03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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27.02.2013 Aufrufe

Teleskopkronen Teleskopkronen sind Bestandteil der Befundklasse 3 und 4. In der Befundklasse 3 sind Teleskopkronen angezeigt, wenn eine beidseitige bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe (Festzuschuss-Nr. 3.2a) bzw. eine einseitige bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe (Festzuschuss-Nr. 3.2b) oder eine beidseitige im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn (Festzuschuss-Nr. 3.2c) besteht. In der Befundklasse 4 sind Teleskopkronen angezeigt, bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen bei der Erfordernis einer dentalen Verankerung. • Kombinations-Zahnersatz Teleskopkronen nach den Befund-Nr. 3.2 werden als Kombinations-Zahnersatz eingestuft. Ein Kombinations-Zahnersatz liegt z.B. auch bei Geschieben, Riegel usw. vor. Hierbei handelt es sich nicht um eine Regelversorgung. • Abrechnung einer Geschiebeprothese in 2005 Der Patient erhält auch 2005 einen Festzuschuss. Die Abrechnung des Geschiebes und der geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Handelt es sich um eine gleichartige Versorgung sind alle anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema abzurechnen, handelt es sich hingegen um einen andersartige Versorgung bildet die GOZ für sämtliche Bestandteile der Versorgung die Abrechnungsgrundlage. Titan • Modellgussprothesen aus Titan Bei Verwendung von Titan ändert sich nicht der Charakter der Regelversorgung. Insofern fließt der Festzuschuss nach 3.1. Zur Abrechnung sind die entsprechenden Bema-Positionen ansetzbar. Topographische Lage • Welche Befundgruppe ist anzusetzen, wenn z.B. 2 Zähne fehlen, die tatsächliche Lücke wegen Aufwanderung von Zähnen aber nur einer Zahnbreite entspricht? Entscheidend für die Zuordnung zu der Befundgruppe ist die topographische Lage des Zahnes. Das Aufrücken z.B. eines 6ers (Lückenschluß) kann dazu führen, dass keine Lückensituation mehr vorliegt. Stand 30.03.2005

Verblendung Die Legende des neuen HKP sieht folgende Kürzel vor: M = Vollkeramische oder keramisch voll verblendete Restauration, V = vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in Verbindung mit K, B und S) möglich. Für metallkeramische vestibuläre Teilverblendungen oder Kunststsoffvollverblendungen ist kein eigenes Kürzel vorhanden. Vestibuläre verblendete Kronen auch außerhalb des Verblendbereichs sind unabhängig vom Material in der TP-Zeile mit „KV“ zu kennzeichnen. Okklusale Kunststoffverblendungen bei festsitzenden Zahnersatz lösen hingegen keinen Festzuschuss aus, da es sich hierbei um keine anerkannte Versorgungform handelt. Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) kann gegebenenfalls im Feld „Bemerkungen“ angegeben werden. Bei kombiniert herausnehmbaren festsitzenden Zahnersatz spielt die Art der Versorgung keine Rolle. Keramische und Kunststoffverblendungen/Composite sind hingegen eine anerkannte Versorgungsform. Verblendung an Rückenschutzplatte Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist nur ein Festzuschuss nach Nr. 6.3 ansetzbar. Der Festzuschuss nach 6.9 kommt nicht in Betracht, da die Verblendungen in Verbindung mit dem gegossenen Metallbereich stehen und es sich nicht um die Reparatur einer Facette an einer Krone/Teleskopkrone im Sinne der Befund-Nr. 6.9 handelt. Vollkeramik Kronen Bei vollkeramischen Kronen handelt sich um gleichartigen Zahnersatz. • Einige Krankenkassen erwähnen auf ihren Internetseiten, dass vollkeramische Kronen ab 2005 auch einen Festzuschuss erhalten. Im Kommentar zum SGB ist aber der Hinweis enthalten, dass neue Materialien nicht bezuschusst werden, solange keine Entscheidung des Bundesausschusses vorliegt. Diese Entscheidung zu den sog. NUB steht nun bereits einige Jahre aus. Wie wird diese Fragestellung gelöst? Die Aussage der Krankenkassen ist zutreffend. Nach einer gemeinsamen Erklärung der Bundesmantelvertragspartner, welche der Gemeinsame Bundesausschuss billigend zur Kenntnis genommen hat, werden die Festzuschüsse auch bei tatsächlicher Versorgung mit vollkeramischen Kronen gewährt. Es handelt sich insofern um eine gleichartige Versorgung. Die Erklärung gilt für eine Übergangszeit, bis der Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 SGB V über diese Anerkennung und weiterer Behandlungsmethoden entschieden hat. • Behandlung der 4-gliedrige vollkeramische Brücke In der Regel besteht kein Festzuschuss, da es sich bei der 4-gliedrigen vollkeramischen Brücke bislang auch nach Auffassung des DGZMK um keine anerkannte Versorgungsform handelt. Stand 30.03.2005

Teleskopkronen<br />

Teleskopkronen sind Bestandteil der Befundklasse 3 und 4.<br />

In der Befundklasse 3 sind Teleskopkronen angezeigt, wenn eine beidseitige bis zu den Eckzähnen<br />

verkürzte Zahnreihe (Festzuschuss-Nr. 3.2a) bzw. eine einseitige bis zum Eckzahn verkürzte<br />

Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe<br />

(Festzuschuss-Nr. 3.2b) oder eine beidseitige im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene<br />

Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone auch für<br />

frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn (Festzuschuss-Nr. 3.2c) besteht.<br />

In der Befundklasse 4 sind Teleskopkronen angezeigt, bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen<br />

bei der Erfordernis einer dentalen Verankerung.<br />

• Kombinations-Zahnersatz<br />

Teleskopkronen nach den Befund-Nr. 3.2 werden als Kombinations-Zahnersatz eingestuft. Ein<br />

Kombinations-Zahnersatz liegt z.B. auch bei Geschieben, Riegel usw. vor. Hierbei handelt es sich<br />

nicht um eine Regelversorgung.<br />

• Abrechnung einer Geschiebeprothese in 20<strong>05</strong><br />

Der Patient erhält auch 20<strong>05</strong> einen Festzuschuss. Die Abrechnung des Geschiebes und der<br />

geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Handelt es<br />

sich um eine gleichartige Versorgung sind alle anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema<br />

abzurechnen, handelt es sich hingegen um einen andersartige Versorgung bildet die GOZ für<br />

sämtliche Bestandteile der Versorgung die Abrechnungsgrundlage.<br />

Titan<br />

• Modellgussprothesen aus Titan<br />

Bei Verwendung von Titan ändert sich nicht der Charakter der Regelversorgung. Insofern fließt<br />

der Festzuschuss nach 3.1. Zur Abrechnung sind die entsprechenden Bema-Positionen ansetzbar.<br />

Topographische Lage<br />

• Welche Befundgruppe ist anzusetzen, wenn z.B. 2 Zähne fehlen, die tatsächliche<br />

Lücke wegen Aufwanderung von Zähnen aber nur einer Zahnbreite entspricht?<br />

Entscheidend für die Zuordnung zu der Befundgruppe ist die topographische Lage des Zahnes.<br />

Das Aufrücken z.B. eines 6ers (Lückenschluß) kann dazu führen, dass keine Lückensituation mehr<br />

vorliegt.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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