03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Steigerungsfaktor<br />
• Wenn sich der Patient für einen gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz entscheidet,<br />
sind die GOZ-Honorare dann im Faktor begrenzt? Gilt zudem noch immer die<br />
Faktorbegrenzung gemäß § 87a SGB V?<br />
Nein. Nach Auffassung der KZBV ist die Faktorbegrenzung nach § 87a SGB V entfallen. Es<br />
empfiehlt sich aber in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung § 2 GOZ mit den Patienten zu<br />
vereinbaren.<br />
Stiftaufbau<br />
• Glasfaserstift adhäsiv befestigt<br />
Für den Glasfaserstift ist der Festzuschuss 1.4 ansetzbar. Der Stift ist nach Maßgabe der GOZ<br />
abzurechnen; es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Ausfüllhinweis: Bitte auf dem<br />
Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />
Stützstiftregistrierung<br />
Der Befund 4.9 kann je Behandlungsfall, unabhängig davon ob es sich um die Versorgung eines<br />
oder beider Kiefer mit einer Cover-Denture oder Totalprothese handelt, lediglich einmal angesetzt<br />
werden.<br />
Suprakonstruktion<br />
Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand<br />
der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />
Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />
Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. In diesem Fall hat der<br />
Patient einen Anspruch auf den gesamten Betrag entsprechend dem Festzuschuss 2.1. Für die<br />
Erneuerung der implantatgetragene Suprakonstruktion ist ein Festzuschuss nach der<br />
Befundklasse 7 ansetzbar. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />
denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />
werden.<br />
Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind<br />
für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die<br />
Implantataufbauten und die Implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse<br />
ansetzbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>