27.02.2013 Aufrufe

03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verblendung<br />

Die Legende des neuen HKP sieht folgende Kürzel vor: M = Vollkeramische oder keramisch voll<br />

verblendete Restauration, V = vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />

Verbindung mit K, B und S) möglich.<br />

Für metallkeramische vestibuläre Teilverblendungen oder Kunststsoffvollverblendungen ist kein<br />

eigenes Kürzel vorhanden. Vestibuläre verblendete Kronen auch außerhalb des Verblendbereichs<br />

sind unabhängig vom Material in der TP-Zeile mit „KV“ zu kennzeichnen. Okklusale<br />

Kunststoffverblendungen bei festsitzenden Zahnersatz lösen hingegen keinen Festzuschuss aus, da<br />

es sich hierbei um keine anerkannte Versorgungform handelt. Die Art der Verblendung<br />

(Kunststoff, Composite oder Keramik) kann gegebenenfalls im Feld „Bemerkungen“ angegeben<br />

werden. Bei kombiniert herausnehmbaren festsitzenden Zahnersatz spielt die Art der Versorgung<br />

keine Rolle. Keramische und Kunststoffverblendungen/Composite sind hingegen eine anerkannte<br />

Versorgungsform.<br />

Verblendung an Rückenschutzplatte<br />

Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist nur ein Festzuschuss nach Nr. 6.3 ansetzbar.<br />

Der Festzuschuss nach 6.9 kommt nicht in Betracht, da die Verblendungen in Verbindung mit dem<br />

gegossenen Metallbereich stehen und es sich nicht um die Reparatur einer Facette an einer<br />

Krone/Teleskopkrone im Sinne der Befund-Nr. 6.9 handelt.<br />

Vollkeramik Kronen<br />

Bei vollkeramischen Kronen handelt sich um gleichartigen Zahnersatz.<br />

• Einige Krankenkassen erwähnen auf ihren Internetseiten, dass vollkeramische<br />

Kronen ab 20<strong>05</strong> auch einen Festzuschuss erhalten. Im Kommentar zum SGB ist aber<br />

der Hinweis enthalten, dass neue Materialien nicht bezuschusst werden, solange keine<br />

Entscheidung des Bundesausschusses vorliegt. Diese Entscheidung zu den sog. NUB<br />

steht nun bereits einige Jahre aus. Wie wird diese Fragestellung gelöst?<br />

Die Aussage der Krankenkassen ist zutreffend. Nach einer gemeinsamen Erklärung der<br />

Bundesmantelvertragspartner, welche der Gemeinsame Bundesausschuss billigend zur Kenntnis<br />

genommen hat, werden die Festzuschüsse auch bei tatsächlicher Versorgung mit vollkeramischen<br />

Kronen gewährt. Es handelt sich insofern um eine gleichartige Versorgung. Die Erklärung gilt für<br />

eine Übergangszeit, bis der Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 SGB V über<br />

diese Anerkennung und weiterer Behandlungsmethoden entschieden hat.<br />

• Behandlung der 4-gliedrige vollkeramische Brücke<br />

In der Regel besteht kein Festzuschuss, da es sich bei der 4-gliedrigen vollkeramischen Brücke<br />

bislang auch nach Auffassung des DGZMK um keine anerkannte Versorgungsform handelt.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!