03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Punktwert<br />
• Verhältnis neuer bundeseinheitlicher Zahnersatz-Punktwert zum alten<br />
nordrheinischen Punktwert<br />
Der Bundeseinheitliche Punktwert für das Jahr 20<strong>05</strong> beträgt € 0,7143 (2004: € 0,7116 plus<br />
Grundlohnsummensteigerung um 0,38 %). Der ZE-Punktwert 2004 in <strong>Nordrhein</strong> betrug bei den<br />
Primärkassen € 0,6893, VdAK € 0,7740, Techniker Krankenkasse € 0,7717 und<br />
AEV-Kassen € 0,72<strong>05</strong>.<br />
Reparaturen<br />
• Behandlung von Reparaturen von Leistungen, die in 2004 noch Vertragsleistung<br />
waren (z.B. Teleskop auf 5er (ohne Verblendung))<br />
Im Vertragstext findet sich die Reparatur einer Teleskopkrone ohne Einschränkung auf den Zahn.<br />
Die Reparatur des Sekundärteleskops löst den Festzuschuss 6.10 aus.<br />
• Festzuschuss für die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes ansetzbar<br />
Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />
Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />
Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />
zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />
wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />
Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls<br />
eine gleichartige Versorgung dar. Für die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes ist<br />
demnach der Festzuschuss 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich),<br />
weil diesem Befund diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung<br />
der Regelversorgung angefallen wären.<br />
Restzahnbestand<br />
Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Restzähnen, kann kein Festzuschuss nach der<br />
Befundklasse 4 angesetzt werden.<br />
Sozialamt<br />
Das Festzuschuss-System wird bei den Sozialhilfeempfängern unterteilt. Sollte ein<br />
Sozialhilfeempfänger mit einer Krankenversichertenkarte in der Praxis erscheinen, ist die<br />
Zahnersatzbehandlung gemäß Richtlinien über die GKV abzurechnen. Sollte jedoch ein<br />
Asylbewerber oder vereinzelt noch ein Sozialhilfeempfänger ohne Krankenversichertenkarte in der<br />
Praxis erscheinen, sind lediglich die Notfallbehandlungen abrechenbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>