03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Verblendung<br />
Die Legende des neuen HKP sieht folgende Kürzel vor: M = Vollkeramische oder keramisch voll<br />
verblendete Restauration, V = vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />
Verbindung mit K, B und S) möglich.<br />
Für metallkeramische vestibuläre Teilverblendungen oder Kunststsoffvollverblendungen ist kein<br />
eigenes Kürzel vorhanden. Vestibuläre verblendete Kronen auch außerhalb des Verblendbereichs<br />
sind unabhängig vom Material in der TP-Zeile mit „KV“ zu kennzeichnen. Okklusale<br />
Kunststoffverblendungen bei festsitzenden Zahnersatz lösen hingegen keinen Festzuschuss aus, da<br />
es sich hierbei um keine anerkannte Versorgungform handelt. Die Art der Verblendung<br />
(Kunststoff, Composite oder Keramik) kann gegebenenfalls im Feld „Bemerkungen“ angegeben<br />
werden. Bei kombiniert herausnehmbaren festsitzenden Zahnersatz spielt die Art der Versorgung<br />
keine Rolle. Keramische und Kunststoffverblendungen/Composite sind hingegen eine anerkannte<br />
Versorgungsform.<br />
Verblendung an Rückenschutzplatte<br />
Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist nur ein Festzuschuss nach Nr. 6.3 ansetzbar.<br />
Der Festzuschuss nach 6.9 kommt nicht in Betracht, da die Verblendungen in Verbindung mit dem<br />
gegossenen Metallbereich stehen und es sich nicht um die Reparatur einer Facette an einer<br />
Krone/Teleskopkrone im Sinne der Befund-Nr. 6.9 handelt.<br />
Vollkeramik Kronen<br />
Bei vollkeramischen Kronen handelt sich um gleichartigen Zahnersatz.<br />
• Einige Krankenkassen erwähnen auf ihren Internetseiten, dass vollkeramische<br />
Kronen ab 20<strong>05</strong> auch einen Festzuschuss erhalten. Im Kommentar zum SGB ist aber<br />
der Hinweis enthalten, dass neue Materialien nicht bezuschusst werden, solange keine<br />
Entscheidung des Bundesausschusses vorliegt. Diese Entscheidung zu den sog. NUB<br />
steht nun bereits einige Jahre aus. Wie wird diese Fragestellung gelöst?<br />
Die Aussage der Krankenkassen ist zutreffend. Nach einer gemeinsamen Erklärung der<br />
Bundesmantelvertragspartner, welche der Gemeinsame Bundesausschuss billigend zur Kenntnis<br />
genommen hat, werden die Festzuschüsse auch bei tatsächlicher Versorgung mit vollkeramischen<br />
Kronen gewährt. Es handelt sich insofern um eine gleichartige Versorgung. Die Erklärung gilt für<br />
eine Übergangszeit, bis der Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 SGB V über<br />
diese Anerkennung und weiterer Behandlungsmethoden entschieden hat.<br />
• Behandlung der 4-gliedrige vollkeramische Brücke<br />
In der Regel besteht kein Festzuschuss, da es sich bei der 4-gliedrigen vollkeramischen Brücke<br />
bislang auch nach Auffassung des DGZMK um keine anerkannte Versorgungsform handelt.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>