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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Mischfälle<br />

• Liegt auch bei gleichzeitigem Vorliegen einer Regelversorgung und einer<br />

andersartigen Versorgung ein Mischfall vor?<br />

Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in<br />

Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden. Genehmigte Festzuschüsse für<br />

Mischfälle sind dann über die KZV <strong>Nordrhein</strong> abzurechnen, wenn mehr als 50% des<br />

zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder<br />

gleichartigen Versorgung anfallen. Anderenfalls sind die Leistungen direkt mit dem Patienten<br />

abzurechnen, der seine Festzuschüsse von der Krankenkasse erhält. In diesem Fall ist auf auf dem<br />

Heil- und Kostenplan unter V. Zeile 8 das Kürzel „D“ einzutragen. Sog. Mischfälle<br />

(Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen)<br />

sind auf einem HKP einzutragen. In diesen Fällen ist sowohl die Zeile R (Regelversorgung)<br />

auszufüllen als auch in der Zeile TP neben der andersartigen die Regelversorgung anzugeben.<br />

Insofern verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum HKP. Genehmigte Mischfälle sind über die<br />

KZV anzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />

für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

• Ein Patient soll Kronen und Brücken erhalten, möchte aber im Vorfeld den<br />

Eigenanteil (bei 50 %) möglichst genau wissen.<br />

Um mögliche Kosten für zusätzliche Leistungen nach den Bema-Pos. 19/24 c und 95 d im Vorfeld<br />

mit berücksichtigt zu können empfiehlt sich, den Kostenblock für eventuell anfallende zusätzliche<br />

Leistungen mit in die geschätzten Kosten (Heil- und Kostenplan Zeile 4 [Material & Laborkosten])<br />

einzurechnen.<br />

• Nachträgliche Befunde<br />

Als nachträgliche Befunde können lediglich die Leistungen für konfektionierte Stifte oder<br />

gegossene Stiftaufbauten nach den Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 anfallen. Die Befunde für diese<br />

Festzuschüsse müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern werden nachträglich auf dem<br />

bereits genehmigten Heil- und Kostenplan unter Berücksichtigung des Bonus eingetragen. Im<br />

Feld V des Heil- und Kostenplanes müssen in der leeren unbezeichneten Spalte die Bema-<br />

Positionen für die zusätzliche Leistungen eingetragen werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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