03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Mischfälle<br />
• Liegt auch bei gleichzeitigem Vorliegen einer Regelversorgung und einer<br />
andersartigen Versorgung ein Mischfall vor?<br />
Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in<br />
Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden. Genehmigte Festzuschüsse für<br />
Mischfälle sind dann über die KZV <strong>Nordrhein</strong> abzurechnen, wenn mehr als 50% des<br />
zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder<br />
gleichartigen Versorgung anfallen. Anderenfalls sind die Leistungen direkt mit dem Patienten<br />
abzurechnen, der seine Festzuschüsse von der Krankenkasse erhält. In diesem Fall ist auf auf dem<br />
Heil- und Kostenplan unter V. Zeile 8 das Kürzel „D“ einzutragen. Sog. Mischfälle<br />
(Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen)<br />
sind auf einem HKP einzutragen. In diesen Fällen ist sowohl die Zeile R (Regelversorgung)<br />
auszufüllen als auch in der Zeile TP neben der andersartigen die Regelversorgung anzugeben.<br />
Insofern verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum HKP. Genehmigte Mischfälle sind über die<br />
KZV anzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />
für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
• Ein Patient soll Kronen und Brücken erhalten, möchte aber im Vorfeld den<br />
Eigenanteil (bei 50 %) möglichst genau wissen.<br />
Um mögliche Kosten für zusätzliche Leistungen nach den Bema-Pos. 19/24 c und 95 d im Vorfeld<br />
mit berücksichtigt zu können empfiehlt sich, den Kostenblock für eventuell anfallende zusätzliche<br />
Leistungen mit in die geschätzten Kosten (Heil- und Kostenplan Zeile 4 [Material & Laborkosten])<br />
einzurechnen.<br />
• Nachträgliche Befunde<br />
Als nachträgliche Befunde können lediglich die Leistungen für konfektionierte Stifte oder<br />
gegossene Stiftaufbauten nach den Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 anfallen. Die Befunde für diese<br />
Festzuschüsse müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern werden nachträglich auf dem<br />
bereits genehmigten Heil- und Kostenplan unter Berücksichtigung des Bonus eingetragen. Im<br />
Feld V des Heil- und Kostenplanes müssen in der leeren unbezeichneten Spalte die Bema-<br />
Positionen für die zusätzliche Leistungen eingetragen werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>