilfürsorgeberechtigte Polizeibeamtinnen und -beamte in den Praxen erscheinen können, die über eine nur bis zum 31. März 2005 gültige Krankenversichertenkarte verfügen. Diese Karten können aber dennoch eingelesen und die Fälle auch abgerechnet werden. Für den Fall, daß Ihre Praxis-EDV eine Abrechnung aufgrund des abgelaufenen Gültigkeitsdatums nicht durchführt, bitten wir Sie, in diesem Einzelfall die Abrechnung im Ersatzverfahren manuell durchzuführen. 6. Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen nach über- oder zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht hier: Rundschreiben der DVKA vom 18.02.2005; Einführung der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) in Liechtenstein und Österreich zum 01.03.2005 Als Anlage übersenden wir Ihnen das Schreiben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversi- 7

Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

6.5 und 6.10 sowie 7 nicht von der Genehmigungspflicht<br />

auszunehmen.<br />

Zwischenzeitlich wurde mit den nordrheinischen<br />

Primär- und Ersatzkassen Übereinstimmung erzielt,<br />

dass nur Wiederherstellungen / Erweiterungen<br />

nach Befundklasse 6.10 sowie Erneuerung<br />

und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen<br />

nach den Befundklassen 7.1, 7.7, 7.5 und 7.6<br />

einer Genehmigungspflicht unterliegen. Alle Befundklassen<br />

nach 6 und 7 unterliegen aber immer<br />

dann einer Genehmigungspflicht, wenn zeitgleich<br />

eine Neuversorgung geplant wird.<br />

Alle anderen Reparaturen / Wiederherstellungen<br />

unterliegen keiner Genehmigungspflicht.<br />

Wir bitten, ab sofort sowohl bei den Primär- als<br />

auch bei den Ersatzkassen entsprechend zu<br />

verfahren.<br />

7. Zusammentreffen zweier Reparaturmaßnahmen<br />

im selben Kiefer<br />

Fallen bei der Reparatur einer prothetischen Versorgung<br />

im selben Kiefer zwei Reparaturmaßnahmen<br />

an, z.B. Bruchreparatur und Unterfütterung,<br />

so löst dies nach Auffassung des Vorstandes<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> die zwei Festzuschüsse<br />

6.1 und 6.6 aus. Bei der Abrechnung kann indes<br />

allein die höherwertigere Bema-Position angesetzt<br />

werden.<br />

8. Dritte Ergänzungslieferung zum Festzuschuss-Kompendium<br />

Die KZBV hat die dritte Ergänzungslieferung für<br />

das Festzuschuss-Kompendium fertiggestellt.<br />

Die dritte Ergänzungslieferung sowie eine um die<br />

Ergänzungslieferung aktualisierte Gesamtfassung<br />

des Kompendiums stellt die KZBV kurzfristig<br />

auf ihrer Website unter www.kzbv.de als<br />

PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.<br />

Sie informierte uns indes, dass diese Ergänzungslieferung<br />

aus Kostengründen nicht sofort in<br />

Druck gehen kann, sondern zusammen mit einer<br />

weiteren Ergänzungslieferung produziert wird, die<br />

spätestens nach der Entscheidung des Bundesschiedsamtes<br />

zum Heil- und Kostenplan und<br />

anderen grundlegenden Hinweisen notwendig<br />

wird.<br />

Weitere Hinweise zu den Festzuschüssen können<br />

unserer Homepage unter<br />

www.zahnaerzte-nr.de<br />

entnommen werden.<br />

9. Zweifelsfragen und Probleme im Zusammenhang<br />

mit den Festzuschüssen<br />

Auf die vielfältigen Möglichkeiten, sich über aktuelle<br />

Meinungsbildungen im Zusammenhang mit<br />

den Festzuschüssen zu informieren, hatten wir im<br />

Informationsdienst Nr. 1/20<strong>05</strong> hingewiesen.<br />

Zu einer Vielzahl von Anfragen, die uns über die<br />

Hotline oder in anderer Weise erreichten, hat sich<br />

der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> inzwischen eine<br />

Meinung gebildet. Sortiert nach Schlagwörtern<br />

bzw. nach Befundklassen haben wir die Antworten<br />

auf vielfach gestellte Fragen gebündelt und<br />

fügen diese diesem Informationsdienst bei. Diese<br />

Informationen sind auch auf unserer Homepage<br />

unter www.zahnaerzte-nr.de eingestellt.<br />

III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Richtlinien des Bundesministeriums für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend für<br />

die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />

vom 01. Februar 20<strong>05</strong><br />

Das als Anlage beigefügte Druckstück bitten wir<br />

gegen das in Ihrem Ratgeber Band II unter der<br />

Klappe III-5a befindliche Druckstück komplett<br />

auszutauschen.<br />

Sofern Sie – wie mit unserem Informationsdienst<br />

9/2000 empfohlen – die Erläuterungen der KZBV<br />

zur Neufassung der ab 01. Juli 2000 geltenden<br />

Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von<br />

Zivildienstleistenden ebenfalls unter der Klappe<br />

III-5a abgeheftet haben sollten, möchten wir Sie<br />

nunmehr bitten, diese dort zu entnehmen und zu<br />

vernichten. Inhalt der Klappe III-5a des Ratgebers<br />

Band II ist somit ausschließlich das Druckstück<br />

"Richtlinien des Bundesausschusses für<br />

Familie, Frauen und Jugend für die zahnärztliche<br />

Versorgung von Zivildienstleistenden vom<br />

01. Februar 20<strong>05</strong>" einschließlich Anlagen (= insgesamt<br />

4 Blätter).<br />

2. Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

zu den Bema-Positionen 101-104<br />

vom 22. 12. 2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V<br />

Nachdem der Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

durch das Bundesministerium für Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung nicht beanstandet<br />

wurde, möchten wir Sie nunmehr im Nachgang<br />

zu unserem Informationsdienst 1/20<strong>05</strong> vom<br />

10.01.20<strong>05</strong> über das Abrechnungsverfahren<br />

informieren.<br />

Nach Information der KZBV sind die Leistungen<br />

nach den Bema-Positionen 101-104 unter<br />

Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behand-<br />

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